Jemand möchte in eine 250 km entfernte Stadt umziehen. Zu diesem Zweck beauftragt er eine Spedition, die diesen Umzug ausführt. Aus entfernungstechnischen Gründen ist es nicht möglich, am Abladeort eine Parkverbotszone zu errichten.
Um den Abladeweg so kurz wie möglich zu halten, parkt der Fahrer direkt vor dem Haus, obwohl ca. 20m weiter Parkmöglichkeiten vorhanden gewesen wären. Weil aber keine anderen Autos durchkommen würden, mußte er den LKW auf den Gehweg stellen. Dabei beschädigte er einige Gehwegplatten. Wert ca. 40 Euro. Als sich der Besitzer der Platten beschwert (bei der Abfahrt des LKW) streitet die Spedition alles ab. Es gab aber mehrere Zeugen. Auf Anfragen kommt keine weitere Reaktion.
Jetzt wendet sich der Plattenbesitzer an den Auftraggeber des Umzugs mit der Begründung, er hätte für eine Parkverbotszone sorgen müssen.
Das Angebot, den Wert der Platten zu ersetzen, lehnt er ab. Er möchte sie von einer Firma getauscht haben.
Man sollte doch denken, daß die Spedition allein entscheiden kann, wo sie parken kann/darf.
Über einen Mehrpreis wegen eines längeren Weges hätte man reden können.
Kann man den Auftraggeber für die Beschädigung zur Rechenschaft ziehen?
Also Sachbeschädigung kann es schon mal nicht sein, da allein schon der Vorsatz fehlt. Meiner Meinung nach ist allein der Fahrer der Spedition bzw. seine Fahrzeugversicherung für den Schaden übers Zivilrecht haftbar zu machen. Letzendlich ist es ja die Entscheidung des LKW-Fahrers ob und wie er parkt / fährt. Kommt es dadurch zu einem Schaden, muss er / seine Firma dafür aufkommen. Ist für ich eine Frage der Kausalität. Würde der Führer dort nicht fahren / parken, dann gäb es keine Beschädigung. Und da es dafür noch Zeugen gibt, ist der Drobs gelutscht. Genau genommen hätte man für diesen Sachverhalt auch durch die Polizei einen Verkehrsunfall aufnehmen lassen können. Oder wie siehst Du das Levay