Sachbeschädigung im Kindergarten

Hallo,
mal eine hypothetische Frage:

Mal angegenommen ein Kind beschädigt im Kindergarten, beim spielen, Privatbesitz eines anderen Kindes.

Dieser Privatbesitz wäre z.B. eine teure Halskette oder Ururopas wertvolle vererbte Taschenuhr.

Hätten die Eltern mit dem beschädigtem Besitz gegenüber den Eltern des „Verursachers“ irgendwelche Ansprüche?

Pauschal würde ich VERMUTEN das solche Gegenstände nicht zur angemessenen „Arbeitskleidung“ im Kindergarten gehören und damit der Fall unter „persöhnliches Pech“ gehört.

Wie wäre wohl der Fall wenn sotwas privat auf dem Spielplatz passiert?

Kinder sind bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres nicht deliktsfähig. Somit scheidet eine Haftung des Kindes aus.

Salve,

Mal angegenommen ein Kind beschädigt im Kindergarten, beim
spielen, Privatbesitz eines anderen Kindes.

gehen wir mal davon aus, dass das Kind das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, so haftet eben dieses laut §828 (1) BGB nicht.

Die Eltern haften, sofern nachgewiesen werden kann, dass sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Dieses duerfte aber in einem Kindergarten unter Aufsicht des dortigen Personals seltener der Fall sein.

Auf dem Spielplatz waere das dann ggf. etwas anderes.

Gruss
norsemanna

Hallo,
mal eine hypothetische Frage:

Mal angegenommen ein Kind beschädigt im Kindergarten, beim
spielen, Privatbesitz eines anderen Kindes.

Dieser Privatbesitz wäre z.B. eine teure Halskette oder
Ururopas wertvolle vererbte Taschenuhr.

Hätten die Eltern mit dem beschädigtem Besitz gegenüber den
Eltern des „Verursachers“ irgendwelche Ansprüche?

Pauschal würde ich VERMUTEN das solche Gegenstände nicht zur
angemessenen „Arbeitskleidung“ im Kindergarten gehören und
damit der Fall unter „persöhnliches Pech“ gehört.

Wenn hier überhaupt eine Haftung vorliegen könnte, wäre dies von dem Aufsichtspersonal bzw. dem Kindergarten.

Pauschal würde ich VERMUTEN das solche Gegenstände nicht zur
angemessenen „Arbeitskleidung“ im Kindergarten gehören und
damit der Fall unter „persöhnliches Pech“ gehört.

Wenn hier überhaupt eine Haftung vorliegen könnte, wäre dies
von dem Aufsichtspersonal bzw. dem Kindergarten.

Falls die Kindergartensatzung sich (wider Erwarten) ausschweigt zum Thema „Warum wir nicht für unnötig in den Kindergarten mitgebrachte Wertsachen haften“.

Man kann halt nicht einen Rembrandt durchs Nichtschwimmerplanschbecken tragen und dann erwarten, dass man vor Gericht Schadenersatz zugesprochen bekommt, weil Wasserspritzer drauf gerieten.

Gruß
smalbop

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