Sanitär-Installateur korrigiert Mängel nicht

Hallo,

man denke sich einen Sanitär-Installateur A, der im Neubau von B die Heizungsanlage etc. installiert hat. Ende 2010 werden einige Mängel behoben, einige nicht zu korrigierende Mängel werden durch Abzug auf der letzten Rechnung ausgeglichen.

Einige kleine Mängel verbleiben, der Email-Kontakt schläft nach einiger Zeit ein, die letzte Mail kam von A, er melde sich, sobald ein Ersatzteil da sei. B hat mit privaten Dingen viel zu tun und verfolgt die Sache lange Zeit nicht weiter.

Einde 2011 nimmt B den Kontakt wieder auf und fragt, ob das Ersatzteil da sei und wann die Restarbeiten erledigt werden. A reagiert meist mit vielen Tagen Verzögerung auf Emails und Anrufe und vertröstet und verschiebt immer weiter und hat sich nun wieder drei Wochen nicht gemeldet, um einen Terminvorschlag zu unterbreiten.

Welche Hebel hat B, um A zur Durchführung der Arbeiten zu drängen? Es stehen keine Rechnungen mehr aus.

Danke für eure Einschätzungen!

svs04

Welche Hebel hat B, um A zur Durchführung der Arbeiten zu
drängen? Es stehen keine Rechnungen mehr aus.

Danke für eure Einschätzungen!

Das wird man ohne Kenntnis der Vertragsgrundlagen, des wechselseitigen Schriftverkehrs (nicht: Mailverkehrs) und ggfls. der Abnahmeniederschrift nicht beantworten können.

smalbop

es gab keinen Schriftverkehr, nur Emailverkehr.

Die letzte Rechnung wurde seinerzeit um einen Betrag gekürzt, der in Verhandlung zwischen Bauherr und Installateur (und seiner Handwerker-Innung) festgesetzt wurde - auch dies wurde nur per Email bzw. im Überweisungstext festgehalten.

Die aktuellen Nachfragen und trägen Antworten laufen ebenfalls nur per Email.

Hallo !

Sag mal,nur emails ?

Das hat im Geschäftsverkehr,insbesondere bei Mängelrügen nichts zu suchen !

Man schreibt einen Brief(Einschreiben) und benennt die Mängel und fordert kostenlose Nachbesserung bis zu einem genannten Termin,sagen wir mal 2-4 Wochen(je nach Fall).
Man kündigt bereits an,bei Verstreichen der Frist wird man auf Kosten des Handwerkers eine 2. Firma beauftragen und die Restarbeiten ausführen lassen.

MfG
duck313

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Auf welcher Basis kann der Bauherr einen anderen Betrieb die Arbeiten ausführen lassen? Gibt es dazu einen Gesetzestext?

Auf welcher Basis kann der Bauherr einen anderen Betrieb die
Arbeiten ausführen lassen? Gibt es dazu einen Gesetzestext?

Ja, aber ob der greift, kommt, wie bereits gesagt, auf die Vertragsgrundlagen an.

s.

Könnten sie einen Hinweis geben, um welchen Text es sich handelt (§ ect.)?

hi

selbstverständlich gibt es dafür eindeutige § und Regelungen

gugelbegriff *Nacherfüllung*Frist*fruchtlos*verstrichen*

http://www.google.de/#hl=de&sclient=psy-ab&q=nacherf…

falls es der Sachverhalt hergibt, kann man dem Handwerker schon auf die Sprünge helfen. Aber zuerst muss er mit Fristsetzung aufgefordert worden sein, die Mängel zu beseitigen

Probier mal aus, wie schnell er auf ein Einschreiben reagiert :wink:

Und zuerst muss klar sein, welches sein zu erfüllendes Werk genau war. Festpreis oder Arbeit nach Aufwand?

wäre entscheidend

S.

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Könnten sie einen Hinweis geben, um welchen Text es sich
handelt (§ ect.)?

Ich denke in diesem Fall primär an das Angebotsschreiben des Auftragnehmers. Findet sich darin der Hinweis auf die Geltung der VOB/B? Dann ggfls. erfolgt eine Terminverfolgung rechtswirksam nach VOB/B. Ansonsten nach BGB.

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Vielen Dank an alle!