Zu der Frage, „wie wird ( wenn überhaupt ) Kost und Wohnung, die
man beim AG erhalten kann, oder erhalten hat, in der Altersrente
später mit angerechnet ?“ informiere ich nachstehend: Die Sachbezüge werden im wesentli-chen hinsichtlich des Bezuges im zeitlichen Umfang und im Wertumfang wie beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bei der Rentenberechnung berücksichtigt.
Arbeitsentgelt ist nach § 14 SGB I geregelt und hier gilt:
(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zu-sammenhang mit ihr erzielt werden. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt.
(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftig-ten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entspre-chenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung.
(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a Abs. 7) gilt der ausgezahlte Betrag zuzüglich der durch Abzug vom Arbeitslohn einbehaltenen Steuern als Arbeitsentgelt.
(4) In den Fällen des § 7 Abs. 4 gilt bei einer Beschäftigung, die nach dem Einkommensteuerge-setz als selbständige Tätigkeit bewertet wird, als Arbeitsentgelt ein Einkommen in Höhe der Be-zugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Einkommens jedoch dieses Einkom-men. § 165 Abs. 1 Satz 2 bis 10 des Sechsten Buches gilt entsprechend.
Anmerkung:
Hier gehört auch der Bezug von Sachen (Sachbezug ) dazu. Kost und Wohnung sind Sachbezüge.
Die Anrechnung ist in § 259 SGB VI geregelt:
Wird glaubhaft gemacht, dass Versicherte vor dem 1. Januar 1957 während mindestens fünf Jah-ren, für die Pflichtbeiträge aufgrund einer versicherten Beschäftigung in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten gezahlt worden sind, neben Barbezügen in wesentlichem Um-fang Sachbezüge erhalten haben, werden für jeden Kalendermonat solcher Zeiten mindestens Entgeltpunkte aufgrund der Beitragsbemessungsgrundlage oder der Lohn-, Gehalts- oder Bei-tragsklassen der Anlage 8, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Dies gilt nicht für Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling. Als Mittel der Glaubhaftma-chung können auch Versicherungen an Eides Statt zugelassen werden. Der Träger der Renten-versicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.
Anmerkung:
Die Vorschrift ist am 1.1.1992 in Kraft getreten. Sie regelt ergänzend zu § 70, dass für Pflichtbei-träge aufgrund einer versicherten Beschäftigung vor 1957 von mindestens 5 Jahren, für die ne-ben Barbezügen im wesentlichen Umfang Sachbezüge gewährt wurden. Mindestentgeltpunkte - bezogen auf die Beiträge bzw. Entgelte der Anlage 8 zum SGB VI - zugrunde zu legen sind.
§ 259 schafft einen Ausgleich dafür, dass bis Ende 1956 Sachbezüge bei der Bemessung der Bei-träge häufig entweder zu niedrig angesetzt wurden oder gänzlich unberücksichtigt geblieben sind.
Sachbezüge in wesentlichem Umfang
1 Die Sachbezüge - meist freie Kost oder Wohnung - neben Barbezügen müssen Teil des Arbeitsentgelts gewesen sein.
Bestand die Entlohnung nur aus Sachbezügen, oder wurden Kost oder Wohnung gegen Bezahlung gewährt, z.B. indem die Aufwendungen hierfür vom (vollen) Lohn oder Gehalt abgezogen worden sind, ist § 259 nicht anzuwenden.
2 Sachbezüge sind als wesentlich anzusehen, wenn sie für den laufenden Unterhalt ins Ge-wicht fielen, d.h. für den Versicherten von wirtschaftlicher Bedeutung waren (vgl. hierzu u.a. Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, Anm. 12 zu Art. 2 § 54 = bis 31.12.1991 geltende Vorgängervorschrift).
Das gilt z.B. für freie Kost oder Wohnung, nicht dagegen bei gelegentlichen Unterstützun-gen und geringfügigen Zuwendungen.
3 Für den Beweis der rechtserheblichen Tatsachen reicht die Glaubhaftmachung aus.
Satz 4 der Vorschrift (angefügt mit Wirkung vom 1.1.1996) stellt klar, was zuvor ohnehin praktiziert wurde, dass der Rentenversicherungsträger für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherungen zuständig ist (§ 23 Abs. 2 Satz 1 SGB X).
Beiträge und Entgelte aus Anlage 8 zum SGB VI
4 Liegen die Voraussetzungen des § 259 vor, sind die Pflichtbeiträge
nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen sowie
im Lohnabzugsverfahren (Arbeitsentgelt)
mit den Werten der Anlage 8 zu vergleichen.
Der für den Versicherten jeweils günstigere Tabellenwert geht in die Rentenberechnung ein.
Bei nur teilweise mit Arbeitsentgelten belegten Jahren bzw. Monaten (Teilzeiträume), sind die Jahresbeträge der Tabelle entsprechend anteilig - ggf. tageweise - zugrunde zu legen.
5 Der Tabellenvergleich schließt glaubhaft gemachte und auf 5/6 gekürzte Beitragszeiten (§ 256b) - unter den Voraussetzungen des § 259 - ein. Es gelten insoweit die ebenfalls auf 5/6 gekürzten Werte der Anlage 8.
§ 259 findet keine Anwendung bei Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling (zu Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung vgl. §§ 70 Abs. 1 i.V.m. § 71 Abs. 2).
Es gilt bei der Umrechnung der Sachbezüge in Geldeswert die Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung (Sachbezugsverordnung - SachBezV). Diese ermittelten G Geldwerte werden dann wie beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bei der rentenberechnung berück-sichtigt.
In der Hoffnung, dass ich weiterhelfen konnte, verbleibe ich
mit freundlichem Gruß
Löffler