Sachbezug Zuschuss Kindertagesstätte

Liebe/-r Experte/-in,

wie wirkt sich ein Zuschuss zu den Kosten für die Kindertagesstätte steuer- und sv-rechtlich aus? Kann ich diesen einem Mitarbeiter vielleicht sogar steuerfrei gewähren? Falls sich der Arbeitgeber dagegen entscheidet, kann sich der Arbeitnehmer diese Kosten in voller Höhe bei der Einkommenssteuererklärung erstatten lassen?

Ich danke Ihnen schon im Voraus für Ihre Antwort.

MfG, Nicole

Der Arbeitgeber darf einen Steuer-und somit sozialvers.freien Zuschuss zahlen, solange das Kind nicht schulpflichtig ist. Wichtig ist, dass kein Lohn umgewandelt wird, sondern dass die Zahlung echt zusätzlich ist.
Für Prüfungen immer Belege zum Lohnkonto heften.

Liebe/-r Experte/-in,

wie wirkt sich ein Zuschuss zu den Kosten für die
Kindertagesstätte steuer- und sv-rechtlich aus? Kann ich
diesen einem Mitarbeiter vielleicht sogar steuerfrei gewähren?
Falls sich der Arbeitgeber dagegen entscheidet, kann sich der
Arbeitnehmer diese Kosten in voller Höhe bei der
Einkommenssteuererklärung erstatten lassen?

Ich danke Ihnen schon im Voraus für Ihre Antwort.

Hallo,

Leider nicht mein Fachgebiet …

MfG, Nicole

Kindergartenzuschuss: Ein Arbeitgeberzuschuss zum Kindergartenbeitrag für Kinder eines Mitarbeiters ist ohne Höchstbetrag steuer- und sozialversicherungsfrei, solange das Kind außerhalb des eigenen Haushaltes betreut wird und noch nicht schulpflichtig ist (Paragraph 3 Nr. 33 EstG). Dabei kann es sich zum Beispiel um eine Krippe handeln, aber auch um eine Tagesmutter.

In der Regel zahlt der Arbeitgeber direkt an die Einrichtung. Bei Barzuschüssen besteht Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit nur, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die entsprechende Verwendung nachweist, etwa per Rechnung. Der Arbeitgeber muss die Nachweise im Original aufbewahren.
Gruß
Eudemos

Falls sich der Arbeitgeber dagegen entscheidet, kann sich der Arbeitnehmer diese Kosten in voller Höhe bei der Einkommenssteuererklärung erstatten lassen?

Antwort: Nein das geht natürlich nicht. Das würde ja bedeuten, dass ich/wir als Steuerzahler Deine Kinderbetreuungskosten zahlen würden

Eudemos

Hallo Nicole,
der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer dessen Kosten für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in voller Höhe steuerfrei erstatten (§3 Nr. 33 EStG), d.h. das hat dann keine Auswirkung auf die Steuer und SV des Mitarbeiters, es wird Netto ausbezahlt. Der Mitarbeiter muss die Kosten aber nachweisen, der Arbeitgeber muss diesen Nachweis aufbewahren. Zahlt der AG nichts oder nur Teile, kann sich der Arbeitnehmer das nur teilweise und bei ganz bestimmten Bedingungen bei der Einkommenssteuerklärung zurück holen, z.B. abhängig vom Alter des/der Kinder, Alleinerziehend, beide Eltern berufstätig etc. Das muss dann im Einzelfall geprüft werden.
Viele Grüße
Thomas

Hallo Nicole,

dazu habe ich einen Link, der das ganze Thema umfassend behandelt. Danach sollten alle Klarheiten beseitigt sein.

http://www.akademie.de/arbeit-leben/familie-kinder-p…

Liebe Grüße aus dem sonnigen Norden

Hartmut

Hallo,
Wenn der Arbeitgeber mitspielt bekommt man den Betrag steuer- und beitragsfrei ausgezahlt, allerdings darf der Arbeitgeber das nur machen als zusätzliches Entgelt über das normale hinaus, d.h. wenn ihr Arbeitgeber Tarifgebunden ist und nur das normale tarifliche Entgelt an Sie zahlt geht das nicht. Nur
wenn der Arbeitgeber über das tarifliche den Betrag zusätzlich an Sie zahlen möchte ist es steuer- und beitragsfrei.

Wenn der Arbeitgeber nicht mitspielt kann man es sicher in der Einkommensteuererklärung geltend machen,
allerdings weiß ich da nicht genau inwieweit es angerechnet wird.
lg
mt

Liebe Nicole,
der Zuschuss zum Kindergartenbeitrag muss zusätzlich zum vereinbarten Gehalt vom Arbeitgeber gezahlt werden, dann ist er sozial- und steuerfrei.
Diese Zuzahlung muss dann bei der Anlage Kind (Einkommensteuererklärung)von den Gesamtkosten abgezogen werden. Wenn der Arbeitgeber keinen Zuschuss leistet, wird in der Anlage Kind der volle Betrag eingetragen.
MfG
H.Müller

Liebe Nicole,

Begünstigt sind nur Betreuungsleistungen für nicht schulpflichtige Kinder.
Ob Ihr Kind noch nicht schulpflichtig ist, bestimmt sich nach den jeweiligen
landesrechtlichen Schulgesetzen. Zurückgestufte Einschulungskinder entfallen auch mit KiGa- Kosten, da Schulpflicht zählt.

Herzliche Grüße