Sachbeschädigung Jugendstrafrecht

Guten Tag,

Nehmen wir an Person X ist 18 Jahre alt und hat sich zuvor noch nie etwas zu Schulden lassen kommen.

Frage 1: Was hätte Person X für eine Strafe zu erwarten wenn sie (betrunken) einmal gegen einen Außenspiegel eines PKW getreten hätte und dieser leicht beschädigt würde?

Frage 2: Wäre es Möglich, dass die Staatsanwaltschaft eine solche Klage fallen lassen würde, wenn X sich mit dem Besitzer des PKW einigen, und den Sachschaden begleichen würde?

Frage 3: Sollte X einen Anwalt einschalten?

Vielen Dank

Hallo

Nehmen wir an Person X ist 18 Jahre alt und hat sich zuvor
noch nie etwas zu Schulden lassen kommen.

Frage 1: Was hätte Person X für eine Strafe zu erwarten wenn
sie (betrunken) einmal gegen einen Außenspiegel eines PKW
getreten hätte und dieser leicht beschädigt würde?

Vielleicht eine geringe Geldstrafe (falls X schon Geld verdient), sonst Sozialstunden, vielleicht auch nur eine Verwarnung, da Ersttäter.

Frage 2: Wäre es Möglich, dass die Staatsanwaltschaft eine
solche Klage fallen lassen würde, wenn X sich mit dem Besitzer
des PKW einigen, und den Sachschaden begleichen würde?

Hat er denn Anklage erhoben? Sachbeschädigung wird von Amts wegen nur bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses verfolgt. Und der Vollrausch ist sogar nur noch Antragsdelikt.

Frage 3: Sollte X einen Anwalt einschalten?

Wenn Anklage erhoben wird, sonst eher unnötig. Der zivilrechtliche Sachverhalt (Schadenersatz) dürfte ja unstrittig sein.

Gruß
smalbop

Hallo,

Grundsatz: Hat die Person X das 18. Lebensjahr vollendet (= seinen 18. Geburtstag bereits gefeiert) gilt grundsätzlich das Erwachsenenstrafrecht! Es kann und (wird in der Regel) allerdings Jugendstrafrecht angewandt (Einzelfallentscheidung, bei Gesamtwürdigung der altersgerechten Entwicklung des Täters!)

Die Strafbarkeit ergibt sich für Erwachsene oder Jugendliche aus § 303 StGB - Sachbeschädigung. (http://bundesrecht.juris.de/stgb/__303.html) - dabei wird die Tat nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt oder wenn öffentliches Interesse vorliegt (http://bundesrecht.juris.de/stgb/__303c.html). Öffentliches Interesse dürfte hier jedoch nicht vorliegen.

Vordringlich ist die Wiedergutmachung des Sachschadens (dies kann ggf. auch zivilrechtlich eingeklagt werden). Das Jugendstrafrecht hat an der Wiedergutmachung des Schadens sogar ein besonderes Interesse. Jugendtypische Straftaten sollen nicht zur Verurteilung oder Haft führen, sondern der Jugendliche soll sein Fehlverhalten verstehen und dafür gerade stehen. Deswegen werden im Jugendstrafrecht häufig Arbeitsstunden verteilt, anstelle von Geldstrafen. (Was bringt eine Strafe von 20 Tagessätzen à 5 Euro, also 100 Euro - im Vergleich zu 40 Arbeitsstunden?).

eilige Antwort, bin auf dem Sprung…

Grüße
who_knows

1 Like

Hallo

Deine Ausführungen widersprechen jetzt aber nicht direkt den meinen…

Gruß
smalbop

Hallo,

nach 86 (2) RiStBV liegt ein öffentliches Interesse in der Regel dann vor, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört ist, und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist, …

Ich kenne StA, die dies bei randalierend durch die Gegend ziehenden Volltrunkenen regelmäßig annehmen, und sollte da nur zufällig genau ein am Straßenrand geparktes Auto einziges Opfer einer solchen Geschichte geworden sein, heißt dass nicht, dass durch den grundsätzlichen Ansatz zu einer solchen Tat nur der Lebenskreis des genau einen Fahrzeugeigentümers betroffen wäre.

Gruß vom Wiz

Hallo,

Deine Ausführungen widersprechen jetzt aber nicht direkt den
meinen…

das trifft zu. Denn Ausführung wie „vielleicht“ sind bekanntlich dermaßen unverbindlich, dass sie nicht zu widerlegen sind.

Gruß

S.J.
(der sich fragt, wieso hier einfach die Anwendung von Jugendstrafrecht als „in Stein gemeißelt“ unterstellt wird).

Hallo

das trifft zu. Denn Ausführung wie „vielleicht“ sind
bekanntlich dermaßen unverbindlich, dass sie nicht zu
widerlegen sind.

Das müssen sie zwangsläufig sein, wenn das Sprichwort von den Gerichten und der hohen See stimmt - und das tut es wohl.

S.J.
(der sich fragt, wieso hier einfach die Anwendung von
Jugendstrafrecht als „in Stein gemeißelt“ unterstellt wird)

Aus schlechten Erfahrungen mit der weichgespülten deutschen Strafjustiz vielleicht? :wink:
Im Ernst: Ein 18-jähriger, der sturzbesoffen randaliert, erweist sich als dermaßen unreif, dass man ihn halt nicht als Erwachsenen behandeln (und bestrafen) kann.

Gruß
smalbop

Unsinn
Hallo,

Im Ernst: Ein 18-jähriger, der sturzbesoffen randaliert,
erweist sich als dermaßen unreif, dass man ihn halt nicht als
Erwachsenen behandeln (und bestrafen) kann.

das ist nun wirklich Unsinn und § 102 JGG sieht das auch anders.

Wie immer sind auch für eine derartige Entscheidung eine Gesamtwürdigung aller Umstände erforderlich. Allein aus den Tatbestandsmerkmalen lässt sich das nicht ableiten.

Im übrigen begehen auch Erwachsene derartige Taten.

Gruß

S.J.

1 Like