Sachmängelhaftung und Garantie

Hallo,

in § 443 BGB wird von Garantie gesprochen.

Garantie geht über die gesetzlichen Ansprüche der Sachmängelhaftung § 437 BGB hinaus.

Worin liegt der konkrete Unterschied dieser beiden Ansprüche.

Geht man davon aus, dass eine Maschine gekauft wird, und die Leistung (z. B. 1000 Stck./h) wird als Beschaffenheitsmerkmal vertraglich fixiert, so stehen mir bei Minderleistung doch die Rechte gem. § 437 ff BGB zur Verfügung.

Bitte kurzes Beispiel zur Veranschaulichung. Kann es ggf. sein, dass der Unterschied nur im Privatbereicht (Verbrauchsgüterkauf) relvant ist?

Danke!

mfg
Josch

Hallo,

vielleicht hilft dir das weiter?

FAQ:1152

Marion