(Neben-) Gewerbetreibender hat kleines Unternehmen, ohne betriebliches Kfz und ohne Arbeitnehmer. Das Unternehmen wird (seit Gründung bzw. seit 01.01.2013) innerhalb einer rundfunkbeitragspflichtigen Wohnung betrieben. Gemäß § 5 Absatz 5 Nr. 3 RBStV ist damit ein Rundfunkbeitrag nicht zu entrichten.
Der Rundfunkbeitragsservice hat dies geprüft und akzeptiert.
Frage ist: Ab wann wäre der Rundfunkbeitrag nicht zu zahlen?
A - Ab dem Zeitpunkt, ab welchem für das Unternehmen die Bedingungen des § 5 Absatz 5 Nr. 3 RBStV zutreffen oder
B - Ab dem Zeitpunkt (bzw. ab Beginn des Folgemonats), wo der Rundfunkbeitragsservice vom Zutreffen der Voraussetzungen des § 5 Absatz 5 Nr. 3 RBStV erfährt?
Beispiel:
„Gründung des Unternehmens“ am 01.02.2012, Einrichtung in der Wohnung des Inhabers auch am 01.02.2012
Mitteilung an den Rundfunkbeitragsservice am 15.07.2016
Variante A - keine Rundfunkbeitragspflicht ab 01.01.2013
Variante B - keine Rundfunkbeitragspflicht ab 01.08.2016
Nö, von Betriebsaufgabe habe ich gar nichts geschrieben.
Der Betrieb wurde 2012 gegründet, 2013 kam die Rundfunkbeitragspflicht.
Der Beitragsservice hat aber erst 2016 von der Existenz des Betriebes erfahren - und - gleichzeitig von den Voraussetzungen der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.
Müßte nun dieser Unternehmer ab Beginn 2013 trotzdem Rundfunkbeitrag bezahlen bis zum dem Zeitpunkt, als der Rundfunkbeitragsservice Kenntnis von Unternehmen und Rundfunkbeitragspflicht-Befreiung erhielt? Also wie im Beispiel für den Zeitraum 01.2013 bis 07.2016?
Also rückwirkend Rundfunkbeiträge zahlen und für die Zukunft befreit sein?
Das kommt wohl nur darauf an, wer meldepflichtig war.
Ob man , wie ich es annehme, selbst hätte melden müssen, dass man einen Gewerbebetrieb unterhält. Dann wäre man aufgefordert worden, nähere Angaben zu machen und wäre befreit worden.
Analog zu den privaten Befreiungen.
Wenn man sich nicht kümmert um befreit zu werden, dann kann man sie erst ab Meldung bekommen. Und zu viel gezahltes gibt’s nicht zurück.
Eben nicht analog zu den privaten Befreiungen, meiner Meinung nach.
Für die Privaten ist an mehreren Stellen geregelt „auf Antrag“. Im nicht privaten Bereich steht in Bezug auf die erwähnte Befreiung nicht „auf Antrag“.
… es sei denn, es handelt sich um rechtsgrundlos vorgenommene Zahlungen.
Ja, aber schade, daß noch nicht geklärt ist, ob nun Variante A oder B zutrifft.
Es gibt aber bei privat Möglichkeiten, wann man auf Antrag befreit werden kann (finanzielle Gründe, Behinderung…)
Bei Gewerbe nicht.
Dort ist die Betragspflicht genau geregelt, auch Dein Fall, Gewerbe im Wohnhaus für das schon bezahlt wird und somit bei gewisser Firmengröße nicht gewerblich zahlungspflichtig wäre.
Das ist m.E. keine Befreiung, sie ergibt sich allein aus deinem Firmenstatus und ist in der Gebührenordnung schon so festgelegt.
Und damit wäre man wieder am Anfang der Sache, man muss Firma anmelden um den Status und die damit verbundene „Nichtzahlungspflicht“ zu belegen.