Sachmangel?

Hallo

würde gerne zu folgendem Thema Rückmeldung bekommen.

X kauft Ende 08 Gartenmöbel bei Y. Kaufabwicklung und Lieferung erfolgen zeitnah und zu vollster Zufriedenheit. Die Gartenmöbel werden den Sommer09 über genutzt, regelmässig abgedeckt und im Winter im Keller eingelagert. Dieses Frühjahr stellt X fest, dass das Gewebe an einigen Stellen porös ist und bei geringster mechanischer Belastung bricht.
X reklamiert telefonisch Y, Y bittet X eine Email mit Fotos der schadhaften Stellen zu schicken. Auf die Email wird 3 Wochen nicht reagiert, auch nicht auf erneutes Senden. Erst nach der dritten Email gestern wird geantwortet und auf § 476 BGB verwiesen. Y bittet X den Nachweis über den beschriebenen Mangel vor dem Gefahrübergang (6 Monate) zu erbringen.

X ist nun nicht klar, wie er diesen Nachweis erbringen soll bzw. welche Schritte X in welcher Reihenfolge einleiten sollte. Schaltet X die Verbraucherzentrale oder gleich einen Anwalt ein? Holt X sich einen Sachverständigen? Genügt es eventuell, wenn X Y darlegt, dass der Mangel nicht durch X entstanden ist, sprich die Gartenmöbel bestimmungsgemäss gebraucht wurden (mal davon abgesehen, dass die Bruchstellen nicht im Bereich der grössten mechanischen Belastung auftreten, nämlich im Bereich der Armauflage)? Muss X erst einmal einen Mangel nachweisen oder ist der durch den Sachverhalt schon gegeben?
Y wirbt für seine Sitzmöbel mit UV, Frost/Hitze (in weiten Grenzen), Chlor/Salzwasser Beständigkeit und Wetterfestigkeit bzw. hoher Haltbarkeit. Deswegen glaubt X, dass das Material bereits bei Lieferung nicht die Beschaffenheit aufgewiesen hat, die für Sachen gleicher Art üblich ist.

Hallo,

X ist nun nicht klar, wie er diesen Nachweis erbringen soll
bzw. welche Schritte X in welcher Reihenfolge einleiten
sollte. Schaltet X die Verbraucherzentrale oder gleich einen
Anwalt ein? Holt X sich einen Sachverständigen? Genügt es

im Zweifelsfall müsste er Klage erheben. Das geht, sofern der Streitwert unter 5000 Euro liegt auch ohne Anwalt, ist aber idR. nicht empfehlenswert. Entweder der Richter wird X glauben oder, was in diesen Fällen die Regel ist, ein Sachverständigengutachten einholen. Für gewöhnlich muss der Käufer die kosten hierfür vorstrecken. Der Sachverständige wird dann ein Gutachten erstellen. Ob ein Gutachter zweifelsfrei bestimmen kann, warum die Sachen kaputt gegangen sind, ist ungewiss bis unwahrscheinlich. Im Regelfall wird er verschiedene mögliche Ursachen darlegen. Sobald es schon denkbar ist, dass auch andere Ursachen für den Defekt vorliegen, ist der Beweis nicht erbracht.

eventuell, wenn X Y darlegt, dass der Mangel nicht durch X
entstanden ist, sprich die Gartenmöbel bestimmungsgemäss
gebraucht wurden (mal davon abgesehen, dass die Bruchstellen
nicht im Bereich der grössten mechanischen Belastung
auftreten, nämlich im Bereich der Armauflage)? Muss X erst

Nein. Darum geht es nicht. Es geht nicht darum, wer etwas nicht gemacht hat sondern einzig und allein darum, ob die Sache bei Gefahrübergang schon mangelhaft war.

einmal einen Mangel nachweisen oder ist der durch den
Sachverhalt schon gegeben?

Der Sachverhalt, nämlich die Mangelhaftigkeit bei Gefahrübergang, ist doch aber strittig.

Y wirbt für seine Sitzmöbel mit UV, Frost/Hitze (in weiten
Grenzen), Chlor/Salzwasser Beständigkeit und Wetterfestigkeit
bzw. hoher Haltbarkeit. Deswegen glaubt X, dass das Material
bereits bei Lieferung nicht die Beschaffenheit aufgewiesen
hat, die für Sachen gleicher Art üblich ist.

Glauben gehört in die Kirche, ist aber bei Rechtsstreitigkeiten nicht relevant. Hier muss bewiesen werden.

Kurzum: So ein Rechtsstreit birgt sehr wenig Erfolgsaussichten aber ein hohes Kostenrisiko.

Gruß

S.J.

danke für die Information, d.h. faktisch ist die Gewährleistung nach 6 Monaten nichts wert.
Eine Rückfrage hat X noch. X hat ein Produkt erstanden, welches laut Verkäuferangaben ganzjährig im Freien bleiben kann. X hat das Produkt ordnungsgemäss genutzt und sogar während der Schlechtwetterperiode eingelagert. Die Haltbarkeit der Kunstfaser wird in einschlägigen Foren mit 10-15 Jahren angegeben, das von X gekaufte Produkt hat gerade eine Saison gehalten. Insofern geht X davon aus, dass die Faser entgegen der Ankündigung des Verkäufers eben nicht die versprochene hohe Haltbarkeit und Wetterfestigkeit aufweist und zwar ab Werk. Weiterhin ist X der Meinung, es handelt sich beim Nachweis um eine unzumutbare Anforderung und er kann glaubhaft versichern, dass der Mangel nicht durch ihn verursacht wurde. Ist das nur ein netter Gedanke von X oder lassen sich darüber Folgemassnahmen ableiten?

im Zweifelsfall müsste er Klage erheben. Das geht, sofern der
Streitwert unter 5000 Euro liegt auch ohne Anwalt, ist aber
idR. nicht empfehlenswert.

nein.
http://dejure.org/gesetze/GVG/23.html

richtig: „Das geht, sofern der Streitwert unter 5000,01€ (oder bis 5000€) liegt auch ohne anwalt…“

Hallo,

Werk. Weiterhin ist X der Meinung, es handelt sich beim
Nachweis um eine unzumutbare Anforderung und er kann glaubhaft
versichern, dass der Mangel nicht durch ihn verursacht wurde.

er hält es also für nicht zumutbar, dass er seine Behauptungen schlüssig zu beweisen hat? Zudem geht es, wie gesagt, nicht darum, ob der Mangel durch ihn verursacht wurde, sondern darum, ob es sich um einen Sachmangel handelt, der bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.

Ist das nur ein netter Gedanke von X oder lassen sich darüber
Folgemassnahmen ableiten?

Ich finde den Gedanken noch nicht ein Mal nett. Es würde dem Rechtsstaatsprinzip widersprechen, wenn keine Beweise erbracht werden müssten.

Gruß

S.J.

Hallo,

d.h. faktisch ist die Gewährleistung nach 6 Monaten nichts wert.

Doch. Du hast nur fälschlicherweise gedacht, es ginge um eine Mindesthaltbarkeit. Das ist aber nicht der Fall, es geht ausschließlich um Mängel, die zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bereits vorhanden sind. Die 2Jahre Frist sind die Zeit, in der man den Mangel anmelden kann.
Und die 6Monate gibt es nur beim Verbrauchsgüterkauf. In dieser Frist kehrt sich die Beweislast dafür um, ob ein in dieser Zeit aufgetretener Mangel bereits beim Kauf vorlag oder nicht. In dieser Zeit muss der Verkäufer ggf. nachweisen, dass der Mangel noch nicht vorlag, nach dieser Zeit muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Kaufs vorlag. Dass überhaupt ein Mangel vorliegt, muss aber in jedem Fall der Käufer beweisen.

Und hier könnte man darüber nachdenken, ob das Werbeversprechen mit der langen Haltbarkeit unter allen Umständen nicht tatsächlich wenigstens annähernd als ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft einzuhalten gewesen wäre und dementsprechend tatsächlich ein Mangel vorliegt. Das zu beurteilen bin ich als Laie aber nicht in der Lage.

Interessant im hier besprochenen Fall wäre übrigens auch, ob es nicht bei einem so selbstsicheren Hersteller oder Händler eine Garantie gibt, auf die man sich berufen könnte. Was da die Unterschiede sind, findet man in faq:1152

Gruß
loderunner (ianal)