RV Vertrag geändert, ist das rechtens?

Hallo WWW-Community,
ich hab Ende 2011 meine Selbständigkeit aufgegeben und gleichzeitig meine Rechtsschutzversicherung für Selbständige gekündigt. Nun habe ich heute von meiner Versicherung einen Brief erhalten, dass diese die Kündigung nicht akzeptiert und meinen alten Vertrag in einen für Privat-Risiken einseitig ändert.
Muss ich das so akzeptieren oder kann ich irgendwie dagegen vorgehen?

lg
Rudi

Hallo Rudi, also am besten ist es , wenn Du einmal in den Rechtsschutz-Bedingungen unter „Wagniswegfall“ nachliest. Dort steht, wie in Deinem Fall zu regeln ist.
Wenn Du nicht klar kommst, können wir weiter reden.
Schönen Abend!
Manfred

Hallo Manfred,
den Punkt „Wagniswegfall“ hab ich in den AGB nicht gefunden.
Allerdings den Punkt „Wegfall des versicherten Interesses“.

Und da steht:

(1) Der Vertrag endet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, zu dem Zeitpunkt,zu dem die Versicherung(Name lasse ich mal weg)davon Kenntnis erhält,dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist. In diesem Fall steht ihr der Beitrag zu,den sie hätte erheben können,wenn die Versicherung nur bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung beantragt worden wäre.
(2)bezieht sich auf den Todesfall.
(3)bezieht sich auf die Wohnung bzw. Haus.
(4) bezieht siech auf angemietete Objekte.

Das sollte es doch eigentlich sein. Meine Selbständigkeit ist beendet und somit besteht auch kein Interesse mehr an der Versicherung.
Oder sehe ich das irgendwie falsch?

§ 11 Änderung der für die Beitragsberechnung wesentlichen Umstände
(1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers
einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom
Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den
höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif des Versicherers
auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann der Versicherer
innerhalb eines Monates nach Kenntnis den Versicherungsvertrag mit einer Frist
von einem Monat kündigen.
(2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers
einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer
vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den geringeren Beitrag verlangen.
Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versicherer später als zwei
Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an
herabgesetzt.
(3) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb eines Monates nach
Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu
machen. Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben nicht
oder unrichtig, ist der Versicherer berechtigt, für einen nach Eintritt der höheren
Gefahr eingetretenen Rechtsschutzfall die Leistungen nur insoweit zu erbringen,
als es dem Verhältnis des vereinbarten Beitrages zu dem Beitrag entspricht, der
bei richtigen und vollständigen Angaben hätte gezahlt werden müssen. Unterlässt
der Versicherungsnehmer jedoch die erforderliche Meldung eines zusätzlichen
Gegenstandes der Versicherung, ist der Versicherungsschutz für diesen Gegenstand
ausgeschlossen. In den Fällen der Sätze 2 und 3 bleibt der Versicherer zur
Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die Unrichtigkeit
oder das Unterbleiben der Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht.
Es kommt darauf an, ob es sich um eine Kombination oder einzelne Risiken handelt, die versichert wurden. - -
Welche Gesellschaft ? D.A.S. ?
Was wurde denn jetzt weiterhin berechnet ?
Der Familien-RS und die Verkehrsrechtsschutz-Vers. ?

warum willst du dagegen vorgehen? auch als Nichtselbständiger brauchst du einen RS - der Versicherer hat korrekt gehandelt.
MfG
Dr.Schamberger