Hallo, Peron1 hat vor 2 Tagen einen Gebrauchtwagen bei einem Berliner Händler gekauft. Sie konnte den Preis gut runter handeln, sie schaute sich den Wagen so, wie dieser auf diesen Platz angeschaut werden konnte ,an. Der Verkäufer teilte Person1 mit, das einige Sachen gemacht werden müsste, diese Fehler hat Peron1 auch selber gesehen und damit gerechnet. Nun wurde auf dem Kaufvertrag vermerkt, das dieses Auto als Ersatzteilspender, Von Gewerbe zu Gewerbe, ohne TÜV und unter Ausschluss der Sachmängelhaftung an Person 1 verkauft wird. Nun ja, Person1 ist ja (leider ) ein gutgläubiger Mensch und hat unterschrieben. Naja, wie auch nicht anders zu erwarten ist dieses Auto ín Wirklichkeit ein kapitaler Schrotthaufen, an den Stellen, wo man nicht schauen konnte waren da natürlich auch die Größten Mängel, totale Durchrostung sämtlicher tragender Teile e.t.c., somit bekam Person1 für den Wagen auch keinen TÜV mehr, so , wie jeder andere damit ebenfalls keinen TÜV mehr bekommen würde.(komplett Schrott) Person1 steht da jetzt mit seinem Schrott alleine da, Person1 hat seine letzte Kohle investiert und weiß nicht, ob sie rechtlich was gegen diesen „seriösen Autoverkäufer“ machen kann…
Person1 hat sich den Kaufvertrag nochmal genauer angeschaut und festgestellt, das oben bei der Angabe des Autohandels nicht der Name des eigentlichen Autoverkäufers steht sondern von seiner Frau oder wer auch immer, außerdem ist auf den Kaufvertrag , den Person1 hat, keine Unterschrift vom Verkäufer, sondern nur ihre eigene. Ein Gewerbe betreibt Person1 auch nicht, so, wie der Verkäufer rein schrieb, das dieses Auto von Gewerbe zu Gewerbe bzw Händler zu Händler verkauft wurde.
Nun ja, kann jemand Person1 einen Rat geben, ob sie rechtlich was gegen diesen „Betrug“ machen kann, Person1 meint, von privat zu privat ist es ja anders als von Gewerblich zu Privat, ja,Person1 weiß, sie habe unterschrieben. Wie ist es eigentlich mit der Sachmängelhaftung? Danke für ihre Antworten, diese wären für mich sehr Hilfreich, Danke:wink:
Hallo,
wurde auf dem Kaufvertrag vermerkt, das dieses Auto als
Ersatzteilspender, Von Gewerbe zu Gewerbe, ohne TÜV und unter
Ausschluss der Sachmängelhaftung an Person 1 verkauft wird.
beabsichtigt der Verkäufer, weil er die Gewährleistung wirksam auszuschließen will, nur an einen Unternehmer im Sinne des BGB verkaufen zu wollen, und der Käufer tritt als Unternehmer auf, kann sich der Käufer später nicht auf seine Verbraucherrechte berufen.
BGH VIII ZR 91/04
Ich frage mich nur immer, was Leute so alles unterschreiben, ohne es auch nur flüchtig gelesen zu haben…
Gruß
S.J.
Person 1 ist aber kein Unternehmer, hat sich als dessen auch nicht Vorgestellt ,sondern als Privatkäufer…
Hallo,
wurde auf dem Kaufvertrag vermerkt, das dieses Auto als
Ersatzteilspender, Von Gewerbe zu Gewerbe, ohne TÜV und unter
Ausschluss der Sachmängelhaftung an Person 1 verkauft wird.beabsichtigt der Verkäufer, weil er die Gewährleistung wirksam
auszuschließen will, nur an einen Unternehmer im Sinne des BGB
verkaufen zu wollen, und der Käufer tritt als Unternehmer auf,
kann sich der Käufer später nicht auf seine Verbraucherrechte
berufen.BGH VIII ZR 91/04
Ich frage mich nur immer, was Leute so alles unterschreiben,
ohne es auch nur flüchtig gelesen zu haben…
der arglisteinwand des § 242 bgb verlangt, dass der käufer über seine verbrauchereigenschaft getäuscht hat. die darlegungs- und beweislast hierfür trägt der verkäufer…
erweckt der käufer -ohne zu täuschen- lediglich den anschein, unternehmer zu sein, kann ihm nicht ohne weiteres der schutz der §§ 474 ff. bgb versagt werden. dazu bedarf es -bereits aus europarechtlichen gründen- erhöhter anforderungen.
insofern bestehen gute chancen, dass die privilegierungen in anspruch gneommen werden können. allerdings ist damit noch nicht die frage geklärt, ob die vereinbarung als „rollender schrott“ wirksam ist.
dazu wäre wichtig zu wissen, ob das fahrzeug wirklich zum ausschlachten gedacht war oder seinem ursprünglichen zweck dienen sollte.
dazu bedarf es -bereits aus
europarechtlichen gründen- erhöhter anforderungen.
Welche erhöhten Anforderungen meinst du und aus welchem Europarecht ergeben sich diese?
erhöhte anforderungen an die darlegungs- und beweislast des verkäufers.
die verbrauchsgüterkaufrichtlinie, auf der die §§ 474ff. bgb beruhen…
in wie fern hat denn nun Person1 Chancen, rechtlich gegen diesen „Betrug“ vor zu gehen und wie muss sie das in Angriff nehmen, einfach ein Schreiben aufsetzen, einen Anwalt einschalten oder dem Verkäufer die Rechtslage mitteilen und das geld wiederfordern? Danke Ihre Antworten…