Sachmangel beim Handy 'Funktionsfähigkeit'

Guten Tag,

Mal angenommen, jemand kauft bei ebay ein Handy. Dort steht geschrieben: das Handy ist in eine Pfütze gefallen, es hat einen Wasserschaden, ist aber funktionsfähig, sonst wenige Gebrauchsspuren. Dabei sieht man ein Foto, auf dem das Handy an ist, der Akku aber fast leer angezeigt wird.

Nun kauft jemand das Handy und will es zu Hause anschalten. Dabei geht das Handy nur kurz ca. 2 Minuten an, um sich dann wegen eines leeren Akkus abzuschalten. Der Käufer schließt das Handy an den Akkulader / an das USB Kabel zum Laden an, das Handy lädt jedoch nicht!

Nun möchte der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und fragt sich, ob er das überhaupt kann. Denn der Hinweis auf den „Wasserschaden“ stellt ja eine Beschaffenheitsvereinbarund dar, genauso wie aber die „Funktionsfähigkeit“. Beinhaltet denn die Vereinbarung „Wasserschaden“ auch, dass der plötzlich nach ÜBergabe des Pakets an die Transportperson der Ladeanschluss kaputt gehen kann? Ist das so wie bei einem Unfallfahrzeug, bei dem ja auch nach Übergabe eintretende verborgene Schäden keinen Sachmangel darstellen???

Müsste der Käufer das Vorliegen des Mangels, wenn man denn im Defekt des Ladeanschlusses einen sehen kann, beweisen? Es handelt sich nämlich um einen privaten Verkäufer, keinen Unternehmer, § 476 ist nicht möglich… Wie kann der Käufer denn beweisen, dass der Ladeanschluss schon beim Verkäufer defekt war??? Im Internet findet man zahlreiche Foren, wo das Handymodell gerade diesen Defekt aufweist- der scheint auch nix mit einem Wasserschaden zu tun haben ( das Handy an sich funktioniert ja normal! ).

Bitte drigend um Hilfe…

Hallo,

Müsste der Käufer das Vorliegen des Mangels, wenn man denn im
Defekt des Ladeanschlusses einen sehen kann, beweisen?

in jedem Fall.

Gruß

S.J.

Müsste der Käufer das Vorliegen des Mangels, wenn man denn im
Defekt des Ladeanschlusses einen sehen kann, beweisen? Es
handelt sich nämlich um einen privaten Verkäufer, keinen
Unternehmer, § 476 ist nicht möglich… Wie kann der Käufer
denn beweisen, dass der Ladeanschluss schon beim Verkäufer
defekt war??? Im Internet findet man zahlreiche Foren, wo das
Handymodell gerade diesen Defekt aufweist- der scheint auch
nix mit einem Wasserschaden zu tun haben ( das Handy an sich
funktioniert ja normal! ).

wenn in der beschreibung „wasserschaden“ und „funktionsfähig“ steht, dann kann der käufer davon ausgehen, dass das gerät generell funktionstüchtig ist, aber z.b. ausfallerscheinungen wg. des wasserschadens auftauchen können.

die volle funktionsuntüchtigkeit (wg. defekten ladeanschlusses) ist daher als mangel zu verstehen (mE). dass der käufer diesen beweisen muss (wie steve jobs richtig schreibt), ist unproblematisch.
die frage, die sich dann stellt ist, ob der mangel bei gefahrübergang vorlag.

würde man auch das bejahen (ggf. § 476 bgb), stellt sich die frage nach dem rücktritt. grundsätzlich bedarf es einer fristsetzung. diese entfällt aber, wenn die nacherfüllung (ersatzlieferung / reparatur) unmöglich ist und/oder der verkäufer arglistig über die mangelfreiheit täuschte, § 440 bgb ( http://dejure.org/gesetze/BGB/440.html ).

alternativ kann man auch wegen arglistiger täuschung anfechten.

a.

Hallo,

die volle funktionsuntüchtigkeit (wg. defekten
ladeanschlusses) ist daher als mangel zu verstehen (mE). dass
der käufer diesen beweisen muss (wie steve jobs richtig
schreibt), ist unproblematisch.

das sehe ich alles andere als unproblematisch. Kannst Du mal erkären, wie der Beweis in der Praxis „unproblematisch“ angetreten werden soll?

Gruß

S.J.

Hallo, danke für die Antworten.
Aber ich habe die gleiche Frage wie mein Vorredner…wie soll man denn beweisen können, dass der Defekt schon vor Übergabe an die Transportperson vorgelegen hat?
Und nochmals:
Führt die Angabe „Wasserschaden“ dazu, dass man annehmen muss, dass das Gerät bis Lieferung defekt sein kann? Wenn es vorher als funktionsfähig beschrieben wurde, wird man doch davon ausgehen dürfen, dass es dies zumindest für den Transportweg bleibt?

die volle funktionsuntüchtigkeit (wg. defekten
ladeanschlusses) ist daher als mangel zu verstehen (mE). dass
der käufer diesen beweisen muss (wie steve jobs richtig
schreibt), ist unproblematisch.

das sehe ich alles andere als unproblematisch. Kannst Du mal
erkären, wie der Beweis in der Praxis „unproblematisch“
angetreten werden soll?

der käufer wird die Funktionsuntüchtigkeit schildern. Ggf. trägt er auch noch vor, wie die Sache üblicherweise funktionieren soll - was dazu vereinbart wurde oder von ihm erwartet werden durfte. (darlegungslast)

Wenn das substantiiert oder ggf. mit Nichtwissen bestritten wird, muss der Käufer es beweisen - in der Tat idR durch Augenschein oder Sachverständigengutachten.
und das ist bei der hier geschilderten funktionsuntüchtigkeit des geräts unproblematisch (da es nicht funktioniert)

( ich habe schließlich von der tatsache gesprochen, dass ein mangel vorliegt. nicht dagegen, dass er bei gefahrübergang vorliegt. das ist eine davon zu trennende tatsache… )

a.

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