einmal angenommen, in der Nacht zum ersten Mai wurde ein Gegenstand auf ein Auto gestellt, der dort nicht hingehört und nach Entfernen des Gegenstandes wurden Kratzer festgestellt, die von diesem Gegenstand zu kommen scheinen.
Wer kann für den Schaden haftbar gemacht werden, wenn nicht sichergestellt werden kann, ob der Schaden durch das Abstellen oder das Entfernen des Gegenstandes entstanden ist.
derjenige, dem man das Draufstellen auf das Auto nachweisen kann - vorausgesetzt, der Gegenstand wurde dann mit der gebührenden Sorgfalt entfernt und nicht einfach runtergezogen.
Und dann? Dann wäre wohl noch zu beweisen, daß der Schaden
auch erst durch den Gegenstand entstanden ist und nicht schon
vorher vorhanden war.
Das lässt sich mit kriminaltechnischen Mitteln (Lackspuren) zweifellos beweisen (oder widerlegen). Sofern der Schädiger uneinsichtig wäre und ich mir sicher wäre, würde ich zu einem so teuren Beweismittel greifen - am Ende zahlt auch das sowieso der Schädiger. Vorausgesetzt, man kann ihm nachweisen, dass er der Schädiger ist, was die schwierigere Übung sein kann.
natürlich wird im Fall angenommen, dass der Schaden in jedem
fall mit dem Gegenstand in Verbindung steht. Nur eben der
Zeitpunkt ist unklar.
Es gehen die Kosten u nd Folgekosten auch der Entfernung von grobem Unfug zu Lasten des Verursachers. Einfach, weil er eine Ordnungswidrigkeit und damit rechtswidrig ist.
Sofern die Lackschäden nachweislich in ursächlichem Zusammenhang mit dem Gegenstand stehen, obliegt es dem Verursacher, zu beweisen, dass der erste Anschein trügt und der Schaden
Sofern die Lackschäden nachweislich in ursächlichem
Zusammenhang mit dem Gegenstand stehen, obliegt es dem
Verursacher, zu beweisen, dass der erste Anschein trügt und
der Schaden
erst durch das Entfernen entstand und
leicht vermeidbar gewesen wäre.
Ich dachte immer, in Deutschland müsse jemand seine Schuld nachgewiesen werden. Ist das neuerdings nicht mehr so?
Gruß
loderunner (ianal)
Sofern die Lackschäden nachweislich in ursächlichem
Zusammenhang mit dem Gegenstand stehen, obliegt es dem
Verursacher, zu beweisen, dass der erste Anschein trügt und
der Schaden
erst durch das Entfernen entstand und
leicht vermeidbar gewesen wäre.
Ich dachte immer, in Deutschland müsse jemand seine Schuld
nachgewiesen werden. Ist das neuerdings nicht mehr so?
Die Aussage ist prinzipiell schon richtig, das hat aber weniger mit der Unschuldsvermutung des Strafrechts oder der zivilrechtlichen Beweislast zu tun, sondern ist eher einer Frage der Darlegungslast, bzw. der gerichtlichen Würdigung.
Wenn der Geschädigte nachweisen kann, dass ein Schaden an seinem Eigentum durch einen Gegenstand verursacht wurde, den der Beklagte auf darauf gestellt hat, wird das Gericht erst einmal davon ausgehen, dass der Schaden durch eine Handlung des Beklagten eingetreten ist.
Hier läge es nun an diesem, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der eigentliche Schaden nicht durch ihn eingetreten ist, als er den Gegenstand daraufstellte, sondern durch den Geschädigten, als er ihn entfernte. Wenn der Geschädigte zugleich mit den Zusammenhang des Gegenstandes des Beklagten mit dem Schaden auch darlegen und beweisen müsste, dass er diesen nicht durch die Entfernung verursacht hat (wofür ja keine allgemeine Vernutung spricht), würde er seinen Schaden nie geltend machen können.
Der Geschädigte hat den Beweis durch die Verbindung des Schadens mit dem Gegenstand des Beklagten erstmal geführt, jetzt ist der Beklagte an der Reihe, alternative Ursachen vorzubringen.
Aber selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Schaden erst durch die Entfernung entstanden ist, würde sich die Frage stellen, ob es überhaupt andere Wege gab, diesen ohne Beschädigung zu entfernen, und selbst in diesem Fälle hätte der Beklagte noch immer das ganze mitverursacht.