Hallo,
Wohngeld ist SGB I, insofern dürfte die Unterscheidung möglich sein. Im Bereich des SGB II siehts damit etwas anders aus.
Oje, wie muss ich das verstehen? SGB I hat doch mit allen Sozialleistungenn zu tun. Ich meine hier das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz. Bei SGBII gehören die Kabelgebühren zu den Wohnkosten, wenn sie zwangsweise zum Mietvertrag gehören. Muss/kann der Hartz-IV-Empfänger den Vertrag unabhängig davon abschließen, gehören sie nicht dazu, werden also auch nicht übernommen. Soweit klar bzw. für mich auch logisch. Beim Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (wird zumindest hier) diese Unterscheidung nicht vorgenommen. Die Kabelgebühren zählen immer zu den Wohnkosten. Ich habe das jetzt mal auf der Internetseite der Stadt Kiel gefunden. Da steht explizit nochmal, dass Kabelgebühren auch dann dazu gehören, wenn sie nicht an den Vermieter, sondern direkt an den Betreiber gezahlt werden. http://www.kiel.de/leben/bauen/wohngeld/Miete.php
Für den Rundfunkbeitrag ist ja eine Befreiung für Härtefälle vorgesehen. Es ist davon auszugehen, daß genau darauf abgestellt wird. Eine Befreiung von der Kabelgebühr (oder auch Müllgebühr) ist nicht vorgesehen, daher Übernahme.
Müllgebühr ist klar. Dass ein privater Anbieter von Kabelfernsehen keine Befreiung vorsieht, ebenfalls. Der Wohngeldempfänger ist ja hier in diesem fiktiven Fall auch gar nicht verpflichtet einen solchen Vertrag einzugehen. Ganz im Gegensatz zum Rundfunkbeitrag, den er jetzt plötzlich bezahlen soll.
Mit dem gleichen Argument könnte doch dann auch der Telefonansanschluss in die Mietkosten einbezogen werden.
Ich bin mir sicher, daß sich an den entsprechenden Stellen immer Menschen finden lassen, die das logisch finden. Im Zweifel sind all die ANderen Geisterfahrer.
Haha. Und wenn es schon probleme mit der Logik gibt, dann auch solche mit der Konsistenz.
Vermutlich müsste man das Ganze vor Gericht durchexerzieren.
Ich halte die Erfolgsaussichten allerdings für sehr gering, da der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die Ausnahmen deutlich regelt.
Schon klar. Es geht ja aber auch nicht um eine Befreiung, sondern lediglich um die Anrechnung zum Wohngeld. Das isnd ja vollkommen verschiedene Rechtsgebiete. Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist ja beispielsweise auch nicht geregelt, ob der Beitrag im Sinne des Steuerrechts eine Betriebsausgabe darstellt.
Nagut, dann beobachten wir mal, ob das mal jemand durchkaspert und der Rundfunkbeitrag dann Bestandteil des angemessenen und familiengerechten Wohnens ist. Würde mich auch gar nicht wundern, wenn das der Gesetzgeber mal wieder gar nicht bedacht hat und erst jemand vor Gericht ziehen muss.
Grüße