Sachmangel Beispiele Typischer Lieferumfang

Hallo liebe Wissenden,

ich habe mal eine allgemeine Frage zum Bereich Sachmangelhaftung. Ich kann einen link nicht wiederfinden und habe mir schon die Finger wundgegoogelt.
In dem Kommentar den ich suche ging es darum, ob ein Käufer bei einer gebrauchten Ware Sachen des typischen Lieferumfangs erwarten darf und ob der Käufer explizit darauf hinweisen muss wenn etwas nicht dabei ist.

Nehmen wir ein Beispiel: Neue Videokameras der Firma Zohnie werden häufig mit einem Netzgerät verkauft, mit dem man nicht nur den Akku wieder aufladen kann sondern auch die Kamera am Netz betreiben kann.

Dies ist vor allem dann hilfreich, wenn die Kamera zum abspielen und digitalisieren verwendet werden soll.

Wenn jetzt jemand so eine Kamera gebraucht verkauft und statt des Netzgerätes ein Stecker-Akkuladegerät ohne Kabel beilegt: Hätte der Kunde ein Netzgerät erwarten können „weil das bei der Firma immer mit bei ist und der Verkäufer nicht gesagt hat daß es fehlt“ oder muss er sich vorwerfen lassen " besser lesen, da stand doch Ladegerät mit Kabel"

Wie gesagt, ich hatte schon mal irgendwo ( und ich weiß nicht mehr wo) gelesen daß das eventuell in den Bereich Arglist führen könnte und freue mich über Kommentare zu diesem natürlich frei erfundenem Beispiel.

Danke und Gruß

heavyfuel

Hallo,

In dem Kommentar den ich suche ging es darum, ob ein Käufer
bei einer gebrauchten Ware Sachen des typischen Lieferumfangs
erwarten darf und ob der Käufer explizit darauf hinweisen muss
wenn etwas nicht dabei ist.

grundsätzlich hat der VK die Sache nach bestem Wissen zu beschreiben. Ist ihm bekannt, dass zum Original Lieferumfang ein bestimmtes Teil gehörte, welches nun nicht mehr dabei ist, muss er darauf hinweisen. Das Problem ist aber, dass keiner erwarten kann, dass dem Verkäufer bei gebrauchten Sachen der Original Lieferumfang bekannt ist.

Weiß jemand, der etwas verkauft, was er ggf. selbst gebraucht erstanden hat, welcher Nippel und welche Öse beim Neugerät mitgeliefert wurde?

Ich würde es so sehen: Der Käufer hat das zu erwarten, was der Verkäufer beschreibt. Im Zweifelsfall muss er bei gebrauchten Sachen üblicherweise damit rechnen, dass Zubehör, welches nicht zwingend für die Verwendung erforderlich ist, fehlt, auch wenn der Verkäufer darauf nicht explizit hingewiesen hat.

Grundlage hierfür dürfte § 434 BGB Abs. 1 sein.

Gruß

S.J.