RW/BF - Innergemeinschaftl. Erwerb - USt

Hallo zusammen,
bin auf folgendes Problem gestoßen: Die Verbuchung der USt im Gemeinschaftsgebiet der EU.

Vielleicht ein kleines Bsp:
a) Wir, das UN A (in der BRD) kauft Rohstoffe vom UN B aus Frankreich (Warenwert 50.000 €).
b) Wir liefern Waren zu einem Abnehmer in Italien (Warenwert 70.000,- €).

Was bekannt ist:

  • Eine i. L. (innergemeinsch. Lieferung) ist USt-frei
  • Ein i.E. (innergemeinsch. Erwerb) ist USt-pflichtig mit St-Satz des Bestimmungslandes.

Lösung zu Fall b) (Kontennummern nach IKR)
2400 Fo. a LL an 5060 Erlöse aus i. L 70.000,00 €

Lösung ist ziemlich eindeutig u. einfach.
Allerdings die 1. Frage: Ist das Konto 5060 Erlöse aus i. L. nur ein Zwischenkonto von 5000 Erlöse a. eigenen Erzeugnissen? Od. ist dieses Konto ein Hauptkonto, dass später direkt über 8020 GuV abgeschlossen wird?

Löszug zu Fall a)-> 3 Buchungssätze

  1. 2500 I. E. (Innerg. Erwerb) an 4400 Vbl a LL
  2. 2602 VSt für i. E. an 4802 USt für i.E.
  3. Umbuchung des i. E.: 2000 R-Stoffe an 2500 I. E.

Die Nr. 1 und 3 ist eigentl. klar.
Die 2) kapiere ich überhaupt nicht.

Könnte man die 2 wie folgt interpretieren:

  • Man darf hier nicht das normale VSt-Konto (2600)verwenden, denn sonst würden wir ja sogar noch was vom FA zurückbekommen, wäre ja dann eine Fo ggü. dem FA.
  • Es steht fest, dass wir als Käufer jetzt die USt bezahlen müssen (Erwerbsteuer -> Bestimmungslandprinzip)
  • Daher bucht man die VSt für i. E (2602) auf USt für i. E. (4802) und schon haben wir eine Vbl. ggü dem FA.

Warum können wir nicht sofort auf 4802 USt für i. E. buchen?

Muss man das Konto USt für i. E.(4802) über das Konto 4800 USt abschließen? Od. bleibt das Konto 4802 als Hauptkonto bestehen?

Weitere Infos, die ich von einem RW-Buch erfahren habe:

  • Die USt beim i. E. belastet gewerbl. UN nicht.
  • Die geschuldete USt kann zugleich als VSt verrechnet werden
  • Oder anders gesagt: Der Erwerber der Ware schuldet seinem FA die USt, die er jedoch auch zugleich als VSt abziehen kann.

Die letzten beiden Sätze verstehe ich nicht.
Ist hier vielleicht folgendes gemeint:
Hat man bspw. R-Stoffe von einem EU-Land eingekauft, so fällt dadurch eine USt-Verbindlichkeit ggü. dem FA an.
Verarbeitet man diese R-Stoffe zu neuen Erzeugnissen, u.verkauft man diese im BRD-Gebiet weiter, so erhält man von seinem Kunden im Bruttorechnungsbetrag USt zurück.
Allerdings geht diese Rechnung auch nicht auf:
Dann müsste ich ja die USt vom Einkauf ans FA abführen (das wäre kein durchlfd. Posten für mich) u. zusätzlich die USt durch den Verkauf (entspricht durchlfd. Posten für mich).

Irgendwie verstehe ich das noch nicht ganz…

Wäre für jede Hilfe + jede Anregung ganz, ganz dankbar!!!
Bedanke mich auf alle Fälle jetzt schon für jeden Beitrag.

Viele Grüße
Richy

Hallo Richy,

zum innergemeinschaftlichen Erwerb (ohne Konten und Buchunssätze gehts leichter):

Der Erwerb ist USt-pflichtig. Genauso, wie ein Import aus Drittland Einfuhr-USt kostet. Mit dem Unterschied, daß Einfuhr-USt der Zoll kriegt und USt auf innergemeinschaftlichen Erwerb das FA.

Gleichzeitig kann (in der Regel, Ausnahmen verwirren bloß) die USt auf innergemeinschaftlichen Erwerb im gleichen Voranmeldungszeitraum als Vorsteuer abgezogen werden. Auch das ist genau analog zum Import aus Drittland.

Hat also nichts mit einer Lieferung, nichts mit dem Kunden, nichts mit dem FA zu tun. Ist einfach ein Nullsummenspiel: die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb geschuldete USt (Haben) ist gleichzeitig abziehbare Vorsteuer (Soll). Sie muss bloß auf zwei verschiedene Konten, weil sie bei Voranmeldung und Erklärung auch separat ausgewiesen werden muss. Unterm Strich ergibt sich aus dem Vorgang keine USt-Forderung oder Verbindlichkeit.

Wenn Du den Vorgang klar vor Augen hast, findest Du auch die Konten dazu (IKR ist nicht meine Baustelle, aber Buchen nach Verständnis geht finde ich eh besser als Buchen nach Hausnummern).

Schöne Grüße

MM