Hallo,
vorab gelten die Vorschriften des BGB. Eine Kündigung muss begründet sein. Die Fristen ergeben sich für den VM aus der Mietdauer. Bis 5 Jahre Mietdauer sind es drei Monate, bis 8 Jahre Mietdauer sechs Monate und mehr als 8 Jahre Mietdauer beträgt die Kündigungsfrist für den VM neun Monate.
Wie sieht die Situation bei einem Zeitmietvertrag aus, wenn
der Vermieter während der Mietzeit eine Vollsanierung incl.
Grundrißänderung durchführen möchte.
Ist der Zeitmietvertrag wirksam abgeshclossen, kann der VM das Mietverhältnis nur im Einvernehmen mit dem Mieter beenden. Ob er hierbei Umzugskostenbeihilfen zhalt, Maklerprovisionen oder gar eine pauschale Entschädigung ( alles nur schriftlich vereinbaren ) ist reine Verhandlungssache.
Daß der (übrigens sehr günstige) Mietvertrag eine solche
Prozedur nicht übersteht, ist klar. Der Mieter muß also raus
(oder nicht?).
Nein, der Mieter muss nicht raus, er hat aber wohl ganz erhebliche Unannehmlichkeiten, wobei die Räume des Mieters nicht während der Mietdauer verändert werden können.
Aber, welche Forderungen kann der Mieter an den Vermieter
stellen? Neben Übernahme der Umzugskosten, gibts sowas wie
Abstands-Zahlungen (immerhin wird ja der Mietvertrag vorzeitig
gelöst) oder Ausgleich der Mietdifferenz für die nächsten X
Monate?
Der Mieter kann nichts fordern (eine Forderung kann mindestens als Nötigung ausgelegt werden, insbesondere wenn es nach dem Motto geht, ich ziehe nur aus, wenn ich Geld bekomme) . Er kann höchstens nachfragen, ob der VM dann, wenn sich der Mieter vorzeitig aus der Wohnung begibt und nach dem Umbau keine Ansprüche stellt, wegen der derzeit finanziell schwierigen Situation, bei der er sich keinen Umzug, keinen Makler und auch keine teuere Wohnung leisten kann, mit einer Hilfe rechnen kann. Hier aber hinweisen, dass eine derartige Hilfe bitte schriftlich angeboten werden sollte.
Grüsse Günter