Hallo,
darf das Arbeitsamt eigentlich Sanktionen aufsparen, die z.B. wegen einer zwischenzeitlichen Arbeitsaufnahme nicht mehr eintreten konnten ? Sprich: darf das Amt dann einfach bei einer späteren erneuten Arbeitslosigkeit die Kohle abziehen ?
Und Frage 2: Viele Arbeitgeber bestehen bei einer Kündigung darauf, dass der Arbeitnehmer noch zustehenden anteilmäßigen Urlaub in der Kündigungsfrist nimmt bzw geleistete Überstunden abbummelt. Statt daheim rumzusitzen, möchte der AN diese Zeit nutzen, ein paar Tage zu verreisen. Nun,aus moralischer Sicht wäre es sicher sinnvoller, die Zeit zur Jobsuche zu nutzen, aber das möchte ich im vorliegenden Fall mal ausdrücklich außer Acht lassen. Hat das Arbeitsamt hier eigentlich hier schon irgendwelche Weisungsrechte, was der Noch-AG in dieser Zeit zu tun hat ? Anders gesagt: Dürfte das AA darüber bestimmen, wie der Noch-AN seine Kündigungsfrist gestaltet ?
Dadurch, dass man einen Job angenommen hat, sind die Sanktionen des AA obsolet.
Man will ja durch die Sanktionen Druck dafür machen, dass genau das passiert.
Um auf Deine Frage
zu antworten:
Nein.
Nein.
Klar muss man sich rechtzeitig (drei Monate vor Ende der Beschäftigung - oder, wenn man es später erfährt innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Kündigung) nach Kenntnisnahme der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim AA arbeitsuchend melden (was auch telefonisch geht) und klar muss man dort auch zum Beratungstermin aufschlagen - dieser allerdings ist terminierbar und man muss es spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit erledigen.