Hallo,
nur wenn der Käufer beweisen kann, dass zum Zeitpunkt der Übergabe schon ein Mangel vorlag. Und die Sachmängelhaftung nicht ausgeschlossen wurde.
Das mit dem Mangel kann aber am Ende nur durch gerichtliches Sachverständigengutachten für einen vierstelligen Betrag geklärt werden. Lässt es sich nicht beweisen, dass es von vornherein Mängel gab (z.B. manchmal bei Übergabe irgendwelche Rollen schief, auf denen der Zahnriemen läuft, wodurch er starkem Verschleiß unterliegt), schaut der Käufer in die Röhre.
Ohne Rechtsschutzversicherung sollte der Käufer solche Wagnisse daher nicht eingehen, denn er muss die Gutachterkosten vorstrecken und am Ende auch tragen, wenn er es nicht beweisen kann.
VG
EK
P.S.: Wäre es ein Verbrauchsgüterkauf (Kauf vom Händler), dann gibt es mal wieder ein aktuelles obergerichtliches Urteil zu der Frage:
OLG Naumburg: Urteil vom 24.06.2010 - 2 U 77/09
Leitsätze:
Ein Sachmangel an einem gebrauchten Kfz i. S. vom § 434 BGB liegt auch darin, dass der Zahnriemen eine Anlage zum vorzeitigen Verschleiß aufweist.
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Rückabwicklung des am 16. Oktober 2005 geschlossenen Kaufvertrages über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug C.
Seinen Rücktritt vom Kaufvertrag stützt der Kläger u. a. auf einen Riss des Zahnriemens am 12. November 2005, der einen Totalschaden am Motor des Fahrzeugs zur Folge hatte. Der Beklagte verteidigt sich im Wesentlichen damit, dass die Ursache des Risses des Zahnriemens nicht eindeutig ermittelt sei und das Fahrzeug jedenfalls bei Übergabe an den Kläger mangelfrei gewesen sei. Zudem sei ein Rücktritt nach § 323 Abs. 6 BGB ausgeschlossen im Hinblick darauf, dass der Kläger das Fahrzeug weiter benutzt habe, obwohl er wenige Tage vor dem Riss des Zahnriemens selbst ein auffälliges Geräusch aus dem Motorraum wahrgenommen habe und ihn Mitarbeiter des Beklagten auf seine Nachfrage von einer Weiterfahrt abgeraten hätten.
Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen i. S. v. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
B.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des o. g. Kraftfahrzeugs nach §§ 346, 348 i. V. mit 323 Abs. 1, 437 Nr. 2 Alt. 1 BGB innehat und dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Kraftfahrzeugs im Annahmeverzug befindet. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung sind im Ergebnis unbegründet.
I.
Der Kläger ist wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten.
1. Die Parteien des Rechtsstreits haben einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen geschlossen. Der Kläger hat den Rücktritt von diesem Kaufvertrag mit Schriftsatz vom 6. Januar 2006 (vgl. GA Bd. I Bl. 17) erklärt. Der Rücktritt wird auf einen Sachmangel gestützt.
2. Zum Zeitpunkt der Übergabe des Gebrauchtwagens vom Beklagten an den Kläger im Oktober 2005 lag ein Sachmangel i. S. von § 434 BGB vor. Der Zahnriemen im Motorraum wies eine Anlage zum vorzeitigen Verschleiß auf.
a) Im Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ist festzustellen, dass der Zahnriemen außergewöhnlich frühzeitig - gemessen an der durchschnittlichen Lebensdauer eines solchen Zahnriemens - gerissen ist. Der Riss ereignete sich bereits nach einer Nutzdauer von ca. 14 Monaten und einer Laufleistung des Fahrzeugs von 18.586 km. Denn der Zahnriemen des Fahrzeugs war am 7. Oktober 2004 beim km-Stand 59.418 erneuert worden. Aus der Fahrleistung des Fahrzeugs bei Eintritt des Motorschadens am 12. November 2005 lässt sich die Laufleistung mit dem neuen Zahnriemen berechnen. Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. D. L., die sich auf Angaben der Fahrzeughersteller, insbesondere auf deren Wartungsvorschriften, stützen, hätte der Zahnriemen mindestens eine Nutzdauer von vier Jahren bzw. eine Laufleistung von 90.000 km gewährleisten müssen. Damit trat der Verschleiß des Zahnriemens bereits nach etwa einem Fünftel der üblichen Mindestlaufleistung ein. Die letztlich auf statistischen Betrachtungen beruhenden Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen decken sich mit dem subjektiven Eindruck des vom Beklagten eingeschalteten Privatsachverständigen, der den gerissenen Zahnriemen nach seinem äußerlichen Anschein als „neuwertig“ beschrieben hat.
b) Der Riss des Zahnriemens ereignete sich beim bestimmungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs. Dies legt es nahe, dass der Riss im technischen Zustand des Fahrzeugs selbst angelegt war (vgl. OLG Frankfurt, Urteil v. 4. März 2005, 24 U 198/04 - NJW-RR 2005, 920; OLG Hamm, Urteil v. 18. Juni 2007, 2 U 220/06 - zitiert nach juris). Anhaltspunkte für Ursachen außerhalb der gewöhnlichen Beanspruchung eines Zahnriemens liegen hier nicht vor, auch wenn der gerichtliche Sachverständige die konkrete Ursache des übermäßigen Verschleißes nicht mehr feststellen konnte.
aa) Der gerichtliche Sachverständige hat einen altersbedingten Verschleiß - im Sinne normaler Verschleißerscheinungen (zur Abgrenzung BGH, Urteil v. 23. November 2005, VIII ZR 43/05 - NJW 2006, 434) - angesichts der kurzen Nutzungsdauer des Zahnriemens ausgeschlossen. Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung bestehen nicht, auch der Beklagte äußert solche nicht.
bb) Mechanische oder chemische Einwirkungen auf den Zahnriemen von außerhalb, wie sie der gerichtliche Sachverständige als potenzielle Ursachen eines Zahnriemenrisses erörtert, können nach seinen weiteren Feststellungen sicher ausgeschlossen werden. Denn das Gehäuse des Antriebs, welches den Zahnriemen abdeckt, war äußerlich unbeschädigt.
cc) Alle weiteren diskutierten potenziellen Ursachen sind als übermäßiger Verschleiß i. S. einer Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit des Fahrzeugs einzuordnen, und zwar sowohl der Einbau eines falschen Fabrikats bzw. Typs eines Zahnriemens im Hinblick auf Art, Länge oder Breite und Dehnbarkeit als auch Materialfehler. Auf eine weitere Aufklärung kommt es insoweit für die Feststellung des Vorliegens eines Sachmangels nicht an (vgl. BGH, Urteil v. 18. Juli 007, VIII ZR 259/06 - NJW 2007, 2621).
b) Zugunsten des Klägers greift die gesetzliche Vermutung ein, dass die Anlage zum übermäßigen Verschleiß des Zahnriemens bei dem Fahrzeug bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache bestand.
aa) Nach § 476 BGB wird bei einem Verbrauchsgüterkauf widerleglich vermutet, dass eine Sache bereits zum Zeitpunkt des Übergangs der Sachgefahr vom Verkäufer auf den Käufer einen Sachmangel aufweist, wenn sich dieser innerhalb von sechs Monaten seit dem Gefahrübergang zeigt. Diese Vermutung gilt auch für gebrauchte Waren, insbesondere auch für Gebrauchtfahrzeuge (vgl. nur Weidenkaff in: Palandt, 69. Aufl. 2010, § 476 BGB, Rn. 3 m. w. N.; BGH, Urteil v. 11. November 2008, VIII ZR 265/07 - NJW 2009, 580 m. w. N.).
Das vorliegende Rechtsgeschäft ist ein Verbrauchsgüterkauf i. S. von § 474 Abs. 1 BGB. Der Beklagte ist Unternehmer, weil er den Gebrauchtwagen im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit verkauft hat (§ 14 Abs. 1 BGB). Der Kläger ist hier als Verbraucher i. S. von § 13 BGB aufgetreten.
bb) Der Beklagte hat die Vermutung des § 476 BGB nicht zu entkräften vermocht. Im Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass der Riss des Zahnriemens nicht etwa dadurch verursacht wurde, dass das Antriebsrad des Zahnriemens auf seiner Achse zu viel Spiel gehabt und durch einen gravierenden Schräglauf des Zahnriemens dessen vorzeitige Abnutzung herbeigeführt hat. Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung.
(1) Allerdings verweist der Beklagte zutreffend darauf, dass auf der Innenseite des Gehäuses in Höhe der Stirnrad-Abdeckung Laufspuren des Zahnriemens deutlich erkennbar sind. Diese Feststellungen haben sowohl der gerichtliche Sachverständige als auch der Privatsachverständige des Beklagten übereinstimmend getroffen. Es konnte jedoch nicht mehr festgestellt werden, ob diese Spuren vom gerissenen Zahnriemen stammen. Es erscheint zumindest auch möglich, dass die Spuren vom ersten Zahnriemen herrühren könnten, der ebenfalls vorzeitig, nach nicht einmal 60.000 km, ausgetauscht worden ist.
(2) Selbst wenn man unterstellte, dass die Schleifspuren vom später gerissenen Zahnriemen herrührten, so läge in einem gravierenden Schräglauf des Zahnriemens wegen eines defekten bzw. falsch eingebauten Antriebsrades ebenfalls ein technischer Mangel des Fahrzeugs, der der Vermutung des § 476 BGB unterläge. Dies wäre u. U. nur dann anders zu bewerten, wenn der Beklagte hätte nachweisen können, dass ein übermäßiges Spiel des Antriebsrades - wie er behauptet hat - erst ca. 1.500 km bis 2.000 km vor dem Riss des Zahnriemens und mithin deutlich nach der Übergabe (Gesamtfahrleistung des Klägers 6.134 km) entstanden wäre. Dieser Beweis ist ihm nicht gelungen. Der gerichtliche Sachverständige hat vielmehr nachvollziehbar ausgeführt, dass er das Axialspiel des Antriebsrades unter Laborbedingungen in einer autorisierten Motorenwerkstatt geprüft habe. Dabei sei ein bauartbedingtes Axialspiel festgestellt worden, welches nicht geeignet sei, den Riss des Zahnriemens zu erklären. Eine Vernehmung des Privatsachverständigen des Beklagten, Dipl.-Ing. T., zu seinen Feststellungen zum Axialspiel des Antriebsrades ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht geboten. Die Beweisbehauptung ist schon unerheblich, weil sie inhaltlich zu vage ist: Danach soll der Privatsachverständige ein „übermäßiges“ Axialspiel festgestellt haben. Hieraus sind weder konkrete Schlussfolgerungen zur Intensität der Abnutzung des Zahnriemens noch zur Entstehung des Axialspiels nach dem Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges abzuleiten. Hinzu kommt jedoch, dass sowohl hierin als auch in der weiteren Angabe zu den Auswirkungen dieses Axialspiels lediglich subjektive Wertungen des Privatsachverständigen liegen, die von diesem selbst nicht objektiviert worden sind. Die subjektiven Wertungen des Privatsachverständigen waren dem gerichtlichen Sachverständigen jedoch bekannt und sind von ihm im Rahmen seiner Untersuchungen berücksichtigt worden. Zur Objektivierung dieses Eindrucks ist gerade die Teststellung erfolgt. Deren Ergebnis ist eindeutig und steht - sachlich nachvollziehbar und überzeugend - dem subjektiven Eindruck des Privatsachverständigen des Beklagten entgegen.
(3) Soweit der Beklagte im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nunmehr angeführt hat, dass u. U. eine der fünf Rollen zur Lenkung der Laufbewegung des Zahnriemens als Ursache für einen gravierenden Schräglauf des Zahnriemens und damit für seine übermäßige Abnutzung erst nach Gefahrenübergang in Betracht käme, ist dieses Vorbringen schon nicht zuzulassen, weil der Beklagte einen Zulassungsgrund i. S. von § 531 Abs. 2 ZPO nicht angeführt hat. Zudem ist die Behauptung ersichtlich spekulativ. Weder der Privatsachverständige des Beklagten, ein technischer Sachverständiger, der häufig auch in gerichtlichen Verfahren Gutachten erstattet, noch der gerichtliche Sachverständige haben bei ihren Untersuchungen des Antriebs Anhaltspunkte für defekte Rollen gefunden.
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