Sachmangel, Gewährleistung, was noch alles

Hallo,

folgendes Problem:

Ein Artikel (in diesem Falle eine Speicherkarte für Digitalkameras im Wert von EURO 80.-) wurde im November 2003 im Internethandel (innerhalb Deutschlands) erworben.
Der Artikel arbeitete in seiner regulären Verwendung bis vor Tagen einwandfrei, ging dann aber ohne äußere Einflüsse kaputt.
Der Händler bekam die Ware (nach Klärung per email) versichert zurückgesandt, will die defekte Ware nun aber nicht umgehend ersetzen, sondern sie dem Hersteller zusenden. Nach Kenntnis solcher Vorgänge kann es mehrere Wochen dauern, bis der Hersteller Stellung nimmt.
Nun wird die Karte aber täglich gewerblich genutzt, auf sie kann nur unter ungünstigen Bedingungen kurzfristig verzichtet werden.
Lt. BGB §§ 434ff ist die rechtliche Situation zwar eindeutig geklärt, nicht jedoch die Fristsetzung dazu.
Hier setzt meine Frage an: Kann man das anhand von vorgegangenen Fällen irgendwie definieren? Gibt es etwa eine verbindliche Richtlinie?
Oder kann dem Käufer zugemutet werden, dass er wochenlang auf Ersatz wartet? Kann der Kunde vielleicht sogar eine vergleichbare Karte im örtlichen Handel erwerben, um die Kosten beim Verkäufer geltend zu machen, wenn die Wartezeit unzumutbar ist? Ab wann ist es unzumutbar?

Fragen über Fragen…

Danke schon mal!

Grüße
formica

Da gibt es doch sicher was „Kleingedrucktes“ beim Kauf
dabei. Da steht doch sicher drin, dass Folge- oder
Nebenkosten gar nicht übernommen werden…

Lebensfremd ist ein gebräuchliches Wort in den Streiereien
vor Gericht. Ich setll mir den Tischler vor, der nun
vom Lieferanten Schadensersatz will, weil er Fenster
nicht bauen kann, damit enormen SChaden hat,
weil der einzige AKKU von seinem
AKKU-Schrauber defekt ist und es nun drei Wochen dauert,
bis der Hersteller den Akku kostenlos getauscht hat…
Um bei dem Tischler
zu bleiben :
die, die ich kenne, haben halbes Dutzend Schrauber…

Und meine Frau braucht ihr Fahrzeug eigentlich und
nicht wirklich. Wenn meins mal was hat, hab ich den
Ersatz vor der Tür…
Verstehste, was ich meine.

Mal abgesehen von „rechtlichen Denksportaufgaben“…

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Hallo Formica,

also erstens mal sowas immer per Einschreiben-Rückschein-Postpaket übersenden und darin ein Anschreiben mit Fristsetzung.
Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung und überlassung eines
Austauschgerätes unter Fristsetzung von 5 Tagen.
Bei Nichteinhaltung mit Rücktritt vom Kaufvertrag drohen…
Bei Fristablauf Einschreiben-Rückschein-Brief und den Rücktritt vom Kaufvetrag erklären und die ganze Sache einem Anwalt übergeben…
Verkäufer ist nämlich unter Umständen für Folgeschäden wegen der
Nichtnutzungsmöglichkeit verantwortlich.

Frank

Einen Gewährleistungsanspruch sehe ich nicht
Hallo

Ein Artikel (in diesem Falle eine Speicherkarte für
Digitalkameras im Wert von EURO 80.-) wurde im November 2003
im Internethandel (innerhalb Deutschlands) erworben.

Womit die Beweislastumkehr innerhalb der ersten 6 Monate bei Verträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmnern schon nicht mehr in Betracht kommt.

Der Artikel arbeitete in seiner regulären Verwendung bis vor
Tagen einwandfrei, ging dann aber ohne äußere Einflüsse
kaputt.

Womit wohl klar sein dürfte, dass der Mangel bei Gefahrübergang noch nicht vorhanden war und somit kein Mangel im Rahmen der Gewährleistung anliegt.

Der Händler bekam die Ware (nach Klärung per email) versichert
zurückgesandt, will die defekte Ware nun aber nicht umgehend
ersetzen, sondern sie dem Hersteller zusenden. Nach Kenntnis
solcher Vorgänge kann es mehrere Wochen dauern, bis der
Hersteller Stellung nimmt.

Ich würde ersteinmal froh sein, dass er überhaupt bereit ist kostenlos nachzubessern, einen rechtlichen Anspruch sehe ich hier nicht.

Nun wird die Karte aber täglich gewerblich genutzt, auf sie
kann nur unter ungünstigen Bedingungen kurzfristig verzichtet
werden.

Also dürften die Regeln des Verbrauchsgüterkaufs hier eindeutig nicht anwendbar sein.

Lt. BGB §§ 434ff ist die rechtliche Situation zwar eindeutig
geklärt, nicht jedoch die Fristsetzung dazu.

Was ist hier denn eindeutig geklärt ??

Hier setzt meine Frage an: Kann man das anhand von
vorgegangenen Fällen irgendwie definieren? Gibt es etwa eine
verbindliche Richtlinie?
Oder kann dem Käufer zugemutet werden, dass er wochenlang auf
Ersatz wartet? Kann der Kunde vielleicht sogar eine
vergleichbare Karte im örtlichen Handel erwerben, um die
Kosten beim Verkäufer geltend zu machen, wenn die Wartezeit
unzumutbar ist? Ab wann ist es unzumutbar?

Also ich sehe hier zunächst einmal überhaupt keinen Gewährleistungsanspruch. Trotzdem ist der Verkäufer zur Nachbesserung bereit. Insofern würde ich den Ball verdammt flach halten.

Fragen über Fragen…

Antworten über Antworten

Danke schon mal!

Bitte

Grüße
formica

Gruß

Matthias

Hallo,

erkläre uns doch mal, welche Anspruchsgrundlage besteht …

Immer feste drauf haun, ohne jede Grundlage. Ich liebe es …

Gruß

Matthias

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Hallo Herr Von und Zu…:smile:

Nur mal so als Erinnerung…
Die Gewährleistungsfrist ist 2 Jahre…es lebe die EU :smile:)

Frank

Hallo Herr Von und Zu…:smile:

Ich finde Anspielungen auf meinen Namen alles andere als angebracht

Nur mal so als Erinnerung…
Die Gewährleistungsfrist ist 2 Jahre…es lebe die EU :smile:)

Ist mir völlig klar. Das heißt aber noch lange nicht, dass immer ein berechtigter Anspruch besteht. Ließ dir einfach mal meine andere Antwort durch…

Frank