Hallo,
das ist eine typische Frage des Straßenrechts und des Verhältnisses zum Verfassungsrecht. Die Thematik ist inzwischen auch ausjudiziert.
Angenommen vor dem Bahnhof würde eine Infostand mit 3 Tischen
5 Stühlen und 3 große Schirme mit Aufdruck einer Partei
aufgebaut werden.
Für den Stand wurde keine Genehmigung eingeholt weil es
Sonntag ist und die Behörde zu hat. Den Stand aufzubauen und
seine Meinung kund zu tun hat sich spontan aus dem Wahlkampf
ergeben.
Nun fordert die Polizei zum Abbau des Standes, da es keine
Genehmigung gibt und Bahnreisende leicht behindert werden beim
Ein und Ausgehen des Bahnhofes.
ist der sachliche Schutzbereich des Artikel 8GG durch den
ABBAU DES STANDES betroffen?
Nein, ein Wahlkampf-/Parteiinformationsstand ist keine Versammlung, so dass Art. 8 GG nicht betroffen ist.
Und wie würde es bei der Meinungsfreiheit aussehen, wäre die
tangiert davon?
Ja, die politische Betätigung im öffenlichen Raum steht unter dem Einfluss der Meinungsfreiheit. Dieser Einfluss sieht so aus, dass die Definition des Gemeingebrauchs in diesem Bereich erweitert und auf den kommunikativen Verkehrsbegriff abgstellt wird. Demnach sind kommunikative Tätigkeiten, insb. politischen Inhalts, noch vom erlaubnisfreien Gemeingebrauch gedeckt und eine Sondernutzungserlaubnis nicht erforderlich, wenn sich dies in bestimmten Grenzen hält.
Diese Grenze wird in jedem Fall dort gezogen, wo zum Zwecke der - auch politischen - Meinungsäußerung Gegenstände (Tische, Stühle, etc.) in den öffentlichen Raum geschafft werden, denn hier ist allein aus organisatorischen Gründen ein Verteilungsverfahren durch die Verwaltung erforderlich. Auf eine konkreten Behinderung kommt es dabei nicht an.
Es kann somit zwar ein Anspruch auf eine Erlaubnis bestehen - wenn auch nicht unbedingt an allen gewünschten Orten und zu allen gewünschten Zeiten - diese muss aber dennoch beantragt und gewährt werden.
Vorliegend ist daher in jedem Fall von einer Sondernutzung auszugehen, die nicht genehmigt wurde, so dass die Anordnung der Entfernung auch vor dem Hintergrund des Art. 5 GG gerechtfertigt ist.
Gruß
Dea