Rundfunkbeitrag - Wohnkosten

Hallo,

gestern kamm die Frage auf, ob eigentlich der neue Rundfunkbeitrag zu den Mietkosten im Rahmen eines Wohngeldantrages gehört? Die hängen ja jetzt am Innehaben einer Wohnung und der Wohngeldempfänger kann die nicht mehr selbst durch Nichtbesitzen eines Empfangsgerätes beeinflussen. Damit stellen die praktisch sowas wie Kabelgebühren, Grundsteuern, Müll- oder auch Straßenreinigungsgebühren dar, die alle berücksichtigt aber nicht zwangsläufig über die Miete abgerechnet werden. § 9 WoGG zählt auf, was von der (Warm)Miete abgezogen wird. Es ist bekannt, dass in der Stadt die Kabel- und Müllgebühren, die jeweils direkt mit dem Mieter abgerechnet werden, bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt werden.
Hat da irgendwer Erfahrungen oder weiß, wie das zu beurteilen ist?

Vielen Dank für Eure Bemühungen

Grüße

Hallo,

gestern kamm die Frage auf, ob eigentlich der neue
Rundfunkbeitrag zu den Mietkosten im Rahmen eines
Wohngeldantrages gehört? Die hängen ja jetzt am Innehaben
einer Wohnung und der Wohngeldempfänger kann die nicht mehr
selbst durch Nichtbesitzen eines Empfangsgerätes beeinflussen.
Damit stellen die praktisch sowas wie Kabelgebühren,
Grundsteuern, Müll- oder auch Straßenreinigungsgebühren dar,
die alle berücksichtigt aber nicht zwangsläufig über die Miete
abgerechnet werden. § 9 WoGG zählt auf, was von der
(Warm)Miete abgezogen wird. Es ist bekannt, dass in der Stadt
die Kabel- und Müllgebühren, die jeweils direkt mit dem Mieter
abgerechnet werden, bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt
werden.

genau das dürfte der Punkt sein. Sämtliche von Dir aufgezählte Gebühren werden vom VM/Eigentümer gefordert. Der Rundfunkbeitrag wird bei einer vermieteten Wohnung allerdings vom Mieter gefordert und ist nicht Bestandteil des Mietvertrages und kann es auch nicht werden.

Gruß

osmodius

Hallo,

genau das dürfte der Punkt sein. Sämtliche von Dir aufgezählte Gebühren werden vom VM/Eigentümer gefordert. Der Rundfunkbeitrag wird bei einer vermieteten Wohnung allerdings vom Mieter gefordert und ist nicht Bestandteil des Mietvertrages und kann es auch nicht werden.

Hm, habe ich mich vielleicht falsch ausgedrückt oder bin falsch verstanden worden. Müll- und Kabelgebühren sind weder Bestandteil des Mietvertrages noch werden sie vom Vermieter gefordert. Beides wird direkt mit dem Mieter abgerechnet. Bei Kabel hat der Mieter dabei sogar das Recht sich für oder gegen einen Anschluss zu entscheiden, beim Müll ist es Zwang, wie sicher überall in Deutschland. Beides wird zumindest im hiesigen Amt bei den Wohngeldempfängern zu den berücksichtigungsfähigen Mietkosten hinzugerechnet. Ich habe das auf meiner Suche im Internet inzwischen auch bei anderen Städten gelesen. Warum die Kabelgebühren dazu gehören, weiß ich nicht. Ich hatte nun eben nur überlegt, wenn schon die Kabelgebühren, die man ja vermeiden könnte, dazu zählen, dann doch wohl der nun unvermeidbare Rundfunkbeitrag auch. Wäre jetzt nur logische Konsequenz. Bin mir aber bewusst, dass es nichts mit Logik zu tun haben muss, wie schon die Anrechnung der Kabelgebühren zeigt.

Grüße

Hallo,

es liegt nicht unbedingt im freien Ermessens des Mieters, sich gegen Kabel zu entscheiden, denn die ständige Rechtssprechung geht davon aus, dass dem Mieter die Erlaubnis eines Empfangssatelliten verweigert werden kann, wenn ein Kabelanschluß vorliegt. Ausnahmen sind z.B. für Ausländer, die über Kabel entsprechende religiöse (Nichtchristen)/kulturelle Programme aus ihrer Heimat nicht empfangen können. Hier greift das GG.
Folgedessen wären die Kabelkosten vom Amt zu tragen, um die „Religionsfreiheit GG“ empfangen zu können.

Für ALG II und Rentner mit Grundsicherung ist die Gebührenbefreiung weiterhin auf Antrag möglich.

lG

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Hallo,

Für ALG II und Rentner mit Grundsicherung ist die Gebührenbefreiung weiterhin auf Antrag möglich.

Alles richtig, hat aber mit der Ausgangsfrage nicht wirklich etwas zu tun. Ausgangsituation war eine Wohnung, wo der Mieter sich das aussuchen kann, ob er einen Kabelvertrag eingeht oder nicht. Der ist dann auch nicht Bestandteil der Miete und die Wonhngeldstelle diskriminiert hier auch nicht nach irgendwelchen Merkmale. Kabelgebühren werden einfach für alle Antragsteller den Mietkosten für die Berechnung des Wohngeldes zugerechnet.
Und hieraus stellt sich nun die Frage, ob das mit dem Rundfunkbeitrag, der nun einfach am Innehaben der Wohnung anknüpft, genauso zu handhaben ist. Im WoGG habe ich gar nichts zu Kabelgebühren gefunden. Trotzdem werden sie berücksichtigt. Auf irgendwelchen Grundsätzen muss das ja basieren. Denke ich jedenfalls. Wahrscheinlich ist das die Formulierung wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnraumes aus §1 WoGG. Ist natürlich wie immer auslegungsfähig, was angemessen ist. Da gehen die Anschauungen sicher weit auseinander. Aber letztlich wird sich daraus ableiten, was dazugehört und was nicht. Die Miete, Straßenreinigungs- oder Müllgebühren gehören dazu, einfach weil man da nicht rauskommt, wenn man eine Wohnung hat und auch die Kosten nicht beeinflussen kann. Genauso ist es nun seit dem 01.01. mit dem Rundfunkbeitrag.

Grüße

1 Like

Hallo,

genau das dürfte der Punkt sein. Sämtliche von Dir aufgezählte Gebühren werden vom VM/Eigentümer gefordert. Der Rundfunkbeitrag wird bei einer vermieteten Wohnung allerdings vom Mieter gefordert und ist nicht Bestandteil des Mietvertrages und kann es auch nicht werden.

Hm, habe ich mich vielleicht falsch ausgedrückt oder bin
falsch verstanden worden.

ja, Eines oder Beides. :wink:

Müll- und Kabelgebühren sind weder
Bestandteil des Mietvertrages noch werden sie vom Vermieter
gefordert. Beides wird direkt mit dem Mieter abgerechnet. Bei
Kabel hat der Mieter dabei sogar das Recht sich für oder gegen
einen Anschluss zu entscheiden, beim Müll ist es Zwang, wie
sicher überall in Deutschland. Beides wird zumindest im
hiesigen Amt bei den Wohngeldempfängern zu den
berücksichtigungsfähigen Mietkosten hinzugerechnet.

Wohngeld ist SGB I, insofern dürfte die Unterscheidung möglich sein. Im Bereich des SGB II siehts damit etwas anders aus.

Ich habe
das auf meiner Suche im Internet inzwischen auch bei anderen
Städten gelesen. Warum die Kabelgebühren dazu gehören, weiß
ich nicht. Ich hatte nun eben nur überlegt, wenn schon die
Kabelgebühren, die man ja vermeiden könnte, dazu zählen, dann
doch wohl der nun unvermeidbare Rundfunkbeitrag auch.

Für den Rundfunkbeitrag ist ja eine Befreiung für Härtefälle vorgesehen. Es ist davon auszugehen, daß genau darauf abgestellt wird. Eine Befreiung von der Kabelgebühr (oder auch Müllgebühr) ist nicht vorgesehen, daher Übernahme.

Wäre jetzt nur logische Konsequenz. Bin mir aber bewusst, dass es
nichts mit Logik zu tun haben muss, wie schon die Anrechnung
der Kabelgebühren zeigt.

Ich bin mir sicher, daß sich an den entsprechenden Stellen immer Menschen finden lassen, die das logisch finden. Im Zweifel sind all die ANderen Geisterfahrer.

Vermutlich müsste man das Ganze vor Gericht durchexerzieren. Ich halte die Erfolgsaussichten allerdings für sehr gering, da der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die Ausnahmen deutlich regelt. Wer aus der dort beschriebenen Gruppe der Bedürftigen herausfällt dürfte es schwer haben, seine Bedürftigkeit in Bezug auf den Rundfunkbeitrag darzulegen, zumal für „Grenzgänger“ ja explizit eine teilweise Befreiung vorgesehen ist.

Gruß

osmodius

Hallo,

Wohngeld ist SGB I, insofern dürfte die Unterscheidung möglich sein. Im Bereich des SGB II siehts damit etwas anders aus.

Oje, wie muss ich das verstehen? SGB I hat doch mit allen Sozialleistungenn zu tun. Ich meine hier das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz. Bei SGBII gehören die Kabelgebühren zu den Wohnkosten, wenn sie zwangsweise zum Mietvertrag gehören. Muss/kann der Hartz-IV-Empfänger den Vertrag unabhängig davon abschließen, gehören sie nicht dazu, werden also auch nicht übernommen. Soweit klar bzw. für mich auch logisch. Beim Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (wird zumindest hier) diese Unterscheidung nicht vorgenommen. Die Kabelgebühren zählen immer zu den Wohnkosten. Ich habe das jetzt mal auf der Internetseite der Stadt Kiel gefunden. Da steht explizit nochmal, dass Kabelgebühren auch dann dazu gehören, wenn sie nicht an den Vermieter, sondern direkt an den Betreiber gezahlt werden. http://www.kiel.de/leben/bauen/wohngeld/Miete.php

Für den Rundfunkbeitrag ist ja eine Befreiung für Härtefälle vorgesehen. Es ist davon auszugehen, daß genau darauf abgestellt wird. Eine Befreiung von der Kabelgebühr (oder auch Müllgebühr) ist nicht vorgesehen, daher Übernahme.

Müllgebühr ist klar. Dass ein privater Anbieter von Kabelfernsehen keine Befreiung vorsieht, ebenfalls. Der Wohngeldempfänger ist ja hier in diesem fiktiven Fall auch gar nicht verpflichtet einen solchen Vertrag einzugehen. Ganz im Gegensatz zum Rundfunkbeitrag, den er jetzt plötzlich bezahlen soll.
Mit dem gleichen Argument könnte doch dann auch der Telefonansanschluss in die Mietkosten einbezogen werden.

Ich bin mir sicher, daß sich an den entsprechenden Stellen immer Menschen finden lassen, die das logisch finden. Im Zweifel sind all die ANderen Geisterfahrer.

Haha. Und wenn es schon probleme mit der Logik gibt, dann auch solche mit der Konsistenz.

Vermutlich müsste man das Ganze vor Gericht durchexerzieren.
Ich halte die Erfolgsaussichten allerdings für sehr gering, da der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die Ausnahmen deutlich regelt.

Schon klar. Es geht ja aber auch nicht um eine Befreiung, sondern lediglich um die Anrechnung zum Wohngeld. Das isnd ja vollkommen verschiedene Rechtsgebiete. Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist ja beispielsweise auch nicht geregelt, ob der Beitrag im Sinne des Steuerrechts eine Betriebsausgabe darstellt.

Nagut, dann beobachten wir mal, ob das mal jemand durchkaspert und der Rundfunkbeitrag dann Bestandteil des angemessenen und familiengerechten Wohnens ist. Würde mich auch gar nicht wundern, wenn das der Gesetzgeber mal wieder gar nicht bedacht hat und erst jemand vor Gericht ziehen muss.

Grüße

Nagut, dann beobachten wir mal, ob das mal jemand durchkaspert
und der Rundfunkbeitrag dann Bestandteil des angemessenen und
familiengerechten Wohnens ist.

Vielleicht erklärt sich safrael ja bereit. :wink:

Würde mich auch gar nicht
wundern, wenn das der Gesetzgeber mal wieder gar nicht bedacht
hat und erst jemand vor Gericht ziehen muss.

Die Städte haben ja auch gerade ganz überraschend festgestellt, daß sie der Rundfunkbeitrag teurer kommt. Da waren wohl die Kämmerer alle längere Zeit krank.

Leider gibt es solche nicht zu Ende gedachte Gesetze häufiger. Wenn ich lese, daß Selbständige ALG-II-Aufstocker nur ein paar Tage im Jahr ortsabwesend sein dürfen, dann bin ich mir sicher, daß bei den Erfindern solcher Gesetze die Realität auch nicht oft vorbei schaut …

Gruß

osmodius

Hallo,

Die Städte haben ja auch gerade ganz überraschend festgestellt, daß sie der Rundfunkbeitrag teurer kommt. Da waren wohl die Kämmerer alle längere Zeit krank.

Naja, ich möchte mal zu deren Ehrenrettung sagen, dass die ja zum einen auch noch andere Probleme haben und zum anderen vielleicht auch nicht unmittelbar einbezogen waren, sondern das jetzt eben mit auslöffeln sollen.
Auch den Rundfunkbeitragausdenkern will ich in dieser Hinsicht nicht allzu nahe treten. Die haben eben gechaut, wie der Beitrag möglichst einfach und umfänglich reinkommt. Wenn der Staat meint, dass irgendwer von diesen Kosten verschont bleiben soll, dann könnte er ja auch ALG-II-, BaföG-Empfänger oder Blinde mit einem entsprechenden Obolus versehen. Naja, es muss eben kompliziert sein und muss möglichst viel Papier bewegen.

Leider gibt es solche nicht zu Ende gedachte Gesetze häufiger.
Wenn ich lese, daß Selbständige ALG-II-Aufstocker nur ein paar Tage im Jahr ortsabwesend sein dürfen, dann bin ich mir sicher, daß bei den Erfindern solcher Gesetze die Realität auch nicht oft vorbei schaut …

In der Amtstube? Wie soll sie da hinkommen? Muss bestimmt erst beantragt werden und dann ist ja auch die Zuständigkeit für solche Anträge noch gar nicht geklärt.
Na wir werden sehen.

Grüße