Sachbezugswerte bei Reisetätigkeit in ESt ansetzba

Ein Mitarbeiter unternimmt geschäftlich bedingte Reisen. Das Unternehmen erstatten ihm die Hotelübernachtung auf Nachweis sowie die jeweils gültige Verpflegungspauschale im In- und Ausland. Bei den Übernachtungen bzw. Essenseinladungen werden ihm die Verpflegungspauschalen mit den jeweils gültigen Sachbezugswerten (Bsp.: Frühstück im Übernachtungspreis enthalten: -4,50 € in BRD, -20 % im Ausland) gekürzt. Können diese Kosten (Kürzungsbeträge) des Mitarbeiters in seiner Steuererklärung geltend gemacht werden, da er die Reisen ja ausschließlich aus beruflich bedingten Gründen unternommen hat?

Hallo,

nein, die können nicht angesetzt werden.

Man hätte ja auch zu Hause frühstücken müssen, daher auch die Kürzung.

Ob die Höhe der Kürzung in Ordnung ist, ist ein anderes Thema, der Wert wurde amtlich so festgelegt.

Gruß

der Petz

Nachfrage: was wurde gekürzt?
Hi !

Ich konnte aus der obigen Sachverhaltsdarstellung nicht so genau entnehmen, was denn nun eigentlich gekürzt wurde:

  • entweder die Übernachtungskosten
  • oder der Verpflegungsmehraufwand?

Richtig wäre es, wenn der Arbeitgeber den gesamten Rechnungebetrag der Übernachtungskosten an den Arbeitnehmer zahlt und in der eigenen Buchhaltung entweder den ausgewiesenen Betrag für Frühstück oder die genannten Pauschbeträge als „nicht abzugsfähige Betriebsausgaben“ erfasst.

Die Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand kann der Arbeitgeber in voller Höhe erstatten. Dies selbst dann, wenn der Arbeitnehmer auf der Dienstreise bewirtet worden ist, ihm also objektiv keine Mehraufwendungen entstanden sind.

Wurden dem Arbeitnehmer bei der Erstattung der Übernachtungskosten die entsprechenden Beträge abgezogen, so kann, wie Petz bereits anmerkte, diese Differenz nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Diese Aussage trifft jedoch nur dann zu, wenn die tatsächlichen Übernachtungskosten die Übernachtungspauschalen überschritten haben. Sollten die tatsächlichen Kosten allerdings unter den Pauschalen gelegen haben, kann der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung die vollen Pauschalen ansetzen, davon die Erstattung des Arbeitgebers abziehen und den Restbetrag als Werbungskosten ansetzen.
Bei den Übernachtungskosten ist aber auch immer der Hinweis angebracht, dass eine Pürfung auf „offensichtlich unzutreffende Besteuerung“ durchzuführen ist. Wenn also der Ansatz der Pauschalen zu einem Ergebnis führt, das jeglicher Lebenserfahrung widerspricht, so sind die Pauschalen zu kürzen. zum Thema „offensichtlich unzutreffende Besteuerung“ vielleicht auch mal das Archiv bemühen.

Wurden die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand gekürzt, wären ebenfalls zuerst die vollen Pauschalen anzugeben, davon die AG-Erstattung abzuziehen und der restliche Betrag abziehbar. Eine Prüfung auf „offensichtlich unzutreffende Besteuerung“ entfällt hier allerdings.

BARUL76

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Hallo Barul,

Diese Aussage trifft jedoch nur dann zu, wenn die
tatsächlichen Übernachtungskosten die Übernachtungspauschalen
überschritten haben. Sollten die tatsächlichen Kosten
allerdings unter den Pauschalen gelegen haben, kann der
Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung die vollen Pauschalen
ansetzen, davon die Erstattung des Arbeitgebers abziehen und
den Restbetrag als Werbungskosten ansetzen.

Nach H40 LStHandbuch kann der Arbeitgeber zwar die Übernachtungskosten nach Pauschalen erstatten, bei den Werbungskosten dürfen diese Pauschalen aber nicht angesetzt werden. Bei Übernachtungen im Inland sind immer nur die nachgewiesenen Kosten Werbungskosten. Eine Prüfung auf unzutreffende Besteuerung entfällt deshalb bei Inlandsdienstreisen.

Bei Auslandsdienstreisen stimmt das von dir gesagte :wink: Pauschale oder Nachweis mit Prüfung unzutreffende Besteuerung.

Schöne Grüße