RW - Privatentnahme Kommanditisten

Hallo zusammen,
bin in Zusammenhang mit dem Privatkonto auf folgende Frage gestoßen:

Ist es korrekt, dass das Privatkonto nur eingerichtet werden kann für

  • den Einzel-Unternehmer
  • die OHG-Gesellschafter (da jeder unbeschränkt haftet)
  • den Komplementär einer KG (da nur dieser unbeschränkt haftet) und
  • dass ein Kommanditist einer KG während des Jahres keinen Anspruch auf Privatentnahme hat??

Umkehrschluss meiner Frage:

  • Kommanditisten dürfen im lfd. Jahr keine Privatentnahme machen.

Hab’ hierzu keine eindeutigen Aussagen in Büchern gefunden.
Wäre wirklich f. jede Antwort sehr, sehr dankbar.
Im Voraus herzlichen Dank für jeden Hinweis.
Schöne Grüße

Richy

Hallo,

  • den Einzel-Unternehmer
  • die OHG-Gesellschafter (da jeder unbeschränkt haftet)
  • den Komplementär einer KG (da nur dieser unbeschränkt
    haftet) und
  • dass ein Kommanditist einer KG während des Jahres keinen
    Anspruch auf Privatentnahme hat??

er hat überhaupt keinen Anspruch auf Privatentnahme. Er kann allenfalls über bestehende Guthaben auf den Gesellschafterkonten (die durch Gewinnzuweisungen entstehen) verfügen. http://dejure.org/gesetze/HGB/169.html

Weiterhin würde ich bei einem Einzelkaufmann nicht von einer Privatentnahme sprechen, weil es da keine getrennten Vermögenskreise gibt.

Gruß,
Christian