Sachmangel ja oder nein?

Ein gewerblicher Verkäufer bietet Gebrauchtwaren in großen Mengen an, kleinere technische Geräte für wenige Euro, Retourenwaren und so Zeugs halt. Die Artikel sind als „möglicherweise defekt, aufgrund der Menge kann keine Prüfung statt finden“ beschrieben.

Käufer L.E. hat nun ein defektes Gerät bekommen. Kann er sich auf einen Sachmangel berufen, da der Verkäufer den möglichen Defekt nicht genau beschrieben hat? Der andere Käufer V.A. hat ein funktionierende Gerätschaft bekommen, kann er sich ebenfalls auf einen Sachmangel berufen?

(Das wird zumindest in einem anderen Foren behauptet, ich kann das aber nicht so recht glauben…)

Sachmangel heißt, dass die tatsächliche Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Wenn vereinbart wurde, dass ein „möglicherweise defektes“ Gerät verkauft wird, kann ich das eigentlich nur so interpretieren, dass in diesem Fall kein Sachmangel vorliegen soll.

Levay

Richtig, sehe ich auch so.
Nur:
es gibt zig Urteile über sog. „Bastlerfahrzeuge“, wo gewerbliche Verkäufer keine Gewähr über die Funktionsfähigkeit des Autos als ganzes übernehmen wollten („Eventuell defekt“) und die Käufer vor Gericht gewannen…
Vergleichbar mit dem Verkauf von Wasserkochern, Funk-Thermometern?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Na, wenn du da einschlägigeUrteile kennst, warum fragst du dann noch…?

Levay

Na, wenn du da einschlägigeUrteile kennst, warum fragst du
dann noch…?

Levay

:wink:
Ich frage ob man das Urteil übertragen kann. Ich sehe schon einen Unterschied zwischen einem Auto mit zig Einzelteilen, das jedes für sich kaputt sein kann, der Rest aber noch iO sein kann, und beispielsweise einem Wasserkocher für 19,90 den man nur als 1 Teil entsorgen oder verwenden kann.

Und damit sind wir wieder bei der Ausgangsfrage: Ist es ein Sachmangel wenn ein als „möglicherweise defekt“ beschriebener 1-teiliger Artikel defekt ist oder auch funktioniert?

Hallo,

Sachmangel heißt, dass die tatsächliche Beschaffenheit von der
Soll-Beschaffenheit abweicht. Wenn vereinbart wurde, dass ein
„möglicherweise defektes“ Gerät verkauft wird, kann ich das
eigentlich nur so interpretieren, dass in diesem Fall kein
Sachmangel vorliegen soll.

Was genau meinst Du jetzt damit?

Das kein Mangel vorliegen „soll“, ist sicher richtig, weil es ja an sich nicht so gewollt ist. Ist m.E. aber rechtlich irrelevant. Vielmehr lese ich aus der Formulierung „möglicherweise defekt“, dass ein solcher Mangel also vorliegen „kann“ und der Käufer das Gerät in Kenntnis dieser Situation kauft. Das kann ich nur als Verzicht auf die Gewährleistung interpretieren.
Gruß,
Dea

Zwei Erweiterungen der Frage

Hallo,

Sachmangel heißt, dass die tatsächliche Beschaffenheit von der
Soll-Beschaffenheit abweicht. Wenn vereinbart wurde, dass ein
„möglicherweise defektes“ Gerät verkauft wird, kann ich das
eigentlich nur so interpretieren, dass in diesem Fall kein
Sachmangel vorliegen soll.

Was genau meinst Du jetzt damit?

Das kein Mangel vorliegen „soll“, ist sicher richtig, weil es
ja an sich nicht so gewollt ist. Ist m.E. aber rechtlich
irrelevant. Vielmehr lese ich aus der Formulierung
„möglicherweise defekt“, dass ein solcher Mangel also
vorliegen „kann“ und der Käufer das Gerät in Kenntnis dieser
Situation kauft. Das kann ich nur als Verzicht auf die
Gewährleistung interpretieren.

Beispiel 1:
Angenommen die Gewährleistung wird nicht ausgeschlossen, es wird in der Artikelbeschreibung erwähnt das ungetestete Geräte, funktionsfähige wie auch defekte, verkauft werden und ab Übergabe funktionsfähige Geräten natürlich auch 1 Jahr Gewährleistung haben. Wäre dann ein Sachmangel vorhanden wenn ein defektes ODER ein funktionsfähiges Gerät ausgeliefert wird?

Beispiel 2:
In der Artikelbeschreibung findet sich der Satz „Gerät ist ungetestet und daher ausdrücklich als Defekt verkauft. Da ungetestet können natürlich auch funktionsfähige Geräte darunter sein.“ Ändert dies etwas an der Gewährleisung?

Vielmehr lese ich aus der Formulierung
„möglicherweise defekt“, dass ein solcher Mangel also
vorliegen „kann“ und der Käufer das Gerät in Kenntnis dieser
Situation kauft. Das kann ich nur als Verzicht auf die
Gewährleistung interpretieren.

Auch ok.

Aber gemeint habe ich, dass schon gar kein Sachmangel vorliegt, weil Ist- und Soll-Beschaffenheit gar nicht voneinander abweichen. Er kauft ein „möglicherweise defektes Gerät“.

Zugegeben: Deine Lösung ist besser.

Levay

Hallo Alexander,

es gibt zig Urteile über sog. „Bastlerfahrzeuge“, wo
gewerbliche Verkäufer keine Gewähr über die Funktionsfähigkeit
des Autos als ganzes übernehmen wollten („Eventuell defekt“)
und die Käufer vor Gericht gewannen…
Vergleichbar mit dem Verkauf von Wasserkochern,
Funk-Thermometern?

da besteht der Unterschied:
Die Gebrauchtwagenhändler wollten sich mit der Bezeichnung „Bastlerfahrzeug“ rausreden. Nun ist „Bastlerfahrzeug“ aber eine höchst unpräzise Beschreibung. „Defekt“ dagegen ist eindeutig.
Wenn „defekt“ eine zugesicherte Eigenschaft ist und Du trotzdem ein intaktes Gerät erhältst, dann könnte man getrost von einem Sachmangel sprechen. Der Witz ist nur, das intakt anstatt defekt eigentlich kein Mangel ist :wink:
Gruss Sebastian