Saal für freikirchliche Gemeinde - rechtliche Einordnung

Hallo,

in NRW soll eine ehem. Produktionshalle umgewidmet werden, eine freikirchliche Gemeinde will da Gottesdienste abhalten.

Laut SonderbauVO NRW sind Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind, keine Versammlungsstätten.
Ansonsten wäre der Saal mit 250m² Grundfläche und Bestuhlung mit Stuhlreihen jedenfalls eine Versammlungsstätte.

Sicherlich wird dieser Saal auch anderweitig genutzt werden, etwa für eine abendliche Probe des Kirchenchors, eine Presbyterversammlung, den kirchlichen Unterricht der Kinder.

Dies dürfte aber genauso für alle „richtigen“ Kirchen gelten.

Eine „profane“ Nutzung wird nicht stattfinden (Party, Theaterabend,…).

Hat jemand Erfahrungen, Erkenntnisse, Urteile oder Informationen für mich, wie es am Ende ausgehen könnte?

Der beratende Architekt versucht aktuell, diese VO teilweise umzusetzen (Fluchtweg, Anzahl der Toiletten, Verkleidung der Stahlträger), lässt aber andere Forderungen (Blitzschutz, Rauchabzug, Notlicht) komplett unter den Tisch fallen.

NACHTRAG: Der Architekt hat eine Kehrtwendung gemacht - hin zum Sinnvollen. Montag trifft man sich mit Bauamt und Feuerwehr, dann wird entschieden, wie und ob man weiter umbaut. Ist meiner Meinung der einzig fruchtbare Weg.
Danke für die bisherigen Antworten!

Servus,

eigentlich nur die Empfehlung, sich in diesem Zusammenhang mit christlichen Gemeinden aus Ostfriesland in Verbindung zu setzen, wo protestantisch freikirchliche Gemeinden ungefähr die selbe Bedeutung haben wie die ev-lutherisch landeskirchlich orientierten und schon von daher (und auch wegen Matth, 22, 21) ihre Rechte aus Gewohnheit ziemlich gut kennen.

Schöne Grüße

MM

Nur aus Niedersachsen: Brandschutz etc. sind einzuhalten. Und bei größeren Renovierungsmaßnahmen nachträglich einzubauen.

Wie man auf Notlicht freiwillig verzichten kann ist mir ein völliges Rätsel. Gottesdienste etc. finden spätestens im nächsten Winter auch im Dunkeln statt. Und auch Gläubige können in Panik geraten. Zudem ist das eine der billigsten Maßnahmen.

Hochzeitsfeiern, Ferienspiele und Gemeindefeste sind religiöse Veranstaltungen oder finden ebenfalls nicht statt?

Ich als Architekt würde ab und an an mein Gewissen denken und nicht ausschließlich auf Sonderbestimmungen setzen. Zumal sicher ein ganzer Haufen der Maßnahmen weit billiger wird als normal, wenn die Gemeindemitglieder - wie anderswo auch - selber Hand anlegen.

Bei „Freikirche“ sollte man zunächst mal die Frage klären, inwieweit die hier konkret betroffene Gemeinde überhaupt vom Staat als Kirche anerkannt wird, und sich insoweit bzgl. ihrer „Kirche“ überhaupt erfolgreich auf die genannte Regelung berufen kann. Nicht, dass hier „im Glauben an eine staatliche Anerkennung“ geplant wird, und es dann lange Gesichter gibt. Nur weil sich etwas als Kirche bezeichnet, muss es noch lange nicht vom Staat auch als solche anerkannt werden. Die „Kirche des Fliegenden Spaghettimonster“ ist natürlich ein Extrembeispiel, aber so etwas kann auch in einem Graubereich des recht weiten Dachs der evangelischen Landeskirchen oder des ACK zum Problem werden.

Wenn dieser Punkt geklärt ist, sollte man vorab zudem klären, ob eine alte Produktionshalle vom Bauamt als Kirchengebäude akzeptiert würde/was man hierzu ggf. machen müsste.

Und erst danach macht es dann Sinn, sich zu überlegen, ob man die ein oder andere dann tatsächlich mögliche Privilegierung nutzen möchte, oder nicht. Aber in der Tat hätte man dann die freie Wahl. Wobei man aber natürlich einen ganz, ganz wichtigen Punkt nicht vergessen darf: Nur weil die SonderbauVO dann nicht greift, heißt dies ja nicht, dass nicht auf Basis der LBauO durchaus im konkreten Einzelfall vergleichbare Anforderungen in Form von Auflagen in einer Baugenehmigung gestellt werden können.

D.h. wenn du z.B. den Blitzschutz ansprichst, dann kann ein Blitzschutz „aufgrund der Nutzung und der drohenden Schäden“ für ein als Kirche genutztes Gebäude problemlos auch über § 45 LBauO NRW zur Auflage gemacht werden, … D.h. einfach alles rausstreichen, was die SonderBauVO generell für Versammlungsstätten verlangt, ist die „Dummen-Lösung“. Vielmehr muss man dann schauen, was einem angesichts der besonderen Nutzung und des besonderen Gebäudes so im Einzelfall über die LBauO als Auflage in einer Baugenehmigung aufgedrückt werden kann. Und mich deucht, dass danach dann nicht mehr so viel an Privilegierungen übrig bleiben wird. Sicher wird man über den ein oder anderen Punkt mit dem Bauamt reden können, aber man sollte sich gedanklich und finanziell darauf vorbereiten, dass da durchaus die ein oder andere teure Auflage auch ganz ohne SonderBauVO auf einen zukommen kann.

Nochmal die nachträgliche Information als „neue Antwort“, damit die bisher Antwortenden eine Benachrichtigung bekommen:

NACHTRAG:
Der Architekt hat eine Kehrtwendung gemacht - hin zum Sinnvollen. Montag trifft man sich mit Bauamt und Feuerwehr, dann wird entschieden, wie und ob man weiter umbaut. Ist meiner Meinung der einzig fruchtbare Weg.

Danke für die bisherigen Antworten!