Rundfunkgebühren für Firmenfahrzeuge

Hallo an alle in dieser Runde.
Ich habe folgende Frage.
Wir haben in einer Stammtischrunde eine Diskusion
über eine folgende Sache: Ein Busunternehmer kauft alle Fahrzeuge mit eingebauter Stereoanlage.
Nun verlangt er von seinen Fahrern im Fahrzeugübergabevertrag das diese die entsprechenden Gebühren für die Rundfunkgeräte zahlen sollen. Nun hat ein Fahrer diesen vertrag zwar únterschrieben, weigert sich aber die Gebühren zu zahlen, da er das Radio nicht haben wollte, sondern es einfach im übernommenen Fahrzeug vorhanden war.
Er verlangt nun eine von drei Lösungen:

  1. Er bekommt ein Fahrzeug ohne Radio
  2. Das Radio wird aus dem jetzigen Fahrzeug entfernt
  3. Der Halter (also der Busunternehmer) zahlt die Rundfunkgebühren.

Wer hat wohl Recht??

Bin neugierig auf Eure Meinungen.

Grüße Helmut

Hallo

Ein Busunternehmer kauft alle
Fahrzeuge mit eingebauter Stereoanlage.

Die Gebührenordnung wurde zum 01.01.2013 deutlich überarbeitet. Sie ist nicht mehr Geräteabhängig.

  1. Der Halter (also der Busunternehmer) zahlt die
    Rundfunkgebühren.

Die Zahlungsverpflichtung liegt beim Halter.

Zitat von http://www.rundfunkbeitrag.de:

"Auch für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge ist Rundfunkbeitrag zu zahlen. Pro beitragspflichtiger Betriebsstätte ist jedoch ein Fahrzeug frei – unabhängig davon, wo es zugelassen ist. Für jedes weitere müssen Unternehmen und Institutionen mit monatlich 5,99 Euro ein Drittel des Beitrags entrichten. Eine einfache Formel hilft, die beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge zu errechnen:

Die Summe der betrieblich genutzten Kfz minus der Summe der Betriebsstätten."

MfG Frank

Hallo!

  1. Der Halter (also der Busunternehmer) zahlt die
    Rundfunkgebühren.

Die Zahlungsverpflichtung liegt beim Halter.

Das dürfte unstreitig sein,. ist hier aber gar nicht die Frage. Der Fahrer hat sich vertraglich verpflichtet, dem Unternehmer den Rundfunkbeitrag zu ersetzen. Inwieweit er dann meint, Forderungen stellen zu können, erschließt sich mir nicht. Er ist grundsätzlich zur Zahlung verpflichtet.

Zu denken wäre allenfalls an eine unzulässige Formularklausel oder an eine Vertragsanfechtung wegen Täuschung, Drohung oder Ausnutzung einer Zwangslage. Dann besteht aber die Gefahr, dass er den kompletten Vertrag los ist.