Sachmittelhaftung, Reifenhaendler

Hallo allerseits,

Herr X würde von einem Reifenhaendler oder auch Autoverkäufer einen Satz Winterräder zu seinem Fahrzeug kaufen. Dazu würden die notwendigen Papiere vorgelegt. Die Räder würden montiert und X führe damit gemuetlich durch die Gegend. Bei seinem naechsten TUEV Termin verweigerte der nette Herr mit der Muetze den Aufkleber, weil die Reifen/Raeder auf dem Fahrzeug nicht zugelassen wären.

Frage: Ab wann (zeitlich) dürfte sich der Reifenhaendler in seinem Sessel zuruecklehnen, da er gesetzlich fuer diesen Fehler nicht mehr haftbar gemacht werden kann? Welche §§ greifen hier?

Gruss
S.

Falls bewiesen werden könnte, dass der Händler unter Vorlage der erforderlichen Papiere die falschen Reifen verkaufte und montierte,…

Mängelansprüche beim Werkvertrag verjähren bei einem Bauwerk in fünf Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB); bei Werkleistungen, die auf Herstellung, Wartung oder Veränderung (z. B. Reparatur) einer Sache gerichtet sind, in zwei Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB); im übrigen in drei Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB).