Sachentziehung... Diebstahl?

Hallo!

Jemand wird ein Raum zur Verfügung gestellt, um darin zu wohnen.
Es handelt sich dabei um kein Mietrechtliches Verhältnis.

Eines Tages muss der Eigentümer des Raumes den Bewohner dringend erreichen. Der Bewohner ist aber für einige Tage nicht telefonisch zu erreichen und bekommt deshalb von den Versuchen des Eigentümers nichts nicht.
Als der Bewohner nach einigen Tagen seinen Raum betritt, findet er einen Brief des Eigentümers vor, auf dem steht:

„Ich habe versucht sie zu erreichen; da sie mehrere Tage nicht an ihr Telefon gegangen sind, habe ich mir Sorgen gemacht, ihnen sei etwas zu gestoßen.
Deshalb habe ich ihren Raum geöffnet.
Leider habe ich dabei auch große Mengen an Silvesterfeuerwerk entdeckt. Diese habe ich wegen der Feuergefährlichkeit aus ihrem Raum entfernt. Weiterhin habe ich auch ihr Kettensägenmotoröl entfernt.
Sie können ihre Sachen gerne bei mir abholen und danach außerhalb des Hauses lagern.“

Ich kann nachvollziehen, dass der Eigentümer den Raum aus Sorge um den Bewohner geöffnet hat.
Auch kann ich nachvollziehen, dass die Feuerwerkskörper entfernt wurden.
Mir erscheint dies zwar nicht Verhältnismäßig, doch geht es mir darum hier nicht.

Mir geht es um das Entfernen des Öls.
Motoröl ist nicht Brandfördernd.

Wird nicht § 242 StGB erfüllt?
„(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
(http://dejure.org/gesetze/StGB/242.html)

Der Eigentümer hat zwar nicht die Absicht, die Sache länger zu behalten.
Doch er hat sie bereits dem Einfluss des Eigentümer entzogen und seiner Verfügung unterstellt.
Hat er sie sich also auch schon zugeeignet?

Ich erinnere mich in diesem Zusammenhang daran, dass wenn man Einkaufen geht und Sachen in seinen eigenen zB Rucksack steckt, schon den Tatbestand des Diebstahls erfüllen würde.
Es sei egal, ob man die Sachen vor dem Verlassen des Geschäftes bezahlen möchte.
Die Entziehung des Einflusses des Eigentümers sei entscheidend.

Gruß
Paul

Hallo!

Leider habe ich dabei auch große Mengen an Silvesterfeuerwerk
entdeckt. Diese habe ich wegen der Feuergefährlichkeit aus
ihrem Raum entfernt. Weiterhin habe ich auch ihr
Kettensägenmotoröl entfernt.
Sie können ihre Sachen gerne bei mir abholen und danach
außerhalb des Hauses lagern."

Es fehlt hier definitiv die Zueignungsabsicht! Deshalb kein Diebstahl.

Ob der Raum betreten werden darf kommt wohl auf die Art des Mietverhältnisses oder des Überlassungsabkommens an.

Gruss vonsales

Es fehlt hier definitiv die Zueignungsabsicht! Deshalb kein
Diebstahl.

Ob der Raum betreten werden darf kommt wohl auf die Art des
Mietverhältnisses oder des Überlassungsabkommens an.

Gruss vonsales

Hi,

sehe ich auch so, bin aber KEIN Experte.

Was das Öl betrifft; man hat sich einfach „Sorgen“ gemacht, und geglaubt, das Öl sei auch gefährlich. Würde ich selber ehrlich gesagt auch vermuten, das Öl brennen kann… Finde ich von daher vom verhalten her o.k.

Grüße
John

Hallo!

Es fehlt hier definitiv die Zueignungsabsicht! Deshalb kein
Diebstahl.

Wo liegt denn der Unterschied zu dem von mir verknüpften Gedanken beim Einkaufen?
Dort sei es ja, so erinnere ich mich, unerheblich ob eine langfristige Zueignungsabsicht besteht. Es sei egal, ob die Person die Sachen vor dem Verlassen des Geschäftes noch bezahlen will oder ob die Person sich die Sachen über die Aufenthaltsdauer im Geschäft hinausgehend zueignen will.
Die direkte Zueignusabsicht war dort ausschlaggebend: Man nimmt etwas und steckt es in seinen eigenen Rucksack.

Ich sehe da keinen Unterschied zum Motoröl: Der Wohnungseigentümer hat es sich zugeignet. Das Öl untersteht nun nicht mehr der Kontrolle des Öleigentümers, sondern der Wohnungseigentümer kann damit nach Belieben verfahren, ohne dass der Öleigentümer darauf Einfluss nehmen könnte.

Gruß
Paul

Es fehlt hier definitiv die Zueignungsabsicht! Deshalb kein
Diebstahl.

Wo liegt denn der Unterschied zu dem von mir verknüpften
Gedanken beim Einkaufen?

Schon der Gedanke war ja nicht so ganz richtig. Richtig ist:

Einen Diebstahl begeht nur, wer den Tatbestand des § 242 StGB vollständig verwirklicht. Dazu gehört die Zueignungsabsicht, und die ist im Ausgangsfall offensichtlich nicht gegeben. Denn Zueignungsabsicht setzt voraus, dass der Täter mind. für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass der Eigentümer der Sache diese Sache nicht zurückerhält. Hier will er aber, dass der Eigentümer sich die Sachen wieder abholt. Damit fällt Diebstahl flach.

In dem Kaufhausbeispiel gilt nichts anderes. Diebstahl setzt Zueignungsabsicht voraus, und wenn die nicht gegeben ist, liegt auch kein Diebstahl vor. Ob man jemandem, der sich etwas in die Tasche steckt, glaubt, dass er keine Zueignungsabsicht habe. Im Übrigen ist bei dem Vorgang des Sichindietaschesteckens rechtlich nur interessant, ob damit die Wegnahme bereits vollendet ist. Das hat mit der Frage der Zueignungsabsicht aber nichts zu tun.

Dort sei es ja, so erinnere ich mich, unerheblich ob eine
langfristige Zueignungsabsicht besteht.

Das ist allenfalls insofern richtig, als nach Langfristigkeit so nicht gefragt wird. Zueignungsabsicht bedeutet genauer gesagt:

  1. Absicht hinsichtlich einer mind. vorübergehenden Aneignung und
  2. mind. Eventualvorsatz hinsichtlich einer dauerhaften Enteignung.

Die Dauerhaftigkeit spielt also nur hinsichtlich der Enteignung eine Rolle, das gilt dann aber im Ausgangsfall ebenso wie auch beim Ladendiebstahl.

Es sei egal, ob die
Person die Sachen vor dem Verlassen des Geschäftes noch
bezahlen will

Nein. Wenn das während des Einsteckens der Sache in der Absicht des Täters liegt, dann mangelt es an der Rechtswidrigkeit der angestrebten Zueignung. Es kommt hier darauf an, was zum Zeitpunkt der Wegnahme gilt.

oder ob die Person sich die Sachen über die
Aufenthaltsdauer im Geschäft hinausgehend zueignen will.

Das ist streng genommen richtig, denn die Aneignung muss nur vorübergehender Natur sein. Klassiker: Jemand entwendet ein Auto, fährt damit in einen Wald, wo er es schutzlos und möglichst noch ohne Kennzeichnen seinem Schicksal überlässt. Das ist Diebstahl, auch wenn bei der Wegnahme des Wagens nicht beabsichtigt war, das Auto dauerhaft zu behalten.

Die direkte Zueignusabsicht war dort ausschlaggebend: Man
nimmt etwas und steckt es in seinen eigenen Rucksack.

Wegnahme ist das eine, die Zueignungsabsicht ist etwas anderes, und beides muss vorhanden sein.