Sanierungsverzug und Mietminderung

Wenn der Betreiber eines Mehrparteien-Wohngebäudes (Hausverwaltung) eine Sanierung beginnt, bspw. eines Balkons, diese aber für mehr als ein halbes Jahr ruhen lässt und nicht absehbar ist ob bzw. wann die Nutzung der gemieteten Wohnfläche wieder möglich ist, was kann ein Mieter tun? Ist eine Mietminderung zulässig, wenn der Balkon noch begehbar aber nicht in seiner ursprünglichen Funktion als „Oase“ nutzbar ist(Sprich darauf sitzen, grillen o.ä.)
Welche Ansprüche hat der Mieter gegenüber dem Vermieter?

Hallo,

den Balkon nur begehen zu können stellt m.E. schon einen Mangel dar und eine Mietminderung ist wohl prinzipiell denkbar.

Denn grundsätzlich gilt: Solange ein Mangel an der Wohnung besteht, ist der Mieter nicht verpflichtet, die volle Miete zu bezahlen. Er ist jedoch verpflichtet, eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten ( § 536 Abs 1 Satz 2 BGB).

Der Mangel muss jedoch eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung darstellen. Darüber was erheblich ist und was eine angemessene Mietminderung ist streiten sich viele Mieter/VM vor Gericht. Ausserdem sind einige Dinge zu beachten, um eine Minderung rechtlich einwandfrei durchzuführen.

Daher ist es m.E. angebracht eine Mietminderung - warum auch immer - ausschließlich zusammen mit einem Fachmann durchzuführen.

Gruß
Nita