… gefahrenübergang eintritt
Wie ist die Rechtslage, wenn ein Elektrogerät innerhalb der Garantiezeit kaputt geht. Gilt dann die normale Sachmängelhaftung nach § 437 BGB?
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Wie ist die Rechtslage, wenn ein Elektrogerät innerhalb der Garantiezeit kaputt geht. Gilt dann die normale Sachmängelhaftung nach § 437 BGB?
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Wie ist die Rechtslage, wenn ein Elektrogerät innerhalb der
Garantiezeit kaputt geht. Gilt dann die normale
Sachmängelhaftung nach § 437 BGB?
Hallo,
zunächst gilt es Garantie und Gewährleistung/Sachmängelhaftung zu unterscheiden, denn häufig wird dies vom Verbraucher nicht differenziert und es herrscht häufig die Auffassung, dass jede Sache nach Gesetz zwei Jahre halten muss. Dem ist aber nicht so.
Der Verkäufer ist laut BGB verpflichtet, die Sache (den Kaufgegenstand) frei von Mängeln zu übergeben. Keinesfalls ist der Verkäufer verpflichtet dafür einzustehen, dass eine Sache eine bestimmte Zeit „hält“. Der Anspruch hierauf verjährt idR. nach 24 Monaten. Das heißt also, der Käufer hat 24 Monate Zeit, Mängel, die bei Übergabe schon vorhanden waren, zu reklamieren. Hier gilt es zu beachten, dass nicht jeder Defekt auf einen Sachmangel zurückzuführen ist. Dass ein Defekt auf einen Mangel, und nicht etwa auf Verschleiß, Fehlgebrauch etc. zurückzuführen ist, muss der Käufer beweisen. Die Beweislast, dass dieser Mangel bereits bei Übergabe bestand, liegt ebenso grundsätzlich beim Käufer.
Um dem Käufer längerfristige Sicherheit zu geben, gewähren einige Händler oder Hersteller eine Garantie. Diese tritt grundsätzlich neben die Gewährleistung. Eine Verpflichtung eine Garantie abzugeben besteht aber nicht. Daher ist der Garantiegeber auch berechtigt die Bedingungen für die Garantie frei auszugestalten. Im Garantiefall ist also ausschließlich von Belang, was in den Garantiebedingungen geregelt ist.
Gruß
S.J.