Hallo,
in § 443 BGB wird von Garantie gesprochen.
Garantie geht über die gesetzlichen Ansprüche der Sachmängelhaftung § 437 BGB hinaus.
Worin liegt der konkrete Unterschied dieser beiden Ansprüche.
Geht man davon aus, dass eine Maschine gekauft wird, und die Leistung (z. B. 1000 Stck./h) wird als Beschaffenheitsmerkmal vertraglich fixiert, so stehen mir bei Minderleistung doch die Rechte gem. § 437 ff BGB zur Verfügung.
Bitte kurzes Beispiel zur Veranschaulichung. Kann es ggf. sein, dass der Unterschied nur im Privatbereicht (Verbrauchsgüterkauf) relvant ist?
Danke!
mfg
Josch