Es wurde ein Sessel im August 2015 gekauft. Im März 2016 ist das Kunstleder gerissen. Verkäufer beruft sich auf 6-Monatsfrist, Lt. AGB gibt es 2 Jahre Gewährleistung. Kunde soll Artikel kostenpflichtig zurückschicken zur Prüfung.
Innerhalb der ersten 6 Monate muss der Verkäufer dem Käufer nachweisen das der Sachmangel beim Kauf nicht vorhanden war. Danach muss der Käufer es dem Verkäufer beweisen. Kann er das, ist der Händler nach wie vor in der Gewährleistungspflicht.
Der Nachweis liegt nach 6 Monaten beim Käufer.
Ich glaube es wird schwer nachzuweisen das das Leder durch normale Nutzung gerissen ist. Kannst du das ist der Händler in der Pflicht, ansonsten gibt es nur die Kulanz des Verkäufers.
die 6-Monatsfrist meint, das danach die Beweislastumkehr eintritt.
< 6 Monate = Händler muss beweisen, der Fehler war nicht schon ab Kauf (verdeckt) vorhanden.
nach 6 Monaten, der Kunde muss beweisen das es so war.
das ist nichts besonderes, das ist geltendes Gewährleistungsrecht.
Grundsätzlich 2 Jahre, allerdings nach 6 Monate Beweislastumkehr.
Also muss jetzt der Kunde dem Händler nachweisen (Ja, mit einem Sachverständigengutachten etwa) der Sessel hatte schon ab Kauftag verdeckt einen Mangel, der sich jetzt als Riss im Kunstleder zeigt (falsches Material, falsche Fertigung, Federn stechen durch usw.)
Sollte der Möbelhersteller eine Garantie eingeräumt haben, so prüfe man, ob man die nicht nutzen kann. Hier ist es meist leichter, Nachbesserungen/Reparatur zu erhalten.
MfG
duck313