Sachmangel

Hallo liebe Experten,

in einer alten BGB-Multiple-Choice-Klausur, deren Musterlösung mir nicht vorliegt, lautet eine Frage folgendermaßen:

In welchem Fall liegt ein Sachmangel vor?

Antwortmöglichkeit A:
„K entdeckt bei der Lieferung des gekauften Kühlschranks an der Seitenwand einen kleinen und unauffälligen - ca. 5 mm langen - Lackkratzer.“

Antwortmöglichkeit B:
„In der Kinowerbung des Autoherstellers H wird gezeigt, wie ein aktuelles Modell des Herstellers eine Treppe hinunter fährt und heil unten ankommt. K verfährt mit seinem neu erworbenen gleichnamigen Modell in entsprechender Weise. Unten angekommen ist das Auto allerdings funktionsuntüchtig.“

Tja, was ist da Sachmangel, und was ist einfach nur Pingeligkeit bzw. Dummheit?
Weder googeln noch paragraphenwälzen hat mir bisher die Antwort gebracht.
Kann mir bitte jemand weiterhelfen?

Viele Grüße

Mira

In Fall A liegt der Mangel schon vor und in Fall B wird er mutwillig herbei geführt.

Hallo,

In Fall A liegt der Mangel schon vor

Und? Ist das entscheidend? Oder worum geht es bei der Frage?

und in Fall B wird er mutwillig herbei geführt.

Blödsinn.

Schau einfach mal ins Gesetz: http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html und dann denk nochmal drüber nach, ob es sich hier um Sachmängel handelt. Und dem UP kann man nur das gleiche empfehlen.
Gruß
loderunner (ianal)

Willst du damit etwa sagen, dass du im Fall B von einem Sachmangel ausgehst, weil die versprochene Eigenschaft „Kann Treppen runterfahren, ohne Schaden zu nehmen“ nicht der Realität entspricht?

Willst du damit etwa sagen, dass du im Fall B von einem
Sachmangel ausgehst, weil die versprochene Eigenschaft „Kann
Treppen runterfahren, ohne Schaden zu nehmen“ nicht der
Realität entspricht?

Nein, natürlich nicht. Ich will damit sagen, dass das ‚liegt schon vor / wird mutwillig herbeigeführt‘ an der Frage vorbeigeht.

Schau einfach mal ins Gesetz:

Hallo,

auf einen Blick ins Gesetz bin ich auch schon gekommen. Aber ärgerlicherweise bin ich immer noch nicht schlauer.
Was genau in §434 greift hier?

Bei A (dem Kühlschrank): Der eignet sich immer noch für die „vorausgesetzte Verwendung“, und ich würde behaupten, er weist auch eine „übliche Beschaffenheit auf“; oder macht ein 5-mm-Kratzer an der Seitenwand alles zunichte? (Bei einem Einbaukühlschrank z.B. sowieso nicht mehr sichtbar. Bei einem Edelstahl-Solitär-Kühlschrank ein 5-cm-Kratzer auf der Front, das wäre etwas anderes.)
Meine Vermutung: Ja, ein Sachmangel, aber ein unerheblicher.

Bei B (dem treppenfahrenden Auto): Gut, die Treppe ist sicher keine „gewöhnliche Verwendung“ für ein Auto. Aber was ist mit hier mit Satz 3? „Öffentliche Äußerungen“ des Herstellers in der Werbung - das passt ja wunderbar. Weil es eine Klausurfrage ist, könnte man meinen, dass sich die Klausurfragenausdenker dabei etwas gedacht haben.

Also, lieber loderunner und liebe Experten, was ist nun richtig?

Grüße

Mira

(die sich gerade unschlüssig ist, ob ihre Frage so simpel ist, dass bisher keiner eine klare Antwort posten mochte, oder ob sie tatsächlich so schwierig ist.)

Hallo,

Bei A (dem Kühlschrank): Der eignet sich immer noch für die
„vorausgesetzte Verwendung“, und ich würde behaupten, er weist
auch eine „übliche Beschaffenheit auf“; oder macht ein
5-mm-Kratzer an der Seitenwand alles zunichte?

Ja. Lackierung/Oberflächenvergütung/Schutzfunktion ist eine zugesicherte Eigenschaft, die mit einem Wort „lackiert“ „Farbe“ o.ä. zugesichert ist. Ein Kratzer ist ein Mangel.

(Bei einem
Einbaukühlschrank z.B. sowieso nicht mehr sichtbar. Bei einem
Edelstahl-Solitär-Kühlschrank ein 5-cm-Kratzer auf der Front,
das wäre etwas anderes.)

Nein, rechtlich betrachtet nicht.

Meine Vermutung: Ja, ein Sachmangel, aber ein unerheblicher.

Erheblich oder nicht ist egal. Nur für die Folgen bedeutsam.

Bei B (dem treppenfahrenden Auto):

Hatte es bei Übergabe einen Sachmangel? Nein.

Werbung ist Werbung, ein völlig anderes Thema.

Weil es eine
Klausurfrage ist, könnte man meinen, dass sich die
Klausurfragenausdenker dabei etwas gedacht haben.

Ich vermute, die Höhe des Schadens zur Irritation.

Grüße
Tommy

Hallo Tommy,

Bei B (dem treppenfahrenden Auto):

Hatte es bei Übergabe einen Sachmangel? Nein.

Der Sachmangel bestünde m.E. darin, dass das Auto eine (über die Werbung) zugesicherte Beschaffenheit, nämlich die Treppenfahrfähigkeit, nicht hat.

Werbung ist Werbung, ein völlig anderes Thema.

Naja, Werbung ist aber im Paragraphen explizit erwähnt. Ein Käufer müsste sich darauf verlassen können, dass eine Sache die beworbene Beschaffenheit hat - sonst Sachmangel.

Grüße

Mira

Hallo,

Ja. Lackierung/Oberflächenvergütung/Schutzfunktion ist eine
zugesicherte Eigenschaft, die mit einem Wort „lackiert“
„Farbe“ o.ä. zugesichert ist. Ein Kratzer ist ein Mangel.

ist er in diesem Fall wohl eher nicht und es ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz.

„Zugesicherte Eigenschaften“ gibt es im BGB im übrigen seit einigen Jahren nicht mehr.

Gruß

S.J.

Hallo,

Ja. Lackierung/Oberflächenvergütung/Schutzfunktion ist eine
zugesicherte Eigenschaft, die mit einem Wort „lackiert“
„Farbe“ o.ä. zugesichert ist. Ein Kratzer ist ein Mangel.

ist er in diesem Fall wohl eher nicht

Wieso das?

und es ergibt sich auch
nicht aus dem Gesetz.
„Zugesicherte Eigenschaften“ gibt es im BGB im übrigen seit
einigen Jahren nicht mehr.

ok, vereinbarte Beschaffenheit.

Grüße
Tommy

Hallo,

Ja. Lackierung/Oberflächenvergütung/Schutzfunktion ist eine
zugesicherte Eigenschaft, die mit einem Wort „lackiert“
„Farbe“ o.ä. zugesichert ist. Ein Kratzer ist ein Mangel.

ist er in diesem Fall wohl eher nicht

Wieso das?

und es ergibt sich auch
nicht aus dem Gesetz.

siehe §433 BGB

Gruß

S.J.

Hallo,

siehe §433 BGB

und im Zusammenhang mit §434:? Ist Lackierung eines Kühlschranks mittlerweile keine vereinbarte Beschaffenheit mehr? Und Kratzer daher kein Mangel?

Kannst du etwas konkreter werden? Ich verstehe nicht wirklich, worauf du hinaus willst.

Grüße
Tommy

Hallo,

siehe §433 BGB

und im Zusammenhang mit §434:? Ist Lackierung eines
Kühlschranks mittlerweile keine vereinbarte Beschaffenheit
mehr? Und Kratzer daher kein Mangel?

Kannst du etwas konkreter werden? Ich verstehe nicht wirklich,
worauf du hinaus willst.

so pauschal wie Du es darstellst, ist es nicht. Die die vereinbarte Beschaffenheit, nämlich dass der Kühlschrank lackiert ist, ist ja gegeben. Ist aber auch eine gleichmäßige und Lackierung vereinbart? Hier greift m.E. Absatz 1, Satz 1 und 2. Damit will der Gesetzgeber eben vermeiden, dass sich Erbsenzähler an Kleinkram und Nichtigkeiten hochziehen.

Letztendlich wird das immer sehr stark einzelfallabhängig zu bewerten sein. Ob es nun um kleine Kratzer im Lack, Webfehler im Stoff, klappernde Teile im Innenraum eines Autos, ungleichmäßige Ausleuchtung eines LCD-TV oder sonst was geht: Es muss immer die Frage gestellt werden, ob die Sache sich für die gewöhnliche oder vertraglich vereinbarte Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Was die Verwendung angeht, ist die Sache in allen o.g. Beispielen eindeutig. Stellt sich nur noch die Frage, was der Käufer erwarten kann. Hier werden, um auf die o.g. Beispiele zurückzukommen, sicherlich Unterschiede zwischen

Jeans von KiK und Boss
Autos von Dacia und Porsche
LCD TV von Medion und Loewe

zu machen sein. Daher ist die pauschale Aussage, dass ein Kratzer immer ein Mangel sei, falsch.

Befindet sich „an der Seitenwand ein kleiner und unauffälliger - ca. 5 mm langer - Lackkratzer“, würde ich tendenziell einen Mangel verneinen.

Würde man die Mangeldefinition derart streng wie Du es tust auslegen, wäre faktisch jede Sache mangelhaft, denn irgendwo findet man bekanntlich immer was, wenn man denn nur lange genug sucht.

Gruß

S.J.

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