Sanierung mit Grundrißänderung

Hallo Leute!

Wie sieht die Situation bei einem Zeitmietvertrag aus, wenn der Vermieter während der Mietzeit eine Vollsanierung incl. Grundrißänderung durchführen möchte.
Daß der (übrigens sehr günstige) Mietvertrag eine solche Prozedur nicht übersteht, ist klar. Der Mieter muß also raus (oder nicht?).

Aber, welche Forderungen kann der Mieter an den Vermieter stellen? Neben Übernahme der Umzugskosten, gibts sowas wie Abstands-Zahlungen (immerhin wird ja der Mietvertrag vorzeitig gelöst) oder Ausgleich der Mietdifferenz für die nächsten X Monate?

Bin für jeden Hinweis dankbar!

viele Grüße,
Steffen

Hallo,

vorab gelten die Vorschriften des BGB. Eine Kündigung muss begründet sein. Die Fristen ergeben sich für den VM aus der Mietdauer. Bis 5 Jahre Mietdauer sind es drei Monate, bis 8 Jahre Mietdauer sechs Monate und mehr als 8 Jahre Mietdauer beträgt die Kündigungsfrist für den VM neun Monate.

Wie sieht die Situation bei einem Zeitmietvertrag aus, wenn
der Vermieter während der Mietzeit eine Vollsanierung incl.
Grundrißänderung durchführen möchte.

Ist der Zeitmietvertrag wirksam abgeshclossen, kann der VM das Mietverhältnis nur im Einvernehmen mit dem Mieter beenden. Ob er hierbei Umzugskostenbeihilfen zhalt, Maklerprovisionen oder gar eine pauschale Entschädigung ( alles nur schriftlich vereinbaren ) ist reine Verhandlungssache.

Daß der (übrigens sehr günstige) Mietvertrag eine solche
Prozedur nicht übersteht, ist klar. Der Mieter muß also raus
(oder nicht?).

Nein, der Mieter muss nicht raus, er hat aber wohl ganz erhebliche Unannehmlichkeiten, wobei die Räume des Mieters nicht während der Mietdauer verändert werden können.

Aber, welche Forderungen kann der Mieter an den Vermieter
stellen? Neben Übernahme der Umzugskosten, gibts sowas wie
Abstands-Zahlungen (immerhin wird ja der Mietvertrag vorzeitig
gelöst) oder Ausgleich der Mietdifferenz für die nächsten X
Monate?

Der Mieter kann nichts fordern (eine Forderung kann mindestens als Nötigung ausgelegt werden, insbesondere wenn es nach dem Motto geht, ich ziehe nur aus, wenn ich Geld bekomme) . Er kann höchstens nachfragen, ob der VM dann, wenn sich der Mieter vorzeitig aus der Wohnung begibt und nach dem Umbau keine Ansprüche stellt, wegen der derzeit finanziell schwierigen Situation, bei der er sich keinen Umzug, keinen Makler und auch keine teuere Wohnung leisten kann, mit einer Hilfe rechnen kann. Hier aber hinweisen, dass eine derartige Hilfe bitte schriftlich angeboten werden sollte.

Grüsse Günter

Hallo Günter!

Danke für Deine ausführliche Antwort!

Mir ist eine Sache aber noch unklar:
Du schreibst, daß eine Kündigung des Zeitmietvertrages begründet sein muß - ich nehme an, die anstehende Sanierung des Hauses ist doch eine gute Begründung, oder?
Weil unter diese Umständen wäre doch die Aussage, daß das Mietverhältnis nur im Einvernehmen mit dem Mieter beendet werden kann, ziemlich hinfällig - 3 Monate Kündigungsfrist und der Mieter ist draußen…

viele Grüße,
Steffen

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Hallo Günter!

Danke für Deine ausführliche Antwort!

Mir ist eine Sache aber noch unklar:
Du schreibst, daß eine Kündigung des Zeitmietvertrages
begründet sein muß - ich nehme an, die anstehende Sanierung
des Hauses ist doch eine gute Begründung, oder?

Hallo,

das ist ein Missverständnis. Ich habe eingangs grundsätzliche Fragen angesprochen. Ein Zeitmietvertrag, wie einen Absatz weiter dann hingewiesen, kann der VM und der Mieter einen Zeitmietvertrag grundsätzlich nicht kündigen. Beide müssen miteinander die Aufhebung des Zeitmietvertrages vereinbaren. Stimmt eine Partei nicht zu, dann geht nichts.

Das Zeitmietverhältnis kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der Vertragsfrist gekündigt werden, nicht dazwischen. Hier muss - wie erwähnt - in beiderseitigen Einvernehmen das Mietverhältnis beendet werden.

Grüsse Günter

Weil unter diese Umständen wäre doch die Aussage, daß das
Mietverhältnis nur im Einvernehmen mit dem Mieter beendet
werden kann, ziemlich hinfällig - 3 Monate Kündigungsfrist und
der Mieter ist draußen…

Hallo,

vorab gelten die Vorschriften des BGB. Eine Kündigung muss
begründet sein. Die Fristen ergeben sich für den VM aus der
Mietdauer. Bis 5 Jahre Mietdauer sind es drei Monate, bis 8
Jahre Mietdauer sechs Monate und mehr als 8 Jahre Mietdauer
beträgt die Kündigungsfrist für den VM neun Monate.

Wie sieht die Situation bei einem Zeitmietvertrag aus, wenn
der Vermieter während der Mietzeit eine Vollsanierung incl.
Grundrißänderung durchführen möchte.

Ist der Zeitmietvertrag wirksam abgeshclossen, kann der VM das
Mietverhältnis nur im Einvernehmen mit dem Mieter beenden. Ob
er hierbei Umzugskostenbeihilfen zhalt, Maklerprovisionen oder
gar eine pauschale Entschädigung ( alles nur schriftlich
vereinbaren ) ist reine Verhandlungssache.

Daß der (übrigens sehr günstige) Mietvertrag eine solche
Prozedur nicht übersteht, ist klar. Der Mieter muß also raus
(oder nicht?).

Nein, der Mieter muss nicht raus, er hat aber wohl ganz
erhebliche Unannehmlichkeiten, wobei die Räume des Mieters
nicht während der Mietdauer verändert werden können.

Aber, welche Forderungen kann der Mieter an den Vermieter
stellen? Neben Übernahme der Umzugskosten, gibts sowas wie
Abstands-Zahlungen (immerhin wird ja der Mietvertrag vorzeitig
gelöst) oder Ausgleich der Mietdifferenz für die nächsten X
Monate?

Der Mieter kann nichts fordern (eine Forderung kann mindestens
als Nötigung ausgelegt werden, insbesondere wenn es nach dem
Motto geht, ich ziehe nur aus, wenn ich Geld bekomme) . Er
kann höchstens nachfragen, ob der VM dann, wenn sich der
Mieter vorzeitig aus der Wohnung begibt und nach dem Umbau
keine Ansprüche stellt, wegen der derzeit finanziell
schwierigen Situation, bei der er sich keinen Umzug, keinen
Makler und auch keine teuere Wohnung leisten kann, mit einer
Hilfe rechnen kann. Hier aber hinweisen, dass eine derartige
Hilfe bitte schriftlich angeboten werden sollte.

Grüsse Günter

Hallo Günter!

das ist echt interessant - dann ist DIESER Mietvertrag scheinbar kein Standard-Zeitmietvertrag. Und zwar mit folgenden zwei Unterschieden:

#1: Das Mietverhältnis beginnt xxx und endet xxx, ohne daß es einer Kündigung bedarf.

#2: Der Zeit-Mietvertrag kann vom Mieter bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf der übernächsten Kalendermonats schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch nach Ablauf eines Jahres.

viele Grüße,
Steffen

Fragen angesprochen. Ein Zeitmietvertrag, wie einen Absatz
weiter dann hingewiesen, kann der VM und der Mieter einen
Zeitmietvertrag grundsätzlich nicht kündigen. Beide müssen
miteinander die Aufhebung des Zeitmietvertrages vereinbaren.
Stimmt eine Partei nicht zu, dann geht nichts.

Das Zeitmietverhältnis kann nur mit einer Frist von drei
Monaten zum Ablauf der Vertragsfrist gekündigt werden, nicht
dazwischen. Hier muss - wie erwähnt - in beiderseitigen
Einvernehmen das Mietverhältnis beendet werden.

Hallo Steffen,

das ist echt interessant - dann ist DIESER Mietvertrag
scheinbar kein Standard-Zeitmietvertrag. Und zwar mit
folgenden zwei Unterschieden:

#1: Das Mietverhältnis beginnt xxx und endet xxx, ohne daß es
einer Kündigung bedarf.

#2: Der Zeit-Mietvertrag kann vom Mieter bis zum dritten
Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf der übernächsten
Kalendermonats schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch
nach Ablauf eines Jahres.

Wenn diese beiden Positionen im Mietvertrag enthalten sind ist wie folgt zu beachten:

Ist der Vertrag vor dem 31.08.2001 abgeschlossen ist die Befristung nach #1 bis zum wird durch den Verweis auf #2 nach Ablauf des Vertragsverhältnisses dieses Vertragsverhältnis automatisch als unbefristet fortgestezt. Der Hinweis in #1, dass nach Ablauf das Mietverhältnis ohne Kündigungsfrist endet wird durch die #2 aufgehoben. Dann gilt: Der Mieter hat drei Monate, der VM hat bis fünf Jahre Mietdauer drei Monate, nach 5 Jahren Mietzeit sechs Monate und nach 8 Jahren Mietzeit neun Monate Kündigungsfrist zu beachten.

Ist der Vertrag nach dem 01.09.2001 abgeschlossen worden lieg kein Zeitmietvertrag vor. Dann ist das Mietverhältnis von Anfang an unbefristet. Seit dem 01.09.2001 muss die Befristung eines Mietvertrages nach § 575 BGB begründet werden ( Eigenbedarf, Abbruch der Wohnung, vollständiger Umbau der Wohnung). Hier gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen und selbstverständlich auf Seite des Mieters auch das Widerspruchsrecht bei einer Kündigung wegen besonderer Härte.

Hallo Gunter!

Ist der Vertrag nach dem 01.09.2001 abgeschlossen worden lieg
kein Zeitmietvertrag vor. Dann ist das Mietverhältnis von
Anfang an unbefristet. Seit dem 01.09.2001 muss die Befristung
eines Mietvertrages nach § 575 BGB begründet werden (
Eigenbedarf, Abbruch der Wohnung, vollständiger Umbau der
Wohnung). Hier gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen und
selbstverständlich auf Seite des Mieters auch das
Widerspruchsrecht bei einer Kündigung wegen besonderer Härte.

Wieso soll der Vertrag kein Zeitmietvertrag sein?
Die Wohnung gehört einer Genossenschaft - und begründet wird die Tatsache ‚Zeitmietvertrag‘ mit der Möglichkeit, Wohnraum zeitweilig auch für Nicht-Genossen anbieten zu können.

viele Grüße,
Steffen

ich kaufe ein Ü
:wink:

Hallo Gunter!

Ist der Vertrag nach dem 01.09.2001 abgeschlossen worden lieg
kein Zeitmietvertrag vor. Dann ist das Mietverhältnis von
Anfang an unbefristet. Seit dem 01.09.2001 muss die Befristung
eines Mietvertrages nach § 575 BGB begründet werden (
Eigenbedarf, Abbruch der Wohnung, vollständiger Umbau der
Wohnung). Hier gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen und
selbstverständlich auf Seite des Mieters auch das
Widerspruchsrecht bei einer Kündigung wegen besonderer Härte.

Wieso soll der Vertrag kein Zeitmietvertrag sein?
Die Wohnung gehört einer Genossenschaft - und begründet wird
die Tatsache ‚Zeitmietvertrag‘ mit der Möglichkeit, Wohnraum
zeitweilig auch für Nicht-Genossen anbieten zu können.

Hallo Steffen,

ein solcher Grund für einen Zeitmietvertrag ist nicht zulässig. Dieser Grund deckt auch nicht den § 575 BGB dort ab, wo Wohnungen an Personen vermietet sind, die gleichzeitg in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.

Im Übrigen wäre es logisch, wenn dann für Nichtgenossen unbefristete Verträge geschlossen werden und keine Zeitmietverträge, also notfalls sogar gegen die Satzung der Wohnungsbaugenossenschaft gehandelt wird, dass jemand keine Einlagen leisten muss. Hier sehe ich sogar eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gem. GG.

Grüsse Günter