Sachbeschädigung - Muss gezahlt werden?

Hallo zusammen,

wie ist das wenn ein kind(nicht das eigene Kind)eine Figur vor einer eisdiele zum stürzen bringt und diese dabei kaputt geht?.ca 1,80m große GFK-Figur das kind streift mit der Hand vorbei und die figur fällt dabei um und geht kaputt. das kind ist erst 4 jahre, 96cm groß und wiegt 12 Kilo, hat also nicht viel Kraft. Nun hat die Figur einige Kratzer und die Eiswaffel ist abgebrochen.

Die Eisdiele will jetzt knapp 1000Euro weil keine Haftpflicht Versicherung vorhanden ist. Müssen die nicht gegen so was versichert sein?
Bzw muss so was nicht angebunden sein? Da sind doch viele kleine Kinder und das ist wirklich gefährlich!!! was wäre wenn sie drunter gelegen hätte?
Wer ist im recht?
ich hoffe auf Hilfe!

hallo,
also zunächst mal ist es ziemlich unverantwortlich keine haftpflichtversicherung zu haben. diese kosten bei guenstigen anbietern gerade mal 30 oder 40 euro im jahr. aber soviel nur am rande.

ich würde die zahlung verweigern mit dem hinweis dass das kind noch unter 6 jahren ist und nicht deliktfähig ist. also mussten die ansprüche an die eltern gestellt werden. dann würd ich sagen, dass ihr eure aufsichtspflicht nicht verletzt habt und die figur nicht ausreichend sicher aufgestellt war.

vielleicht mal einen anwalt fragen und auch mal über eine familien rechtsschutzversicherung nachdenken.

viel erfolg.

Hallo,

wenn Sie eine eigene Haftpflicht haben dann reichen Sie es ein und es wird bezahlt…!!

das wäre am einfachsten!

wenn Sie es kompliziert möchten dann zahlen Sie nicht und warten das der Eisdieleninhaber tätig wird!

er muss seine auch nicht anbinden/anschrauben - sie müssen nur so angebracht sein das niemand zu schaden kommen kann… was aber eine sehr gedehnte Auslegung sein kann… und versichern kann er die Figur aber nicht gegen umfallen!!!

um den ganzen Streß ausm Weg zu gehen zeigen Sie den Schaden Ihrer Privat-Haftpflicht an und warten auf die Regulierung!

und anschließend können Sie von Ihrem Kündigungsrecht gebrauch machen und lassen sich von mir ein Angebot erstellen und versichern sich bei einem Service-Versicherer!

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Versicherungsfachmann
Thomas Wolter
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Hallo Jana2311,
grundsätzlich haften Eltern für Ihre Kinder, aber bei Kindern unter 7 Jahren liegt eine Deliktunfähigkeit vor. Das bedeutet, dass Eltern dann nicht in der Haftung stehen, vorausgesetzt sie haben Ihre Aufsichtspflicht nicht grob verletzt.
Um hier aber Rechtssicherheit zur erhalten, schlage ich vor, dies mit einem Anwalt zu besprechen.
Mit freundlichem Gruß
D.B.

Ja, diese Sache ist nun ziemlich dumm…

Zum einen sollte man grundsätzlich zumindest die Privathatpflichtversicherung haben. Was wäre passiert, wenn das Kind auf die Straße läuft, ein LKW weicht aus und verusacht dadurch einen weiteren Schaden? Sie wären mit allem, was irgendwie Pfändbar ist so lange haftbar, bis der Schaden bezahlt ist.

Bei der Figur kann es fraglich sein, ob sie ordnungsgemäß aufgestellt war. Das kann i Zweifel nur gerichtlich geklärt werden. Auch da wäre die Haftpflich die Versicherung, die im Zweifel unberechtigte Forderungen abwehrt.

Wenn keine Haftpflicht besteht, gibt es nur die Möglichkeit sich zu einigen, oder den Rechtsweg einzuschlagen. Da wäre dann wieder eine Rechtsschutzversicherung sinnvoll, da diese dann die Kosten für dafür übernehmen würde.

Viele Grüße
F.-W. Hollmann-Raabe
Web: http://www.hollmann-raabe.eu

Hallo!

Ihr Kind ist noch nicht deliktsfähig (unter 8 J.). Daher kann ihr Kind nicht haften. Nun ist die Frage ob die Eltern/Aufsichtspflichtiger für diesen Schaden haften. Dies ist nur möglich, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Wo waren Sie zu diesem Zeitpunkt? Was haben Sie gemacht? Wie hatten Sie Ihr Kind unter Aufsicht?

Ist die Aufsichtspflicht nicht verletzt (man kann schließlich Kinder nicht anbinden) ist der ganze Fall schon geschlossen. Dann muss niemand für den Schaden aufkommen.

Haben Sie die Aufsichtspflicht verletzt? Dann ist von einer Mithaftung des Eisdielenbesitzers hier auszugehen, denn er hat seine Verkehrssicherungspflicht in grobem Maße meiner Einschätzung nach verletzt.

Noch dazu mindert sich der Preis der Sache aufgrund des Zeitwerts. Wie alt war die Statue?

In beiden Fällen würde ICH MEINER MEINUNG nach (das muss nicht Ihre sein) es auf einen Rechtstreit ankommen lassen. Aber jetzt mal ehrlich: Wie kann man so nachlässig sein und keine Haftpflichtversicherung haben? Gerade bei Kindern. Diese würde sich diesem Fall annehmen und bezahlen oder eben die Forderungen für Sie, wenn nötig vor Gericht, abwehren. Ich hoffe sie gehen schon morgen zu Ihrem Versicherungsaußendienst Ihres Vertrauens und schließen eine entsprechende Privathaftpflichtversicherung ab. Wenn Sie Geld vom Amt beziehen, dann fragen Sie mal nach ob die diese Versicherung bezahlen. Nach meinem Kenntnisstand tun sie das, aber in dem Feld kenne ich mich wenig aus.

Auf eine Antwort, wie die Sache ausgegangen ist, würde ich mich freuen.

Gruß

der geschädigte geht leer aus ! begründung: das kind ist nicht deliktfähig und vor allem, der inhaber der eisdiele muss „gefahrenstellen“ vermeiden.
wenn die forderung schriftlich erhoben wird, auf die deliktunfaehigkeit hinweisen und abwarten.
beste gruesse
rene

Hallo Jana2311,

grundsätzlich sind Kinder im Alter von 4 Jahren deliktunfähig. Das bedeutet, sie können für Schäden nicht haftbar gemacht werden. Ggfs. kommt die Haftpflichtversicherung der Aufsichtsperson auf, aber nur dann wenn die Aufsichtspflicht verletzt wurde. Andernfalls kann die Eisdiele keinen Schadenersatz verlangen. Es gibt mittlerweile eine Reihe von Haftpflichtversicherungen, die (um den ganzen Ärger zu vermeiden) auch Schäden durch deliktunfähige Kinder bis zu einer begrenzten Höhe ersetzen. Diese Option ist Familien mit kleinen Kindern in jedem Fall zu empfehlen. Viele Grüße, Barbara

Hallo Jana,
Der Gesetzgeber sieht vor, dass Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahrs (im Straßenverkehr auch teilweise bis zum 10. Jahr) nicht selbst haftbar gemacht werden können. Liegt auch keine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern vor, hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dennoch bleibt meist die „moralische Verpflichtung“ gegenüber den Geschädigten wie z. B. den Nachbarn. Durch den Einschluss dieser Zusatzversicherung kann die „Einrede der Deliktunfähigkeit“ bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, bei manchen Versicherern auch bis zum 10. Lebensjahr ausgeschlossen werden. Der Versicherer prüft dann nur noch, ob der Schaden im Rahmen der Police abgedeckt ist. Zu beachten ist aber, dass die Versicherungssummen dafür meist sehr begrenzt (5.000 bis 30.000 Euro) sind.
Gruss
Daniel

Mir fällt gerade etwas auf: Nur zur formalen Richtigkeit. Ich meinte natürlich „unter 7 Jahre“ (=deliktsunfähig).

Hallo Jana

Ich hab Deine Anfrage leider jetzt erst gesehen. Ich weiss nicht genau, wie die Rechtsprechung in Deutschland ist. Bin aus der Schweiz. Grundsätzlich gilt, dass wer einen Schaden verursacht, dafür haftbar ist. Bei einem Kleinkind in der Regel die Eltern. Deshalb empfehle ich - lange bevor man eine Haushaltversicherung abschliesst - immer eine Privathaftpflichtversicherung zu haben. Die ist nicht teuer und kommt genau bei solchen Schäden auf. Eventuell kann Dir jetzt - sofern vorhanden - eine Rechtsschutzversicherung helfen. 1000 Euro sind etwas viel, wenn „bloss“ das Eis weggefallen ist.

Grüsse Dich und hoffe, dass Kollegen aus Deutschland Dir auch Infos geben können.