Das darf nicht wahr sein.
Ist man als „freie Marketingberaterin“
rentenversicherungspflichtig in der gesetzlichen RV
Nein.
in Berlin?
Nein.
Auch unter den nichtverkammerten Freiberuflern gibt es Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI über die Deutsche Rentenversicherung Bund rentenversicherungspflichtig sind, da sie laut Gesetzgeber als sozial schutzbedürftig gelten. Zu diesem Personenkreis zählen:
- Lehrer, Erzieher, wenn diese ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer tätig sind
- Pflegepersonen ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer: Physiotherapeuten sind versicherungspflichtig, da weisungsabhängig (vom Arzt überwiesen), Logopäden sind nicht versicherungspflichtig, da selbstständig und nicht weisungsabhängig
- Hebammen und Entbindungspfleger
- Seelotsen
- Künstler und Publizisten (über die Künstlersozialkasse)
- Hausgewerbetreibende
- Küstenschiffer und Küstenfischer
- bestimmte Handwerker
- Arbeitnehmerähnliche Selbstständige: Selbstständige ohne versicherungspflichtige Arbeitnehmer, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind
Eine Marketingexpertin gehört hier nicht dazu. Ich rechne das mal im weitesten Sinne als Unternehmensberaterin zu.
Wenn ja, gibt es hierfür eine Berufsbezeichnung die aus der
Versicherungspflicht entläßt?
Ich fasse es nicht.
Auch noch ein Ding (zurecht)drehen, um sich gesetzlichen Bestimmungen zu entziehen. Das darf nicht wahr sein.
Die Frage nach der Rentenversicherungspflicht hängt auch vom Status des Freiberuflers ab. Wenn eine Scheinselbständigkeit vorliegt, wird die Pflicht in der gesetzlichen Rente die Folge sein. Um die Versicherungspflicht oder -freiheit festzustellen, bietet die Deutsche Rentenversicherung Bund ein Statusfeststellungsverfahren an. Selbst wenn die Versicherungspflicht in der Rente erst nach jahrelanger Berufstätigkeit festgestellt wird, so müssen die Beiträge für die Rentenversicherung rückwirkend gezahlt werden.