Hallo liebe Forummitglieder,
mal angenommen, daß folgendes Szenario existiert:
(Neben-) Gewerbetreibender hat kleines Unternehmen, ohne betriebliches Kfz und ohne Arbeitnehmer. Das Unternehmen wird (seit Gründung bzw. seit 01.01.2013) innerhalb einer rundfunkbeitragspflichtigen Wohnung betrieben. Gemäß § 5 Absatz 5 Nr. 3 RBStV ist damit ein Rundfunkbeitrag nicht zu entrichten.
Der Rundfunkbeitragsservice hat dies geprüft und akzeptiert.
Frage ist: Ab wann wäre der Rundfunkbeitrag nicht zu zahlen?
A - Ab dem Zeitpunkt, ab welchem für das Unternehmen die Bedingungen des § 5 Absatz 5 Nr. 3 RBStV zutreffen oder
B - Ab dem Zeitpunkt (bzw. ab Beginn des Folgemonats), wo der Rundfunkbeitragsservice vom Zutreffen der Voraussetzungen des § 5 Absatz 5 Nr. 3 RBStV erfährt?
Beispiel:
„Gründung des Unternehmens“ am 01.02.2012, Einrichtung in der Wohnung des Inhabers auch am 01.02.2012
Mitteilung an den Rundfunkbeitragsservice am 15.07.2016
Variante A - keine Rundfunkbeitragspflicht ab 01.01.2013
Variante B - keine Rundfunkbeitragspflicht ab 01.08.2016
Bitte kurze Begründung. Danke.
Ronald