Hallo,
mich würde mal eines interessieren:
Ein Kunde kauft beim Händler ein mangelhaftes Produkt, jedoch haben beide bei Übergabe keine Kenntnis über den Mangel. Der Kunde stellt den mangel kurz nach Kauf fest. der Händler kann keine fehlerfreiheit bei Übergabe beweisen. Der Kunde hat also den vollen Gewährleistungsanspruch, jedoch verweigert der Händler die Nacherfüllung endgültig, wiel er keien Lust hat, die sache zurückzunehmen oder auf siene Kosten nachzubessern.
Der Kunde greift nun zur Selbsthilfe (Reparatur auf eigene Rechnung in einer Fachwerkstatt) und macht dafür Schadensersatz beim Händler gerichtlich geltend.
Welche Entscheidung eines Gerichts ist wahrscheinlicher?
a) Der Händler muss keinen Schadensersatz leisten, weil er den Mangel nicht selbst zu vertreten hat (Produktionsfehler, der dem Händler nicht bekannt war).
oder
b) Der Händler muss Schadensersatz leisten, weil er den Mangel zwar nicht selbst zu vertreten hat, jedoch zur Nacherfüllung verpflichtet gewesen wäre, diese jedoch verweigert hat, sodass dem Kunden ein Schaden in Form der Reparaturrechnung für die Selbstvornahme entstanden ist.
Danke vorab,
Martin
Gem. § 476 BGB hat man ein halbes Jahr, um den Mangel zu bemerken. Sobald ein Mangel vorliegt, hat der Käufer das Recht auf Nacherfüllung.
Da der Käufer nun den Mangel selbst behoben hat, muss der Verkäufer nun mindestens die zum Zwecke der Nacherfüllung ( also die zur Reparatur) enstandenen Kosten zu ersetzten.
man hat in den meisten fällen sogar 2 jahre, um den mangel zu bemerken und ansprüche geltend zu machen, aber was hat das mit dem fall zu tun…
http://dejure.org/gesetze/BGB/438.html
1 „Gefällt mir“
Da der Käufer nun den Mangel selbst behoben hat, muss der
Verkäufer nun mindestens die zum Zwecke der Nacherfüllung (
also die zur Reparatur) enstandenen Kosten zu ersetzten.
Und auf welcher Rechtsgrundlage? Die Sachmängelhaftung sieht zwar die Nacherfüllung in Form der Nachbesserung vor, aber nicht die Kostenerstattung bei einer Selbstvornahme.
Und auf welcher Rechtsgrundlage? Die Sachmängelhaftung sieht
zwar die Nacherfüllung in Form der Nachbesserung vor, aber
nicht die Kostenerstattung bei einer Selbstvornahme.
auch dann nicht, wenn der verkäufer die nacherfüllung endgültig abgelehnt hat?
auch dann nicht, wenn der verkäufer die nacherfüllung
endgültig abgelehnt hat?
Richtig, unter den Rechten des Käufers bei Mängeln ist eine Selbstvornahme nicht aufgeführt. Deshalb interessiert mich ja, inwieweit man derartige Kosten als Schadenseratz geltend machen kann oder nicht…
Würd mich freuen, wenn das jemand weiß!
die kosten für die selbstvornahme können iRd schadensersatzanspruchs geltend gemacht werden wenn:
-
sachmangel im zeitpunkt der übergabe
-
erfolgloser ablauf einer angemessenen frist zur nacherfüllung oder entbehrlichkeit der fristsetzung, wenn verkäufer die nacherfüllung (beide arten) zu unrecht verweigert, § 440 bgb (oder ggf. eine arglistige täuschung über die mangelfreiheit vorliegt/nachweisbar ist…) - diese ausdrückliche ablehnung sollte im falle späteren bestreitens beweisbar sein (zeuge/schriftstück etc.)
-
verkäufer kann sich hinsichtlich obiger pflichtverletzungen nicht exkulpieren, soweit es das vertretenmüssen betrifft, §§ 280 I 2, 276 bgb.
dann können die fremdreparaturkosten vom verkäufer verlangt werden.
Der Verkäufer ist laut Gesetzt dazu verpflichtet den Magel zu beseitigen, gem § 437 BGB. Wenn er dies nicht macht, kann er den Magel selbst beseitigen. Die Kosten dafür können gem. §§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281, 283, 311a BGB ersetzt verlangen. Im Gesetz auch als Schadenersatz bekannt.
Der Verkäufer ist laut Gesetzt dazu verpflichtet den Magel zu
beseitigen, gem § 437 BGB. Wenn er dies nicht macht,
sehr gefährliche aussage…
nur weil es der verkäufer „nicht macht“, wird eine frist zur nacherfüllung nicht entbehrlich. würde der käufer dann die sache selbst reparieren, bleibt er auf den kosten sitzen.
Klar. Das ändert jedoch nichts daran dass man Schadensersatz verlangen kann, wenn man es selbst repariert.
Klar. Das ändert jedoch nichts daran dass man Schadensersatz
verlangen kann, wenn man es selbst repariert.
doch das ändert etwas.
ohne erfolglosen fristablauf oder entbehrlichkeit der frist kann man keinen schadensersatz verlangen, wenn man selbst repariert.
das ist letztlich das resultat des vorrangs der nacherfüllung, § 439 bgb.
1 „Gefällt mir“