Hallo!
Hab grad mit meinem Freund diskutiert, wie die Rechtslage aussieht, wenn ein geistig Behinderter Mensch etwas willentlich oder auch unwillentlich beschädigt.
Beispiel:
Wenn ein Autounfall durch die Handlung eines geistig Behinderten Menschen hervorgerufen wird (bspw. löst die Handbremse und das Auto rollt gegen eine Wand bzw. in ein anderes Auto), wer wird dann belangt?
Der Behinderte bzw. seine Versicherung?
Der Vomund bzw. die verantwortliche Begleitperson?
Macht es einen Unterschied ob die Behinderte Person erwachsen ist, oder noch ein Kínd/Jugendlicher?
Danke
lg infi
Hallo,
das kommt auf den Grad der Behinderung an…
Grundsätzlich ist zunächst auch ein körperlich oder Geistig behinderter
Mensch für von ihm verursachte Schäden haftbar…
Ist die betreffende Person so weit behindert,das sie selber nicht mehr
„Gefahren“ für andere erkennen kann (also damit auch Schädigungen),so
muß eine „Aufsichtsperson“ sich um diese kümmern.
Diese Aufsichtsperson ist dann auch für Schäden verantwortlich…
mfg
Hallo,
das kommt auf den Grad der Behinderung an…
Nein. Auf die Art der Bhinderung kommt es an.
Diese Aufsichtsperson ist dann auch für Schäden
verantwortlich…
…und Eltern haften für ihre Kinder?
Die Aufsichtsperson haftet ausschließlich bei Verletzung der Aufsichtspflicht.
Gruß
loderunner (ianal)