Schverhalt:
Ein Pasandt wirft mit einer leeren Bierflasche die Schreibe eines schaukasten einer Fahrplanauskunft ein.
Frage:
Bei der würdigung ist nunmehr folgendes Problem aufgetreten.
Würdigt man jetzt die zerbrochene Schreibe oder vielmehr den Beschädigten Schaukasten.
Beides ist möglich hat aber im untericht zu zähen Diskussionen geführt
Ich würde zur Klärung der Würdigung einen Exkurs ins Zivilrecht vornehmen um die Sachenfrage zu klären.
§90 BGB beschreibt eine Sache als körperlichen Gegenstand. Ein körperlicher Gegenstand ist dann gegeben, wenn eine Materie vorhanden ist, die im Raum abgrenzbar und technisch beherrschbar ist. Ein Schaukasten sowie eine Scheibe sind solche abgrenzbare Materien.
Im Sachenrecht beschreibt §93 BGB, was wesentliche Bestandteile von beweglichen Sachen sind. Dies sind alle Bestandteile, die nicht voneinander getrennt werden können, ohne dass der eine oder andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Dadurch bedingt, dass man Scheiben aus Schaukästen auch herausnehmen kann, ohne dass der Schaukasten hierdurch seine Funktion als Sache verliert, leitet die Verehrsanschauung hin, dass im vorliegenden Fall die Scheibe und nicht der Schaukasten als Ganzes gewürdigt werden müsste.
Insbesondere auch dadurch, dass es auch Schaukästen gibt, die keine Scheiben oder dergleichen vorweisen und dennoch als Schaukasten gelten - wenn auch selten.
Im Vergleich dazu würde ich auch ein Auto oder ein Haus heranziehen. Wird bei beiden Beispielen die Scheibe zerstört, liegt das Auto oder das Haus noch immer als Sache vor. Lediglich die Sache „Fensterscheibe“ wurde zerstört.
Wenn jemand eine andere Ansicht vertritt wäre ich sehr interessiert diese zu erfahren. Man lernt ja bekanntlich nie aus
)
Gruß
P.s.: Das Analogieverbot aus 103 II GG dürfte in diesem Fall nicht entgegen stehen, da es sich hierbei nicht um die grundsätzliche Definition handelt ob eine Sache vorliegt sondern lediglich die Frage zu klären ist, was letztendlich als beschädigte Sache zu würdigen ist. Eine Analogie zu Lasten des Täters läge somit nicht vor.
Mal nur nach dem gesunden Menschenverstand:
Wenn die Scheibe auch einzeln zu ersetzen ist - nur die Scheibe. Muss der ganze Kasten ersetzt werden, weil anders nicht zu reparieren - der Schaukasten.
§90 BGB beschreibt eine Sache als körperlichen Gegenstand. Ein
körperlicher Gegenstand ist dann gegeben, wenn eine Materie
vorhanden ist, die im Raum abgrenzbar und technisch
beherrschbar ist.
Wieso ist etwas, das technisch nicht beherrschbar ist, keine Sache?
Im Sachenrecht beschreibt §93 BGB, was wesentliche
Bestandteile von beweglichen Sachen sind. Dies sind alle
Bestandteile, die nicht voneinander getrennt werden können,
ohne dass der eine oder andere zerstört oder in seinem Wesen
verändert wird. Dadurch bedingt, dass man Scheiben aus
Schaukästen auch herausnehmen kann, ohne dass der Schaukasten
hierdurch seine Funktion als Sache verliert, leitet die
Verehrsanschauung hin, dass im vorliegenden Fall die Scheibe
und nicht der Schaukasten als Ganzes gewürdigt werden müsste.
Wie wäre es denn mit § 94 BGB…?
Wenn jemand eine andere Ansicht vertritt wäre ich sehr
interessiert diese zu erfahren. Man lernt ja bekanntlich nie
aus
)
Ich finde es ziemlich unwichtig, ob man jetzt den Schaukasten oder nur die Scheibe als Tatobjekt nimmt. Wenn man aber schon zivilrechtlich denken möchte, muss man berücksichtigen, dass die Scheibe eben keine eigene Sache ist.
P.s.: Das Analogieverbot aus 103 II GG dürfte in diesem Fall
nicht entgegen stehen
…und ist auch nicht im Mindesten Teil der Frage. Das ist so, als würde man sagen, dass, wenn morgen die Sonne scheint, das keine Auswirkungen auf den Fall hat. Stimmt. Aber niemand würde was anderes denken.
Wenn jemand eine andere Ansicht vertritt wäre ich sehr
interessiert diese zu erfahren. Man lernt ja bekanntlich nie
aus
)
ein bisschen viel zivilrecht, ein strafrechtler macht es sich einfacher (vor allem versucht er, den rückgriff auf das zivilrecht, soweit möglich, zu vermeiden)
es spielt im ergebnis keine rolle, ob man die zerstörung der scheibe und/oder die beschädigung des schaukastens als sachbeschädigung ansieht.
(ich persönlich würde 2 sachbeschädigungen bejahen)
spätestens auf konkurrenzeben gelangt man dazu, dass nur eine einheitliche tat vorliegt, s. jeder strafrechtskommentar.
Wieso ist etwas, das technisch nicht beherrschbar ist, keine
Sache?
Wie würdest Du einen „körperlichen Gegenstand“ dann definieren ?
Wie wäre es denn mit § 94 BGB…?
Da habe ich nicht gründlich genug „gearbeitet“. Hatte den Verdacht, bei §94 würde sich ausschließlich um Gebäude ansich handeln. Die feste Verbundenheit des Schaukastens mit dem Grundstück habe ich dabei vernachlässigt.
Ich finde es ziemlich unwichtig, ob man jetzt den Schaukasten
oder nur die Scheibe als Tatobjekt nimmt. Wenn man aber schon
zivilrechtlich denken möchte, muss man berücksichtigen, dass
die Scheibe eben keine eigene Sache ist.
Prinzipiell finde ich es auch unwichtig, jedoch fand ich es interessant ob bei einer solchen Sachbeschädigung die Scheibe oder der Schaukasten als ganzes beschädigt wurde.
Deiner Aussage nach, liege ich somit mit meiner Interpretation falsch. Könntest Du das kurz erläutern in wie fern ich falsch gedacht habe ?
Wie verhält es sich bei einem Wohnhaus, wenn eine Scheibe eingeworfen wird ? Müsste dann ja das selbe sein, oder ?
…und ist auch nicht im Mindesten Teil der Frage. Das ist so,
als würde man sagen, dass, wenn morgen die Sonne scheint, das
keine Auswirkungen auf den Fall hat. Stimmt. Aber niemand
würde was anderes denken.
Ich hatte im Zusammenhang mit Strafrecht und Zivilrecht irgend einen Gedanken im Hinterkopf zwecks dem Analogieverbot zu Lasten des Täters. Das war in diesem Fall wohl wirklich unwichtig und hätte ich mir sparen können…
Wie würdest Du einen „körperlichen Gegenstand“ dann definieren
So ähnlich. Aber auf die technische Beherrschbarkeit kommt es in aller Regel nicht an. (Anders bei bestimmten Energien (MüKo BGB, 6. 2012, § 90 Rn. 5)). Eine Sache bleibt im Übrigen auch dann Sache, wenn sie technisch nicht beherrschbar ist.
Da habe ich nicht gründlich genug „gearbeitet“. Hatte den
Verdacht, bei §94 würde sich ausschließlich um Gebäude ansich
handeln. Die feste Verbundenheit des Schaukastens mit dem
Grundstück habe ich dabei vernachlässigt.
Ja, denn das Haus ist Bestandteil des Grundstücks und das Fenster des Hauses und darum auch des Grundstücks.
Prinzipiell finde ich es auch unwichtig, jedoch fand ich es
interessant ob bei einer solchen Sachbeschädigung die Scheibe
oder der Schaukasten als ganzes beschädigt wurde.
Okay.
Deiner Aussage nach, liege ich somit mit meiner Interpretation
falsch. Könntest Du das kurz erläutern in wie fern ich falsch
gedacht habe ?
Sieht man von § 94 BGB ab, sehe ich das nicht als falsch an, sondern nur als überflüssige Differenzierung. Aber natürlich kann man sich auch rein theoretisch Fragen widmen, die für sich genommen kaum praktische Auswirkungen haben. Dagegen ist nichts einzuwenden.
Ich hatte im Zusammenhang mit Strafrecht und Zivilrecht irgend
einen Gedanken im Hinterkopf zwecks dem Analogieverbot zu
Lasten des Täters. Das war in diesem Fall wohl wirklich
unwichtig und hätte ich mir sparen können…
Das Analogieverbot gibt es. Aber warum sollte es vorliegend eine Rolle spielen?