Samenspende und Vaterschaft

Hallo

Nehmen wir mal an, in Deutschland wäre eine alleinstehende Frau F, die sich ganz dringend ein Kind wünscht. Biologischer Vater soll unbedingt der von ihr zutiefst verehrte Mann M sein, der dazu auch bereit wäre, allerdings nur im Wege der Samenspende, da er ein verheirateter Familienvater ist.

Nun ist es ja (Embryonenschutzgesetz) alleinstehenden sowie lesbischen Frauen verboten, sich im Wege der Insemination selbst zu befruchten und auch Ärzte dürfen dabei nicht helfen und potentielle Samenspender auch nicht. Allerdings bleiben biologischer Vater und Mutter dabei straffrei, wohl, weil es die Justiz ohnehin nicht nachweisen könnte, dass ein Kind K nicht auf natürlichem Wege gezeugt wurde.

Verwickelter ist schon das Thema des verfassungsmäßigen Rechtes des Kindes, seinen biologischen Vater zu kennen. Allerdings setzt auch hier die Realität der Justiz Grenzen bei der Durchsetzung dieses Anspruchs. Wenn sich die Frau beim Sozialamt oder sonst wo nicht an den Vater erinnern kann, dann ist das halt so. (Was die Frau dem Kind unter vier Augen offenbart, steht wieder auf einem anderen Blatt.)

Am schwierigsten ist die Sache mit dem Unterhalt und der Erbberechtigung. Die Unterhalts- und Erbberechtigung des Kindes kann ja zwar nicht durch die Mutter abbedungen werden, aber die Sache sei so, dass die Dame mehr als genug Kohle habe, um mit dem Kind zu Hause zu bleiben und sie würde dem Vater daher vertraglich unwiderruflich einen 1:1-Ausgleich für sämtliche eventuell auf ihn zukommenden Zahlungsverpflichtungen zusagen - alternativ ihm einfach schriftlich geben, dass er nicht der Vater des Kindes sein kann. Es ist allen Beteiligten klar, dass er nicht sorgeberechtigt wäre und das will er auch nicht sein.

Wäre eine solche Konstellation unter geltendem deutschem Recht soweit wasserdicht hinzukriegen, dass dem Vater selbst oder seinen (anderen?) Erben keine finanziellen Nachteile drohen können?

Mich interessiert hier nicht der zweifellos ebenso interessante moralische Aspekt des ganzen, sondern nur der rechtliche, insbesondere der familien- und erbrechtliche.

Gruß
smalbop

Hi,

Laienmeinung: ich denke dass spätestens bei einem positiven Vaterschafts/Gentest alle vorher geschlossenen Abtretungungs oder Verzichtserklärungen hinfällig sind.
Soweit ich weiss kann die Mutter auch garnicht die Rechte ihres Kindes abtreten.

viele Grüße
Susanne

Hallo,

das ist richtig. Selbst wenn sich die Mutter an die Vereinbarungen hält, hat irgendwann das Kind das Recht - z. B. durch einen Vaterschaftstest - den Vater „hervorzukramen“.

Somit wird das Kind zumindest erbberechtigt, falls die Zeit für den Unterhalt schon verstrichen ist.

Mir ist vor längerer Zeit sogar mal ein Urteil über den Weg gelaufen, das ungefähr folgende Vorgeschichte hatte:

Ein Mann schläft mit einer Frau. Benutzt Preservative. Den wirft er dann in den Abfalleimer. Die Frau fischt ihn heraus und befruchtet sich erfolgreich.

Der Mann wurde dann, nachdem er eindeutig durch (einen für ihn kostenintensiven) Vaterschaftstest als Vater feststand, zu Unterhaltszahlungen gezwungen, obwohl er eindeutig, durch die von ihm eingesetzten Verhütungsmaßnahmen, aufzeigte, dass er eine Schwangerschaft hat verhindern wollen.

Der Unterhalt war ja ein Anspruch des Kindes. Dieses konnte nichts dafür, dass es auf diesen obskuren Weg gezeugt wurde.

Ob der Vater dann gerichtlich Schadensersatzansprüche gegen die Mutter versuchte durchzusetzen, konnte ich damals nicht recherchieren.

Wenn man so etwas wie im UP macht, sollte man wenigstens gemeinsam zum Notar gehen und den evtl. Unterhaltsanspruch des Kindes mit einer Gegenforderung an die Mutter notariell beglaubigen lassen. Gleichzeitig hätte man dabei auch eine rechtliche Beratung.

Die Mutter kann verarmen oder es kann zu einem Streit kommen usw. Absichern sollte man sich auf jeden Fall.

Gruß
Ingrid

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Ja, gewiss, aber…
Hallo

Zunächst danke für die Einschätzung.

das ist richtig. Selbst wenn sich die Mutter an die
Vereinbarungen hält, hat irgendwann das Kind das Recht - z. B.
durch einen Vaterschaftstest - den Vater „hervorzukramen“.

Dazu muss das Kind aber erst einmal von seiner Mutter erfahren, wer der Vater ist, um irgend einen Anhalt für weitere Schritte zu haben.

Somit wird das Kind zumindest erbberechtigt

Falls es ihm gelingt, den Vater zu finden, ja.

falls die Zeit
für den Unterhalt schon verstrichen ist.

Der verjährt doch irgendwann, außerdem bin ich mir nicht sicher, ob das Kind diesen Anspruch noch hat, wenn er doch freiwillig von der Mutter befriedigt wurde.

Ein Mann schläft mit einer Frau. Benutzt Preservative. Den
wirft er dann in den Abfalleimer. Die Frau fischt ihn heraus
und befruchtet sich erfolgreich.

Das ist natürlich eine andere Ausgangslage: Der Mann wurde in dem Fall hereingelegt (Boris-Becker-Fall). In der von mir geschilderten Konstellation soll die Frau aber morgens weiter in den Spiegel schauen können, jedenfalls vorläufig.

Der Mann wurde dann, nachdem er eindeutig durch (einen für ihn
kostenintensiven) Vaterschaftstest als Vater feststand, zu
Unterhaltszahlungen gezwungen, obwohl er eindeutig, durch die
von ihm eingesetzten Verhütungsmaßnahmen, aufzeigte, dass er
eine Schwangerschaft hat verhindern wollen.

Ja, man muss sein benutztes Kondom selber entsorgen, und zwar final, das weiß jeder halbwegs intelligente Mann.

Der Unterhalt war ja ein Anspruch des Kindes. Dieses konnte
nichts dafür, dass es auf diesen obskuren Weg gezeugt wurde.

Stimmt.

Ob der Vater dann gerichtlich Schadensersatzansprüche gegen
die Mutter versuchte durchzusetzen, konnte ich damals nicht
recherchieren.

Das wäre ziemlich aussichtslos, sofern es keine Beweismittel dafür gibt, dass er reingelegt wurde. Vielleicht ist es auch generell aussichtslos, da irgendwie sittenwidrig.

Wenn man so etwas wie im UP macht, sollte man wenigstens
gemeinsam zum Notar gehen und den evtl. Unterhaltsanspruch des
Kindes mit einer Gegenforderung an die Mutter notariell
beglaubigen lassen. Gleichzeitig hätte man dabei auch eine
rechtliche Beratung.

Auch das könnte daran scheitern, dass der ganze Vorgang an sich verboten und damit jegliche Vereinbarungen, ob vor dem Notar oder nicht, sittenwidrig bzw. nichtig sind oder gleich garnicht beurkundet werden.

Die Mutter kann verarmen oder es kann zu einem Streit kommen
usw.

Genau nach dem Weg frage ich, dieses Ende für den Vater zu entschärfen. Ich vermute aber, das das zumindest bezüglich des Erbes nicht rechtssicher geht. Wenn die Mutter auspackt, ist es zu spät.

Absichern sollte man sich auf jeden Fall.

Tja, aber wie…

Gruß
smalbop

Hallo

Dazu muss das Kind aber erst einmal von seiner Mutter
erfahren, wer der Vater ist, um irgend einen Anhalt für
weitere Schritte zu haben.

Das kann das Kind sogar gegenüber der Mutter einklagen. Hierüber gibt es Urteile, dass die Mutter auskunftspflichtig ist.

Und wenn die Mutter ihrer eigenen Mutter, Freundin oder sonstwem erzählt, wie das Kind und von wem gezeugt wurde, steigen die „Chancen“, dass etwas davon zum Kind durchsickert.

Somit wird das Kind zumindest erbberechtigt

Falls es ihm gelingt, den Vater zu finden, ja.

falls die Zeit
für den Unterhalt schon verstrichen ist.

Der verjährt doch irgendwann, außerdem bin ich mir nicht
sicher, ob das Kind diesen Anspruch noch hat, wenn er doch
freiwillig von der Mutter befriedigt wurde.

Barunterhalt ist in Deutschland ein Anspruch des Kindes (wenn die Eltern nicht gemeinsam für das Kind sorgen). Es gibt jede Menge Urteile in denen der Unterhaltsverzicht der Mutter vom Gericht verworfen wurde.

Ob der Vater dann gerichtlich Schadensersatzansprüche gegen
die Mutter versuchte durchzusetzen, konnte ich damals nicht
recherchieren.

Das wäre ziemlich aussichtslos, sofern es keine Beweismittel
dafür gibt, dass er reingelegt wurde. Vielleicht ist es auch
generell aussichtslos, da irgendwie sittenwidrig.

Ich denke nicht, dass das generell aussichtslos in Deinem fiktiven Fall ist. Wenn die Mutter eine notarielle Erklärung auf Schadensersatz für den Fall abgibt, dass der Vater - falls er zu Unterhalt herangezogen wird - Regressansprüche gegen sie hat.

Nur, was nützt es, wenn sie kein Geld mehr hat um den Schadensersatz zu bezahlen?

Wenn man so etwas wie im UP macht, sollte man wenigstens
gemeinsam zum Notar gehen und den evtl. Unterhaltsanspruch des
Kindes mit einer Gegenforderung an die Mutter notariell
beglaubigen lassen. Gleichzeitig hätte man dabei auch eine
rechtliche Beratung.

Auch das könnte daran scheitern, dass der ganze Vorgang an
sich verboten und damit jegliche Vereinbarungen, ob vor dem
Notar oder nicht, sittenwidrig bzw. nichtig sind oder gleich
garnicht beurkundet werden.

Das könnte der Notar in einer Beratung mitteilen. Beratung sollte natürlich vorher stattfinden.

Absichern sollte man sich auf jeden Fall.

Tja, aber wie…

Ganz einfach: sich nicht darauf einlassen.

Gruß
Ingrid

Hallo.

Ich sehe das Problem darin, dass sämtliche vertraglichen Vereinbarungen zwischen Kindsvater und Mutter die Ansprüche des Kindes betreffend unwirksam wären. Die Mutter kann nicht wirksam auf den Unterhaltsanspruch des Kindes verzichten, weil dieser Unterhaltsanspruch dem Kind zusteht. Jeder Unterhaltsverzicht der Mutter wäre also ein Vertrag „zu Ungunsten Dritter“.

Selbst wenn man einen „wasserdichten“ notariellen Vertrag aufsetzen würde, könnte dieser später wegen der möglichen Sittenwidrigkeit gerichtlich gekippt werden.

Auch den Erbanspruch des Kindes gegenüber dem Vater könnte die Mutter nicht wirksam abbedingen.

Wenn man die Alternative andenkt, dass die Mutter den Erzeuger niemals preisgibt, stellt sich das Problem, dass das Kind gegenüber der Mutter zunächst einen gerichtlich durchsetzbaren Auskunftsanspruch darauf hat, wer der Vater ist (incl. Zwangsmittel, die gegen die Mutter festgesetzt werden können). Weiterhin hat das Kind noch einen Anspruch auf Klärung seiner Abstammung durch die genetische Abstammungsuntersuchung nach § 1598a BGB.

Die einzige „Lösung“ des Problems ist die Zahlung einer erheblichen Summe zum Ausgleich für alle nur denkbaren Ansprüche, mit denen sich der Erzeuger in Zukunft konfrontiert sehen könnte.

Auf der anderen Ebene - die zwar nicht diskutiert werden soll - aber dennoch interessant ist, dürfte sich die anfängliche Bereitschaft der Mutter sehr schnell in das Gegenteil verkehren, wenn beispielsweise ein behindertes Kind zur Welt kommt oder beispielsweise nach 10 Jahren Streitigkeiten mit dem Kindsvater entstehen.

Hallo

Das kann das Kind sogar gegenüber der Mutter einklagen.
Hierüber gibt es Urteile, dass die Mutter auskunftspflichtig
ist.

Schon, aber es gibt ebenso Fälle, wo es die Mutter halt nicht (mehr) weiß. Sei es, weil sie betrunken war, sei es, weil es ein unbekannter One-Night-Stand war, sei es, weil sie vergewaltigt wurde, oder was auch immer. Soll man ihr mal das Gegenteil beweisen.

Und wenn die Mutter ihrer eigenen Mutter, Freundin oder
sonstwem erzählt, wie das Kind und von wem gezeugt wurde,
steigen die „Chancen“, dass etwas davon zum Kind durchsickert.

Klar, aber ich gehe in diesem Fall mal davon aus, dass sich die Mutter an ihren Teil der Abmachung hält.

Barunterhalt ist in Deutschland ein Anspruch des Kindes (wenn
die Eltern nicht gemeinsam für das Kind sorgen). Es gibt jede
Menge Urteile in denen der Unterhaltsverzicht der Mutter vom
Gericht verworfen wurde.

Nehmen wir mal an, ein Kind habe Unterhaltsanspruch in Höhe von EUR 1000 pro Monat zu je 50 % von beiden Eltern. Werden die väterlichen 50 % jedoch auch von der Mutter beglichen, so ist das eine Sache allein zwischen Vater und Mutter und es sind damit jedenfalls die Ansprüche deas Kindes gegen seinen Vater befriedigt. (Die Bank hat es ja auch nicht zu interessieren, wer die fälligen Kreditraten begleicht, Hauptsache, sie werden beglichen.)

Nur, was nützt es, wenn sie kein Geld mehr hat um den
Schadensersatz zu bezahlen?

Da müsste sie wohl erst mal kräftig „Kaution“ hinterlegen, ja.

Absichern sollte man sich auf jeden Fall.

Tja, aber wie…

Ganz einfach: sich nicht darauf einlassen.

Damit löst man aber keine fiktiven Fälle. :smile:

Gruß
smalbop

Hallo

Ich sehe das Problem darin, dass sämtliche vertraglichen
Vereinbarungen zwischen Kindsvater und Mutter die Ansprüche
des Kindes betreffend unwirksam wären. Die Mutter kann nicht
wirksam auf den Unterhaltsanspruch des Kindes verzichten, weil
dieser Unterhaltsanspruch dem Kind zusteht.

Nein, aber sie könnte ihn - im Innenverhältnis der Eltern - möglicherweise von Ansprüchen freistellen.

Selbst wenn man einen „wasserdichten“ notariellen Vertrag
aufsetzen würde, könnte dieser später wegen der möglichen
Sittenwidrigkeit gerichtlich gekippt werden.

Das ist meine Vermutung auch. Der könnte allerdings nur von der Mutter angefochten werden.

Auch den Erbanspruch des Kindes gegenüber dem Vater könnte die
Mutter nicht wirksam abbedingen.

Das stimmt schon, aber…

Wenn man die Alternative andenkt, dass die Mutter den Erzeuger
niemals preisgibt, stellt sich das Problem, dass das Kind
gegenüber der Mutter zunächst einen gerichtlich durchsetzbaren
Auskunftsanspruch darauf hat, wer der Vater ist (incl.
Zwangsmittel, die gegen die Mutter festgesetzt werden können).

Siehe anderen Faden: Es soll Mütter geben, die schlicht nicht wissen, wer der Vater ist noch wer es sein könnte. Wenn sie das plausibel darlegt, wird kein Zwangsgeld festgesetzt.

Weiterhin hat das Kind noch einen Anspruch auf Klärung seiner
Abstammung durch die genetische Abstammungsuntersuchung nach §
1598a BGB.

Dazu bedarf es aber eines konkreten Anhalts. Reihenuntersuchungen an der gesamten männlichen Bevölkerung zur Feststellung einer Vaterschaft gibt es nicht.

Die einzige „Lösung“ des Problems ist die Zahlung einer
erheblichen Summe zum Ausgleich für alle nur denkbaren
Ansprüche, mit denen sich der Erzeuger in Zukunft konfrontiert
sehen könnte.

Ja, wobei auch die evtl. sittenwidrig sein und zurückgefordert werden könnte.

Gruß
smalbop

Hi, wenn die Frau heiraten würde und der Ehemann das Kind adoptieren würde, damit wäre dann der Samenspender jeglicher Verpflichtungen ledig.
MfG ramses90

Moin,

sondern nur der
rechtliche, insbesondere der familien- und erbrechtliche.

wie schon geschrieben; alle Verträge zwischen biologischem Vater und Mutter sind unwirksam, wenn die die Rechte des Kindes beschneiden.

‚Vertragpartner‘ sind Vater und Kind, das ggf. vom Jugendamt vertreten wird.
So gesehen ist die Mutter ‚außen vor‘

Eine der wenigen Möglichkeiten für den biologischen Vater fiskalisch aus der Sache rauszukommen ist, daß die Mutter heiratet und der Eheman das Kind adoptiert. Damit übernimmt er alle Rechte und Pflichten.

Gandalf