sachmängelhaftung

Hallo,
im April letzten Jahres haben wir bei ebay von einem Händler eine neue Motorsense gekauft.
Diese wurde im letzten Jahr ca. 1 Stunde benutzt.
Vor einigen Wochen wollten wir sie wieder verwenden, sie ging nicht mehr an.
Beim Händler konnte ich einen Retourenschein downloaden und schickte den Motor dorthin ein.
Heute bekomme ich vom Händler diese Antwort auf meine Frage, wann der Motor zurückkommt:

"wir haben Ihre Waare repariert. Leider müßen wir Ihnen 35 Euro berrechnen. Für Zeiträume die über die 6 Monate hinausgehen, können wir leider keine kostenfreien Reparatuten durchführen,

was auch im gesetzlichen Rahmen erlaubt ist. Bitte überweisen Sie an unbten angeführtes Konto den Betrag.

Anlasser wurde erneuert. Zündkerze und Luftfilter gereinigt."

Ist das wirklich so? Und wie sieht es dabei mit der Gewährleistung aus?
Gruß
Martina

Hallo,

zunächst gilt es Garantie und Gewährleistung/Sachmängelhaftung zu unterscheiden, denn häufig wird dies vom Verbraucher nicht differenziert und es herrscht meistens die Auffassung, dass jede Sache nach Gesetz zwei Jahre halten muss. Dem ist aber nicht so.

Der Verkäufer ist laut BGB verpflichtet, die Sache (den Kaufgegenstand) frei von Mängeln zu übergeben. Keinesfalls ist der Verkäufer verpflichtet dafür einzustehen, dass eine Sache eine bestimmte Zeit „hält“. Der Anspruch hierauf verjährt idR. nach 24 Monaten. Das heißt also, der Käufer hat 24 Monate Zeit, Mängel, die bei Übergabe schon vorhanden waren, zu reklamieren. Die Beweislast, dass ein Mangel bereits bei Übergabe bestand, liegt grundsätzlich beim Käufer. Die Ausnahme ist der so genannte Verbrauchsgüterkauf, also wenn ein Verbraucher etwas von einem Unternehmer erwirbt. Dann gilt in den ersten 6 Monaten nach Kauf eine Beweislastumkehr, so dass der Verkäufer beweisen muss, dass die Sache bei Übergabe frei von Mängeln war. Hierbei muss man aber wiederum berücksichtigen, dass nicht jeder Defekt auf einen Sachmangel zurückzuführen ist. Auch Missbrauch, mangelnde Pflege und Wartung, Vorsatz etc. können ursächlich sein. Die Beweislast, dass der Defekt auf einen Sachmangel und nicht auf andere Umstände zurück zu führen ist, trägt daher in jedem Fall der Käufer. Tritt nun also ein Defekt auf, ist es in der Regel schwer bis unmöglich für den Käufer zu beweisen, dass dieser auf einen Mangel zurückzuführen ist und der Mangel bereits von Anfang an bestand. Die übliche Gegenargumentation des Verkäufers, dass die Sache mit einem Mangel wohl kaum solange funktioniert haben kann, ist durchaus nachvollziehbar.

Um dem Käufer längerfristige Sicherheit zu geben, gewähren einige Händler oder Hersteller eine Garantie. Diese tritt grundsätzlich neben die Gewährleistung. Eine Verpflichtung eine Garantie abzugeben besteht aber nicht. Daher ist der Garantiegeber auch berechtigt die Bedingungen für die Garantie frei auszugestalten. Im Garantiefall ist also ausschließlich von Belang, was in den Garantiebedingungen geregelt ist.

Gruß

S.J.

Hallo,
und vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Das Gesetz mit der 24 monatigen gesetzlichen Gewährleistung ist dann doch eigentlich nur Leute- verdummen.
Niemand kann doch nachweisen, daß ein Produkt von Anfang an defekt war, wenn dieser erst nach 1 Jahr auftritt.
Besten Dank und liebe Grüße
Martina

Hallo,
wenn die Motorsense neu war hast Du 2 Jahre Gewährleitung und die Reparatur muß kostenlos erfolgen.

Wenn es eine gebrauchte war hat der Händler Recht. Dann ist nach mehr als einem Jahr auch die Sachmangelhaftung des Händler abgelaufen. Dann musst Du die Reparatur bezahlen

Hallo Wolfgang,

leider ist das aber doch wohl nicht so, denn das eine sind 2 Jahre Garantie und das andere die 2 Jahre gesetzliche Gewährleistung.
Und von Garantie stand bei dem Gerät nichts; es war übrigens neu.
Und die Gewährleistung nützt auch nur die ersten 6 Monate was, danach müßte ich beweisen, das der Defekt schon vorher da war. Da man das nicht kann,braucht es eigentlich auch nur die 6 Monate Gewährleistung geben, alles andere ist doch Leute verar…
Vielen Dank
Martina

Hallo

warum fagst Du mich wenn Du es besser weißt.
Das eine ist die Gewährleistung oder Garantie bei neuen Waren. Das andere ist die Sachmangelhaftung bei gebrauchten Waren. Bei neuen Artikeln hast Du grundsätzlich 2 Jahre Gewährleistung. Nur bei gebrauchten Artikeln tritt die Sachmangelhaftung ein.
Sachmangelhaftung heißt, dass Dir der Händler in den ersten sechs Monaten beweisen muss, dass der Mangel bei der Lieferung des Artikels nicht vorhanden war. Danach musst Du beweisen, dass der Mangel schon bei der Lieferung bestanden hat. In Deinem Fall hat doch aber der neue Artikel eine 2 Jahre Gewährleistung.

Hallo Wolfgang,

ich hatte ja noch jemand anderen gefragt und der erklärte mir den Unterschied:
Sachmängelhaftung oder Gewährleistung ist gesetzlich geregelt auf 24 Monate- nur das man als Kunde nach den ersten sechs Monaten beweisen muß, daß das Teil von Anfang an fehlerhaft war.
Eine Garantie kann der Hersteller freiwillig geben, was die meisten ja auch tun.
Nur bei meiner Sense stand nichts von Garantie bei und ich nahm an, da es ja diese 24 Monate Gewährleistung gibt, gesetzlich, das die dann auch für 24 Monate ist.
Aber dem ist nicht so, darüber hatte mich hier im Forum jemand aufgeklärt.

Hallo,
Verjährung (Kaufrecht)

"Nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für die Ansprüche aus Gewährleistung seit 1. Januar 2002 im Regelfall zwei Jahre, beginnend mit Übergabe der Kaufsache. Diese kann vertraglich grundsätzlich geändert, komplett ausgeschlossen oder auf bis zu 30 Jahre ausgedehnt werden. Eine Ausnahme gilt lediglich für den Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB), wo eine Verkürzung nur bei gebrauchten Kaufsachen und dort maximal auf ein Jahr möglich ist (§ 475 Abs. 2 BGB). Eine Verkürzung der Verjährung sowie ein Ausschluss von Mängelansprüchen (etwa bei Verschleißteilen) bei Neuwaren ist hingegen bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht möglich.

Bei Nichtkaufleuten kann darüber hinaus für neue Sachen eine stärkere Verkürzung bzw. ein Haftungsausschluss nur einzelvertraglich, aber nicht durch AGB vereinbart werden."
Auszug aus Wikipedia
Soweit zur Laufzeit von Gewährleistungsansprüchen.