Hallo liebe Wissenden,
Gegeben sei folgende Situation:
Ein Unternehmer A aus Deutschland hat einem Unternehmer B aus einem anderen EU-Land, sagen wir Schweden, einen Gegenstand zur Veredlung überlassen.
Die mündliche, persönlich getroffene Abmachung besagte, daß B den Gegenstand zunächst kostenlos veredeln und an A zurückgeben soll, damit A sich von der gebotenen Qualität ein Bild machen kann. Am Gewinn eines späteren Verkaufs des Gegenstandes sollte B beteiligt werden. In der Folge sollte A bei seinen Kunden Auftrage für B vermitteln.
Problem: B hat den Gegenstand niemals fertiggestellt, obwohl über ein Jahr ins Land gegangen ist. A will ihn nun zurückhaben, veredelt oder nicht. Der damalige VK des Gegenstandes war ca. 700 Euro, doch da es ein Einzelstück ist, und nicht mehr hergestellt wird, könnte heute auf dem Markt ein wesentlich höherer Preis erzielt werden.
Was kann A tun, um möglichst den Gegenstand wiederzubekommen? Von diesem Gegenstand abgesehen, schuldet B dem A weiterhin 700 Euro aus einer nicht bezahlten Rechnung.
A hat also 2 Forderungen an B. Die Geldforderung ließe sich evtl. an ein Inkassounternehmen abtreten.
Ich habe mir überlegt, daß evtl. der A dem B eine Frist setzen könnte, nach deren Verstreichen der Gegenstand für z.B. 1000 Euro von A an B „zwangsverkauft“ würde.
Somit könnte A die komplette Forderung von 1700 Euro an die Inkassofirma verkaufen.
Wäre das so machbar? Welche anderen Möglichkeiten gibt es?
Vielen Dank für eure Hilfe!
Fall 2 mit der Forderung von 700 EUR könnten Sie eventuell verkaufen.
Fall 1 mit der Zwangsverteigerung ist einfach nicht drin. Sie können keine Ware versteigern die Sie zur Zeit nicht besitzen. Und die Ware an den Schweden zu versteigern geht auch nicht da er an der Versteigerung nicht teilnimmt.
Ich hätte nun ein Zahlungsfrit von einen Monat gegeben. Gleichzeitzig angemahnt das bei Nichtzahlung ein Mahnbescheid folgt den Sie auch durchziehen sollten. Oft reicht sowas.
Aber das Problem ist, dass Ihr Geschäftspartner nicht um die Ecke wohnt. Glaube nicht das es so einfach wird. Infomieren Sie sich bei zustendigen Gericht über die Prozedur des Mahnbescheides. Infos sind kostenlos.
Fall 1 mit der Zwangsverteigerung ist einfach nicht drin. Sie
können keine Ware versteigern die Sie zur Zeit nicht besitzen.
Und die Ware an den Schweden zu versteigern geht auch nicht da
er an der Versteigerung nicht teilnimmt.
Ich meine ja auch nicht versteigern, sondern verkaufen, und zwar an den Schweden.
Also vielleicht wenn man es so ausdrückt:
„Wenn wir den Gegenstand nicht bis zu dem Tag X zurückhaben, gehen wir davon aus, daß du ihn behalten willst, und berechnen dafür den aktuellen geschätzen Marktwert von 900 Euro.“
Gibt es da nichts, was man in dieser Richtung konstruieren könnte? So wie ich das verstehe, ist das was der Schwede macht, rechtlich gesehen eine Unterschlagung.
Und da - um beim allgemeinen Konstrukt zu bleiben - A nicht mal eben 1000km und über den großen Belt zu B checken kann, um die Forderung einzutreiben, sind die Mittel eher dünn gesät.
Also vielleicht wenn man es so ausdrückt:
„Wenn wir den Gegenstand nicht bis zu dem Tag X zurückhaben,
gehen wir davon aus, daß du ihn behalten willst, und berechnen
dafür den aktuellen geschätzen Marktwert von 900 Euro.“
Ja dann würde ich es auch so im Schreiben verfassen. „Wenn Sie die Ware bis xx.xx.xxxx nicht an uns zurücksenden, gehen wir davon aus, dass Sie die Ware behalten möchten und es kommt ein rechtlicher Kaufvertrag zu stande“ so oder ähnlich.
Dannach könnte man, bei behalt der Ware, eine Rechnung schreiben und diese dann an eine factoring Firma verkaufen.
Gruß
PS: lass dir die Annahme der Rechnung/Schreiben quitieren. Dann kann er nicht sagen habe es nicht bekommen.