Sachmangelhaftung

Hallo zusammen,

Auf der Seite

http://www.wer-weiss-was.de/app/faqs/list/164?entrie…

steht:

„Sie gilt grundsätzlich zwei Jahre und billigt dem Käufer eines mangelbehafteten Gegenstandes bestimmte Rechte zu.“

Wenn man sich einen iPod kauft (Apple) bekommt man 1 Jahr „Sachmangelhaftung“.
Für ungefähr 60 € kann man diese um ein 2. Jahr verlängern.

Ist dies rechtlich „zulässig“ oder muss Apple 2 Jahre Sachmangelhaftung geben?
Wenn ja, was kann man dagegen machen?

Vielen Dank im Vorraus

Hallo zusammen,

Auf der Seite

http://www.wer-weiss-was.de/app/faqs/list/164?entrie…

steht:

„Sie gilt grundsätzlich zwei Jahre und billigt dem Käufer
eines mangelbehafteten Gegenstandes bestimmte Rechte zu.“

Wenn man sich einen iPod kauft (Apple) bekommt man 1 Jahr
„Sachmangelhaftung“.
Für ungefähr 60 € kann man diese um ein 2. Jahr verlängern.

Ist dies rechtlich „zulässig“ oder muss Apple 2 Jahre
Sachmangelhaftung geben?
Wenn ja, was kann man dagegen machen?

Die sich aus dem BGB ergebenden Gewährleistungsrechte hat man gegenüber dem Verkäufer. Der kann sie einem nicht verweigern oder die gesetzlich vorgeschriebenen 2 Jahre verkürzen. Der Verkäufer eines iPod ist aber meistens nicht Apple, sondern ein Einzelhändler. Nur gegen diesen hat man Ansprüche aus den Sachmangelregelungen des BGB.

Was der Hersteller Apple für ein Jahr oder gegen Aufpreis auch für zwei anbietet, ist wohl eine Garantie - eine zusätzliche freiwillige
Leistung (also freiwillig in dem Sinne, dass er sie nicht versprechen muss - aber wenn er es tut, ist er natürlich daran gebunden). Die gesetzliche Sachmangelhaftung des Verkäufers bleibt davon unberührt.

Viele Grüße,
Sebastian

Viele Grüße,
Sebastian

Vielen Dank für deine Antwort

Wie kann man das dem Händler (hier Media Markt) klar machen, um es schriftlich zu bekommen.

Ulrich

Wie kann man das dem Händler (hier Media Markt) klar machen,
um es schriftlich zu bekommen.

Das braucht man nicht schriftlich. Es ist eine gesetzliche Regelung, die ganz allgemein für Kaufverträge gilt. Wenn man die angebotene Garantieverlängerung nicht annimmt, kann man trotzdem innerhalb von zwei Jahren den Verkäufer wegen eines zum Zeitpunkt des Kaufs bereits vorhandenen (aber dem Käufer noch nicht bekannten) Sachmangels belangen. Ab 6 Monate nach Kauf obliegt es allerdings dem Käufer zu beweisen, dass die Sache bereits beim Kauf mangelbehaftet war. Das kann bei Abnutzungserscheinungen schwierig sein. Garantiebedingungen sind tendenziell weniger restriktiv gefasst als die Sachmangelregelungen.

Grüße,
Sebastian