Sanierung einer Immobilie übernimmt der Mieter

Liebe Expertinnen und Experten;

darf ich Sie um Ihre/Eure Einschätzung folgender Voraussetzungen bitten? :

Von dem Fall ausgehend, dass jemand ein renovierungs- und modernisierungsbedürftiges Haus mit Grundstück in guter Wohnlage vermieten möchte:

– Es soll ein Zeitmietvertrag von zehn Jahren geschlossen werden.

– Dem Mieter wird die ortsübliche Miete um 50 % reduziert. Dafür verpflichtet er sich, das Haus zu sanieren, kann dies abere nach seinen eigenen Vorstellungen tun.

  • Um Mietnomaden auszuschließen und sicherzugehen, dass zumindestens die nötigen Sanierungen tatsächlich ausgeführt werden, richtet der Mieter ein gesondertes Konto ein (mit Einzahlg von zB 50 Tsd. €) und der Maßgabe, das Geld entsprechend zu verwenden.

– Auch sämtliche Kosten für die Instandhaltung bleiben bei ihm. Dafür kann er nach zehn Jahren das Haus mit Grundstück zum 1,5 fachen Bodenrichtwert erwerben.

Folgende Fragen tun sich auf:

  1. Wäre ein Mietvertrag mit solchen Absprachen rechtens, bzw. was müsste beachtet werden?

2)Darf der Vermieter erwarten (und dies auch entsprechend vereinbaren), dass der Mieter die von ihm veranlassten Einbauten etc. im Haus belässt, wenn er (a) seinen Mietzahlungen nicht nachkommt und gekündigt wird
(b) nach Ablauf des Mietvertrages das Vorkaufsrecht nichtin Anspruch nimmt?

  1. Würde ein solcher Verkauf nach zehn Jahren für den Vermieter „steuerunschädlich“ sein? Oder müsste er einen eventuellen Verkaufsgewinn versteuern?

Für Ihre Expertenmeinung wäre ich sehr dankbar! …

Hallo sonja24,
derartige Fragekomplexe bedingen *Rechtsauskünfte* durch einen Fachanwalt - alles klar ?
MfG USKO

Die Fragen 1 und 2 kann Ihnen ein Rechtsanwalt (Mietrecht), die Frage 3 ein Steuerberater beantworten. In Deutschland herrscht Vertragsfreiheit, daher können Sie einige Sondervereinbarungen treffen. Den umfangreichen Mietvertrag in diesem Fall setzt jedoch besser ein Rechtsanwalt auf.

Hallo.

Von einem solchen Mietvertrag wäre abzuraten.

Zwar kann ein sog. „qualifizierter Zeitmietvertrag“ abgeschlossen. Allerdings gibt es gesetzliche Gründe für die Befristung eines Mietvertrages, die im Mietvertrag genannt werden müssen. Hierzu zählen nur Eigenbedarf oder Sanierung nach Ablauf dieses Zeitmietvertrages. Die Befristung auf 10 Jahre mit einer anschließenden Option zum Kauf wäre unwirksam und würde dazu führen, dass der Mieter einen unbefristeten Vertrag hat, der grundsätzlich nur sehr schwer kündbar ist.

Der Streit was und in welcher Höhe saniert wird, ist im übrigen bereits jetzt vorprogrammiert. Es besteht also die Gefahr, dass der Mieter nur „Flickwerk“ vorlegt oder schlampig saniert und dafür die nächsten 20 Jahre mit einer massiv reduzierten Miete im Objekt bleibt.

Ferner könnte der Vermieter nach Auszug des Mieters Gefahr laufen, mit Ersatzansprüchen des Mieters konfrontiert zu werden. Eine Zahlungspflicht des Vermieters besteht z. B. dann, wenn Baumaßnahmen den Interessen des Vermieters und seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprachen oder der Vermieter bereichert ist. ( OLG Düsseldorf NJW RR 92, 716; LG Mannheim WM 96, 143). Die Bereicherung kann darin liegen, dass sich der Verkehrswert der Mietsache erhöht hat, oder ein höherer Mietzins erzielbar ist ( OLD München ZMR 97, 236).

Es sollte unbedingt die Hilfe eines erfahrenen Mietrechtspraktikers eingeholt werden.

Sehr geehrte Frau Sonja,

bevor ich Ihnen etwas Falsches antworte, möchte ich es ganz umgehen. Eine reine Mietrechtsfrage ist das nicht und somit bitte ich Sie mehr oder weniger, einen kompetenten Anwalt zu konsultieren. Ich werde Ihre erhaltenen Antworten beobachten, denn ich kann mir nicht vorstellen, dass as Jemand 100% sicher aus diesem Forum beantworten kann.
MfG Waldi64

Was Sie hier vorhaben, ist eindeutig eine Anstiftung zur Schwarzarbeit! Seien Sie hier bloß vorsichtig. Sie können auch solcherlei Angelegenheit in keinem Fall mit dem Mietrecht klären. Dieses bedarf eines zivilrechtlichen Vertrages oder eines Werkvertrages. Sie sollten sich unbedingt von einem Anwalt beraten lassen, sonst kann das sehr böse ausgehen.

Hallo,

zunächst einmal sind Sie frei in der Gestaltung des Mietvertrages, zu versteuern sind die Mieten, welche eingenommen werden, wenn der Zustand des Hauses so desolat ist, können und sollten Sie das im Vertrag festhalten, um es auch ggfl. gegenüber dem FA deklarieren zu können. Der Nachteil für Sie ist, liegt die Miete zwischen 75 und 56% der ortsüblichen Miete, können Sie die Werbungskosten des Objektes ggfl. nicht mehr oder nur zum Teil ansetzen. Hierzu ist dann über einen längeren Zeitraum zu prüfen, ob Sie mit Gewinnerzielungsabsicht handeln, was bei einem geplanten Verkauf dann fraglich ist, da der Mieter alle Kosten übernehmen soll, dürften aber auchn kaum Werbungskosten anfallen, je nach Alter des Objektes können das aber auch die Abschreibungen etc. sein.

Ganz wichtig, es reicht hier keine Absichtserklärung des Mieters, das Haus irgenwann kaufen zu wollen, die zieht er, wenn es ihm nicht mehr passt, einfach zurück, Miete mit Kaufoption wird regelmäßig über das Grundbuch mit Auflassungsvormerkung gesichert, darauf sollten Sie unbedingt achten, die Kaution, welche bis dahin eingezahlt oder aufgebaut wurde, dient im Regelfall nur zum Schutze von Mietrückständen, nicht zum Schutz vor Schäden oder ggfl. vor entgangegen Gewinnen, weil er dann nicht kauft.

Der schlechte Fall ist also, er mietet zum halben Preis und Sie hocken nach 10 Jahren auf einem Abrissobjekt, da er nicht investiert hat und haben alle Werbungskosten verloren.

Sie können ggfl. verfolgen, ob er investiert, Sie können ihn aber nicht dazu zwingen.

Nach 10 Jahren haben beide Parteien eigentlich keinen Steuernachteil, lediglich ist auch jetzt schon zu entscheiden, ob die geleisteten Kautionen auf den Kaufpreis angerechnet werden oder nicht, was aber nachrangig ist, da die Zahlung Bestandteil der Kaufvertragsregelungen ist.

Wenn die Willenserklärungen in beiden Richtungen konform sind, sollten Sie zur Gestaltung und zukünftigen Planung einen Notar hinzuziehen um keine bösen Überraschungen zu erleben.

Grüße

AL

Hallo,

es gibt vergleichbares, jedoch nennt sich das Mietkauf. Dies beinhaltet jedoch die Begrenzung, das es keine reine Miete sein darf. Das ist ein äußerst komplexes Thema.

Zu den Fragen:

  1. Mietkaufvertrag muss es sein, kein Mietvertrag

  2. a und b: Sofern es vertraglich geregelt ist, ist dies möglich

  3. Zur Steuer kann ich leider nichts sagen

Gruß

ZMR 2004 Heft: 1 Seite: 1

Von Prof. Dr. Martin Häublein, FU-Berlin

Ordentliche Kündigung von Zeitmietverträgen? – Ein Beitrag zur Auslegung der Zeit-mietabrede im Wohnraummietrecht
I. Der Zeitmietvertrag nach der Mietrechtsreform
Durch Einführung des § 575 BGB hat der Gesetzgeber den „einfachen“ Zeitmietvertrag abgeschafft. Damit wurde nicht nur die Regelung über den Zeitmietvertrag vereinfacht, sondern zugleich eine gewichtige Akzentverschiebung vorgenommen: Der Zeitmietvertrag in seiner geltenden Form ist nach der lex scripta ein Instrument zum Schutze des Rückgewährinteresses1 des Vermieters.2 Liegen vom Gesetz anerkannte Befristungsgründe nicht vor, d. h. erfüllt der Vertrag nicht die Voraussetzungen eines („qualifizierten“) Zeitmietvertrages i.S. des § 575 BGB (§ 564 c Abs. 2 BGB a. F.), gilt er als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 575 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Andere von den Parteien eventuell verfolgte Interessen, die im Schrifttum3 im Zusam-menhang mit dem Abschluß eines Zeitmietvertrages angeführt werden, vermögen die-sen also nicht mehr zu rechtfertigen. Insbesondere ist es nach Ansicht des Gesetzge-bers kein Befristungsgrund, daß der Vermieter sich vor ständig wechselnden Mietern zu schützen beabsichtigt oder der Mieter sich die Wohnung über eine bestimmte Zeit sichern möchte. Wörtlich heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs:4 „Liegt bei Vertragsschluß kein Befristungsgrund auf Vermieterseite vor, so kann dem Interesse des Mieters an einer langfristigen Bindung . . . dadurch Rechnung getragen werden, daß die Parteien einen unbefristeten Mietvertrag schließen und für einen vertraglich festgelegten Zeitraum das ordentliche Kündigungsrecht beiderseits ausschließen.“ Damit ist deutlich gesagt, daß Zeitmietvertrag und langfristige Bindung der Parteien im Wohnraummiet-recht zwei unterschiedliche Problemfelder sind.
Beruft man sich demgegenüber darauf, daß die Zeitabrede stets zugleich einen wech-selseitigen Ausschluß des ordentlichen Kündigungsrechts beinhalte, führt dies für die Wohnraummiete zu schwer nachvollziehbaren und durch den Gesetzgeber nicht be-gründeten Ergebnissen:
Warum, so muß man bspw. fragen, sollte die Tatsache, daß der Vermieter die Wohnung für sein in sechs Jahren mit dem Studium beginnendes Kind benötigt und dies gemäß § 575 BGB bei Vertragsschluß auch so angibt, die Annahme rechtfertigen, die Parteien hätten zugleich das Kündigungsrecht des Mieters ausschließen wollen? Während die Frage, ob die Parteien das Kündigungsrecht des Mieters bei einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Wohnraummietvertrag befristet ausschließen können, zu den gegenwärtig am heftigsten diskutierten Fragen des Mietrechts gehört,5 wird beim Zeitmietvertrag zumeist ohne weiteres davon ausgegangen, daß selbiges in den Grenzen der §§ 138, 242 BGB zulässig sei.6 Dies ist vor dem Hintergrund des Art. 3 GG deswegen nur schwer verständlich, weil weder das Gesetz noch dessen Begründung erkennen lassen, inwiefern sich das Mobilitätsinteresse des Mieters dadurch verringern sollte, daß der Vermieter in absehbarer Zeit über die Mietsache anderweitig zu disponieren beabsichtigt. Hier besteht nicht der geringste Zusammenhang. Vielmehr ist der durch § 575 BGB verwirklichte Schutz des Rückgewährinteresses zu unterscheiden von dem Interesse des Vermieters, den Mieter auf bestimmte Zeit zu binden. Letzteres ist nicht abhängig davon, ob auf seiten des Vermieters die Voraussetzungen des § 575 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegen. Die dort in Ziffer 1 bis 3 genannten Fallgruppen beschreiben ausschließlich Fälle, in denen das Rückgewährinteresse das Nutzungsinteresse des Mieters überwiegt. Das Mobilitätsinteresse des Mieters wird in die Abwägung gar nicht einbezogen.
Das wird im Ansatz auch im Schrifttum erkannt und jedenfalls bei Abschluß eines For-mularvertrags die Ansicht vertreten, die Zeitabrede sei unwirksam, sofern die Laufzeit mehr als 5 Jahre betrage, weil der Mieter, dem die Möglichkeit genommen werde, sich vom Vertrag zu lösen, unangemessen benachteiligt werde.7 Auch hier überzeugt das Ergebnis aber nicht, wenn man die Ausrichtung des § 575 betrachtet: Will ein Vermieter leerstehende Gebäude vermieten, die er – wie dies etwa im Zusammenhang mit dem Regierungsumzug nach Berlin der Fall war – in einigen Jahren voraussichtlich vollständig benötigen wird, ist nicht zu erkennen, warum der Abschluß von formularmäßig befristeten Zeitmietverträgen dann unwirksam sein sollte, wenn der prognostizierte Zeitpunkt länger als 5 Jahre nach Vertragsschluß liegt. Ganz im Gegenteil verringert sich der aus dem Zeitmietvertrag für den Mieter resultierende Nachteil je länger die Laufzeit ist, weil sich die Kosten der Wohnungssuche, des Umzugs und der Einrichtung der Wohnung über die längere Laufzeit eher amortisieren können.
Schwerlich nachzuvollziehen ist schließlich, warum ein Vermieter, der die Wohnung erst mehr als 4 Jahre nach Vertragsbeginn benötigt, daran gehindert wird, einen derartigen Zeitmietvertrag mit einer Staffelmiete zu versehen. Dies aber ist die Folge des § 557 a Abs. 3 BGB. Allein das Rückgewährinteresse des Vermieters ist schwerlich geeignet, den Mieter, der eine Staffelmietvereinbarung unterzeichnet hat, zu benachteiligen. Daß der Vermieter die Mietsache beispielsweise nach 5 Jahren benötigt und das Mietverhältnis daher zu diesem Zeitpunkt enden soll, bedeutet aus Sicht des Mieters zunächst einmal nur, daß die Mietstaffelung zeitlich nach oben begrenzt ist. Dies ist im Vergleich mit einem unbefristeten Staffelmietvertrag kein die gesetzliche Regelung rechtfertigender Nachteil für den Mieter, jedenfalls wenn man den Schutz des Mieters vor zu hoher finanzieller Belastung in den Blick nimmt.
Die Beispiele, deren Gemeinsamkeit darin besteht, daß der Gesetzgeber die eintreten-den Rechtsfolgen mit keinem Wort begründet, geschweige denn rechtfertigt, sollen ver-deutlichen, daß die Verknüpfung von Zeitmietvertrag und Kündigungsausschluß im Wohnraummietrecht zu hinterfragen ist, weil Rückgewährinteresse und Bindungsinte-resse selbständig nebeneinander stehen und § 575 nur ersteres schützt.8 Dies ist bei anderen Dauerschuldverhältnissen, bei denen das Kündigungsrecht einer Partei nicht in einer durch die §§ 573 ff. BGB bestimmten Art und Weise eingeschränkt ist, anders.

Diese Fragen überseitigen die Möglichkeiten eines solchen Forums. Da es hier um eine Menge Geld und Haftung geht, würde ich mit ein paar Euro für eine saubere anwaltliche Einschätzung nicht geizen.

Hallo,

ich bin kein stberater, hier nur meine private meinung.

vertrag wäre rechtens, aber sollte in ihrem interesse sehr konkret sein (was genau geändert werden soll, welcher zeitraum, vorlage san.konzept, bauabschnitte, verbleib bei auszug, vorkaufsrecht, gegen mietnomaden hilft am besten zeitlich befristeter mietvertrag zum 31.12. mit stillschw. jährl. verlängerung)

nach 10 Jahren haltezeit ist der verkauf st.frei (falls nicht noch weitere objekte veräußert werden: gewerblicher immohandel).

mfg ignaz

Hallo,

vielen Dank für diese Ausführungen!

Verstehe ich es richtig, daß man keinen Zeitmietvertrag mehr abschließen kann bhzw. sollte?

Hallo,

ich stelle Dir mir dieses Vorhaben recht schwierig vor.

*Zeitmietvertrag sollte gehen.
*Die Miete um 50% zu reduzieren sollte erstmal auch gehen, es gibt ja keine Vorschriften zu welchen Preis etwas vermietet werden muss. Allerdings ist das Finanzamt hier gerne mal genauer als genau und will die ortsübliche Miete versteuert sehen, auch wenn man tatsächlich weniger Mieteinnahmen hat.
*Wie wollen Sie kontrollieren, dass der Mieter ein solches Konto einrichtet ? und wie wollen Sie außerdem kontrollieren für was der Mieter sein Geld ausgibt ? Ich denke hier gibt es keine gesetzliche Handhabe auch wird meines Erachtens eine derartige Klausel im Mietvertrag keinen Bestand haben - aber das ist nur meine persönliche Meinung/Vermutung. Ich bin kein Rechtsanwalt.

Zu Ihrer Frage, ob die ganze Sache rechtens ist, kann man so pauschal nur sagen „Wo kein Kläger, da kein Richter“. Ich halte die Sache für ziemlich riskant, denn gerade im Mietrecht, wird der Mieter doch mehr geschützt als der Vermieter und im Zweifel hat der Vermieter das Nachsehen.

Zu der 2. Frage ist es so, dass es alles was fest eingebaut wird, ohnehin zur Immobilie gehört. Also Wasserleitungen, Stromleitungen, Heizkörper etc. dürfen dann nicht einfach wieder ausgebaut werden. Aber es könnte unter Umständen die Möglichkeit bestehen, dass der Mieter dann eine Entschädigung dafür möchte. Aber auch hier, kann ich nicht hellsehen, wie im Falle eines Falles ein Richter entscheiden wird.

Zu Ihrer 3. Frage kann ich gar nichts sagen, hier müssten Sie einen Steuerberater befragen.

Liebe Grüße
Stephanie

Es ist richtig, Zeitmietverträge sind sei der Mietändrung 2001 nicht mehr zu verwenden. Dafür Mietverträge auf unbestimmte Zeit, wobei man belibig auf das Kündigungsrechtt verzichtn. 2,3,4,5,6,7,8, 9 10 Jahre kann und so weiter. Sebstverständlich beide Mietvertragspartner.
Willi

Hallo Sonja 24,

zu 1.: ja, denn es besteht Vertragsfreiheit
zu 2.: ja, denn er hat das sogen. „Vermieterpfandrecht“, d.h. er dürfte sogar die Möbel behalten, wenn der Mieter seine Miete nicht zahlt…
zu 3.: ja, wer seine Immobilie nach 10 Jahren verkauft, kann dies steuerfrei tun.

Ihr solltet eine Vereinbarung treffen, was genau passieren soll, wenn die Vertragserfüllung von beiden Seiten nicht eingehalten wird. Was passiert mit den Mietereinbauten? - Abstandszahlungen nach Zeitwert oder nach Gutachten, und wer bezahlt in diesem Fall den Gutachter? Was ist mit den Eigenleistungen / eigene Arbeitszeit?
Am besten ihr lasst den Mietvertragsentwurf von einem Rechtsanwalt prüfen.

Gruß
Ralf