Anton kauft im Internet einen Gutschein für 25 €, der aber 50 € wert ist.
Zwar sind die Gutscheine auf 50 Stück begrenzt, aber es handelt sich nicht um eine Verlosung, sondern die schnellsten 50 bekommen eben die 50 Gutscheine.
Nun hat Anton bereits bezahlt, (Bankeinzug incl. Porto) der Gutschein ging aber durch den vom Veranstalter gewählten Postdienstleister verloren.
Der Verkäufer will Anton nun den Kaufpreis von 25 € erstatten sowie das Porto.
Anton besteht aber auf Erfüllung des Kaufvertrages nach § 433 BGB
Verkäufer beruft sich aber auf §446 BGB und sieht die Erstattung der 25 € als Kulanz.
Es gibt auf der Internet-Seite keine Möglichkeit, den Versand abzulehnen und den regional gültigen Gutschein beim Verkäufer, der bekannterweise Ortsnah ist, abzuholen oder einen bestimmtenb Postdienstleister auszuwählen. Anton musste also den Versand in Kauf nehmen.
Muss sich hier Anton wirklich auf die Kulanz des Verkäufers einlassen?
„Anton musste also den Versand in Kauf nehmen.“ - Das muss er natürlich nicht. Er kann auch vom Vertrag Abstand nehmen oder individuell mit dem Verkäufer verhandeln.
Handelt es sich beim Verkäufer denn um einen Unternehmer oder eine Privatperson?
Dann hat sich der Verkäufer geschnitten. Er behauptet irrig § 446 BGB für sich, die dort angesprochene Übergabe hat ja aber noch gar nicht stattgefunden. Richtigerweise wäre also § 447 BGB anzuwenden, der die Gefahrtragung beim Versendungskauf regelt - dieser wiederum ist aber nach § 474 II 2 BGB bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern nicht anzuwenden.
Er schuldet weiterhin einen Gutschein im Wert von 50 Euro. Er kann ggf sich bezüglich des Transportschadens an seinem von ihm beauftragten Spediteur schadlos halten, das muss den Käufer aber nicht interessieren.
Ich bitte um Entschuldigung, die einschlägigen Regelungen haben sich kürzlich geändert. Statt § 474 II 2 BGB alter Fassung gilt nun § 474 IV BGB. Im Ergebnis ändert sich vorliegend aber nichts, es bleibt dabei, dass der Verkäufer die Leistung weiterhin schuldet.
Anton wurde am Samstag vormittag vom " Vorzimmer der Geschäftsleitung" angerufen, ihm wurde erklärt, diese Fälle hatte man schon des öfteren, der „Justitiar des Hauses“ habe immer gesagt, in diesen Fällen habe der Käufer keine Chance, es werden immer nur die 25 € zurücküberwiesen.
Anton protestierte und bestand auf Lieferung.
Das Vorzimmer erklärte, es könne jetzt auch nicht entscheiden, wer hier lügen würde, Anton oder der Postdienstleister der erklärt habe, der Brief (!) sei zugestellt worden, werde es aber gleich am Montag dem „Justitiar des Hauses“ noch einmal schildern.
Montag Abend teilte dann der AB mit: „Man habe noch einen Gutschein organisieren (?) können, dieser werde jetzt mit Einschreiben versandt“…
Was wohl der „Justitiar des Hauses“ so gesagt hat???
Oder hat er diesen Thread gelesen?