Sachbeschädigung bei Verhinderung einer Straftat?

Wenn ein Junge eine Sachbeschaedigung begangen hat, weil ein anderer Junge sich mit einem Maedchen (beide 17) in einem Raum eingeschlossen hat und dieses laut und deutlich nach Hilfe schreit (alle Beteiligten angetrunkrn) ,und der eine Junge daraufhin die Tür eingetreten hat: Darf dann im Nachhinein der nicht anwesend gewesene Hausbesitzer Schadensersatz verlangen und gleichzeitig mit einer Anzeige drohen wenn das Geld nicht rechtzeitig bis zu seiner festgelegten Frist eingeht? Was ist wenn der Fall ein Jahr nach der Tat eintritt?
Ist das Überhaupt Sachbeschädigung? Der Junge verhinderte immerhin eine evtl. Vergewaltigung (auch wenn spaeter behauptet wird es sei Spass gewesen)

Hallo lieber Ratsuchender,

auf Grundlage Ihrer Angaben möchte ich mich hier wie folgt zu äußern:

Ich sehe hier ein Erlaubnistatbestandsirrtum sowie u.U. ein Notstand / eine Notwehr.

Der Junge, der die Tür eingetreten hat, ging davon aus, dass dem Mädchen etwas schlimmes angetan wird, da diese, gem. Ihrer Aussage um Hilfe gerufen hat.

Somit wäre das Handeln in der Regel strafrechtlich straffrei, da der Junge eine Gefahr für eine Dritte Person annahm, welche nur durch eintreten der Tür für Ihn zu verhindern war.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob nun dort eine Straftat tatsächlich vollzogen worden wäre oder nur so um Hilfe gerufen worden ist.

Ich empfehle sich darauf zu berufen, da halt eine Gefahr angenommen wurde, auf welche reagiert wurde.

Zivilrechtlich wäre der Anspruch 4 Jahre beginnend ab Jahresende des laufenden Jahres durchsetzbar. Wobei aber auch hier zivilrechtlich eine Klageabweisung durchsetzbar wäre.

Gerne kann ich Ihnen Privat auch noch (unentgeldlich) weiterhelfen bzw. Tipps geben. :smile:

Schadenersatz für kann der Eigentümer auf alle Fälle verlangen. Gegebenenfalls müssen alle 3 den Schaden wieder gut machen. Das ist ja wohl selbstverständlich. Er kann das Ganze auch zur Anzeige bringen. Da wird es noch teurer. Eine gütliche Einigung ist deshalb das Beste.

Hallo,

  1. Der Strafantrag wäre 1 Jahr nach der Tat verspätet, die Tat nicht mehr verfolgbar, § 77b StGB

  2. Der Junge wäre gerechtfertigt (Nothilfe)

  3. Zivilrechtlich: meines Wissens nach müsste derjenige, der die Mädchen eingesperrt hat, die Türe bezahlen, hilfsweise die Mädchen (aus dem Gesichtspunkt der sog. GoA), nicht aber der „Retter“

Gruß Peter

Hallo,

für diese Frage hilft googeln mit
Rechtfertigungsgrund
weiter, unter den Treffern: http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtfertigungsgrund

dort: aggressiver (angreifender) Notstand, § 904 BGB
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__904.html
„Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist.“

Um die Gewalteinwirkung gegen das Mädchen zu beenden, musste die Tür beschädigt werden, das war der geringere Schaden. Da die Gewalteinwirkung rechtmäßig war, liegt auch keine Sachbeschädigung gem. http://dejure.org/gesetze/StGB/303.html vor - dort ist „rechtswidrig“ gefordert.

Die Behauptung, es sei nur Spaß gewesen, macht die Hilfehandlung und damit das Beschädigen der Tür nicht rechtswidrig - es handelte sich um eine Anscheinsgefahr - http://de.wikipedia.org/wiki/Gefahr -> „Anscheinsgefahr - Der Schadenseintritt ist hinreichend wahrscheinlich, jedoch bestand im Nachhinein gesehen keine tatsächliche Gefahr.“

Da die „Spaßvögel“ die Ursache gesetzt haben, dürften sie auch die Kosten zu bezahlen haben.

Das Thema wird z. B. hier diskutiert: http://feuerwehr-forum.de/f.php?m=578145 - Hilfeleistung mit Schaden, obwohl tatsächlich keine Hilfe erforderlich war.

Gruß
polos

Hallo,
der Hausmeister verlangt zu Unrecht Schadensersatz, da die Sachbeschädigung durch Nothilfe gerechtfertigt ist. Ersatz kann er vom Verursacher, der Person, die das Mädchen festgehalten hat, verlangen.

und gleichzeitig mit einer Anzeige drohen

Drohen kann er, dadurch wird das Handeln aber nicht strafbar. Auch hier rechtfertigt die Nothilfe die Tat.

Was ist

wenn der Fall ein Jahr nach der Tat eintritt?

Welcher Fall? Die Schadensersatzforderung? Die Drohung mit einer Strafanzeige?

Ist das Überhaupt Sachbeschädigung?

§ 303 StGB (bitte im Netz googeln)

Der Junge verhinderte

immerhin eine evtl. Vergewaltigung (auch wenn spaeter
behauptet wird es sei Spass gewesen)

Wenn keine wirkliche Gefahr für das Mädchen bestand und der Junge das nicht erkennen konnte, ändert das nichts.

Gruß
Michael

Hallo Herr/Frau Beck,
natürlich liegt hier eine Sachbeschädigung im Sinne des § 303 StGB vor.
Aber der Täter hatte für diese Tat einen Rechtfertigungsgrund (Nothilfe § 32 StGB). Durch den gehörten Hilferuf ging er von einer Gefahrensituation aus (Gefahr für Leib oider Leben), die höher einzuschätzen war als das Rechtsgut Eigentum. Der geschädigte Hausbesitzer hat ein Recht auf Schadensersatz aber nicht von dem der die Tür gewaltsam öffnete, sondern von dem der die Notsituation verursachte.
Der Junge, der das Mädchen bedrohte, oder das Mädchen, dass aus Spaß um Hilfe rief.
Diese Angelegenheit ist in einem Jahr noch nicht verjährt und wird nur vor einem Gericht geklärt werden können, wer den Schaden zu ersetzen hat.
M.f.G.

Erst einmal vielen lieben Dank für die detailreichen Antworten. Die Situation ist so, dass das Mädchen definitiv keinen Spass aus der Situation machte, eher war es der Junge.
Sollte in dem Fall Strafanzeige gegen den Beschädiger gestellt werden, wird diese dann fallen gelassen?
Reicht das Mädchen als Zeuge? Es wären ggf. noch weitere Zeugen da.

Hallo,

objektiv gesehen handelt es sich zwar um eine Sachbeschädigung. Da der Junge aber aufgrund der Hilferufe des Mädchens davon ausgehen musste, dass diese sich in einer Notsituation befindet, hatte er für die Sachbeschädigung einen Rechtfertigungsgrund, sodass er dafür nicht bestraft werden kann. Der Schadensersatz ist eine zivilrechtliche Angelegenheit. Im vorliegenden Fall sollte sich der Hausbesitzer an das Mädchen wenden. Diese hat durch ihre „scherzhaften“ Hilferufe die Ursache für die Sachbeschädigung gesetzt. Ohne diesen üblen Scherz wäre die Türe nicht eingetreten worden, also hat sie den entstandenen Schaden zu regulieren.

Wenn der Hausbesitzer dies nicht einsieht, würde ich einen Rechtsanwalt einschalten.

M.f.G. Paul H.

Die Frage, ob es eine Sachbeschädigung ist, haben sie ja schon selbst beantwortet. Es ist ja was kaputt gegangen, also wurde es beschädigt.
Ich glaube was sie wissen möchten, ist ob es einen Rechtfertigungsgrund gab, der den Jungen vor Strafverfolgung schützt.
Leider muss ich da sagen, dass dies im vorliegenden Fall schwierig sein dürfte.
Alle anwesenden waren betrunken.
Dann stellt sich noch die Fragen: Entprechen alle Aussagen der Wahrheit/wie glaubhaft sind diese? Hätte der Junge es erkennen können, wenn er nüchtern gewesen wäre? Hat er vielleicht einfach nur überreagiert? Wie wahrscheinlich war es, dass der andre Junge das Mädchen wirklich vergewaltigt?
Da müsste der Sachverhalt genauer dargestellt werden, was ihnen aber denke ich nicht gelingen wird.

Letztlich wird es darauf hinauslaufen, dass jemand die Tür bezahlen muss. Und dies wird nicht der Besitzer der Tür sein.
Und selbstverständlich darf er mit einer Anzeige drohen. Denn seine Tür ist kaputt. Und eine Sachbeschädigung ist ein sogenanntes Antragsdelikt, d.h. es wird nur auf Antrag verfolgt.

Eine vernünftige Lösung wäre den Schaden durch 3 zu teilen, denn man hat sich ja zu dritt betrunken. Aber wenn ich das richtig sehe, fühlen sich die andren 2 nicht in der Pflicht etwas zu bezahlen.

Bei weiteren Fragen melden sie sich ruhig. Sie können mich auch gerne über den Lauf der Sache auf dem Laufenden halten.

Wenn der Junge ernsthaft an eine Straftat geglaubt hat, kann er deswegen nicht bestraft werden - er hat zumindest in vermeintlicher Nothilfe (§ 32 StGB) gehandelt und war dann wegen der Notwehr- bzw. Nothilfesituation einem sogenannten Erlaubnistatbestandsirrtum erlegen (§ 16 StGB in entsprechender Anwendung).

Nach dem zivilrechtlichen Schadensersatzkram darfste mich nicht fragen…in einem Nothilfefall sollte Schadensersatz aber nur dann in Betracht kommen, wenn der Junge zumindest fahrlässig verkannt hat, dass die Hilfeschreie nur ein Spaß waren.

Derjenige, welcher droht „Zahl jetzt, sonst Strafanzeige“ könnte sich allerdings seinerseits wegen Nötigung (§ 240 StGB) strafbar gemacht haben.

Grüße
OpiWahn

Hi,
also hier - das ganze klingt sehr wie ein Klausurfall - kommt es sehr auf den Einzelfall an.

Die Fragen berühren Strafrecht (§ 303 StgB) und Zivilrecht (Schadenersatzpflicht nach BGB).

Wenn - was nur an den Einzelheiten des konkreten Sachverhaltes genau geprüft werden kann - in der irrigen Annahme gehandelt wurde, es finde eine Vergewaltigung hinter der Tür statt, kommt ein Ausschluß der Strafbarkeit nach § 303 StGB wegen eines Tatbestandsirrtums in Betracht (irrige Annahme einer Nothilfelage). Dann kein Vorsatz.

Ob der Irrtum vermeidbar, also „fahrlässig“ war, spielt strafrechtlich keine Rolle; fahrlässige Sachbeschädigung ist in Deutschland nicht strafbar.

Etwas anderes sind zivilrechtliche Ersatzansprüche. Hier wäre evt. Fahrlässigkeit zu prüfen (hätte vorher durch die Tür gerufen werden müssen, ob es wirklich „ernst“ ist?). Für eine ähnliche Fallgestaltung - von einer Sache geht eine Gefahr aus (Bsp: Hund) - regelt § 228 BGB eine Schadenersatzpflicht nur bei Verschulden der Gefahr. Diese Fragen sind besser einem auf dem Gebiet des Zivilrechts tätigen Rechtsanwalt vorzulegen, der dann auch prüfen kann, ob nicht in dem Fall, daß eine Haftung für die Tür bestehen sollte, ein Regreßanspruch im Innenverhältnis gegen die Verursacher (vermeintliche „Vergewaltiger“) in Betracht kommt.

Gruß

Hallo.

Komm gerade erst aus dem Urlaub, deshalb die verspätete Antwort.
Eigenlich sind das zwei Fragen:
Die Frage nach dem Schadensersatz ist Zivilrecht und hat mit dem Strafgesetzbuch nichts zu tun.
Stellen Sie sich mal vor, es wäre Ihre Türe, die da jemand aus welchen Gründen auch immer, eingetreten hätte. Wenn Zivilrecht auch nicht mein Gebiet ist, so würde es doch mein Rechtsempfinden erheblich stören, wenn der Eigentümer auf den Kosten seiner beschädigten Tür selbst sitzen bliebe. Im Zweifel ist vermutlich derjenige schadensersatzpflichtig, der die Ursache setzt, also auch der vermeintliche „Vergewaltiger“.
Aber wie gesagt, das ist nicht mein Wissensgebiet.
Die Frage der Sachbeschädigung ist, wenn sich der Sachverhalt tatsächlich so zugetragen hat, schnell geklärt. Der „Türeintreter“ handelt zwar tatbestandsmäßig i.S. des § 303 StGB, hat gem. § 32 StGB (Notwehr) jedoch einen Rechtfertigungsgrund, zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs für eine dritte Person und handelt damit nicht strafbar.
Die Frage nach der nicht vorhandenen Verjährung stellt sich nicht, da wie gesagt keine Straftat vorliegt.

Grüße,

Steffen