Sat-Empfang und Kabelfernsehen WEG

Hallo liebe Mitglieder.

Ich habe folgende Frage: Wenn in einer Wohnungseigentümergemeinschaft 3 von 15 Eigentümern auf Sat-Fernsehen umrüsten möchten, die anderen aber bei Kabelfernsehen bleiben wollen, bleibt es dann einfach bei einer Abstimmung auf der Eigentümerversammlung und demzufolge bei Kabelfernsehen? Oder dürfen die 3 Eigentümer einfach trotzdem eine Satellitenschüssel an ihrem Balkom befestigen und aufs Kabelfernsehen verzichten? Und falls es Ihnen erlaubt wäre, bräuchten Sie sich dann auch nicht mehr an den Kosten des Kabelfernsehens beteiligen? Wie sieht das in der Praxis aus?

Dankeschön und viele Grüße

Hallo Ninja184,
es gilt der Mehrheitsbeschluss auch für diese 3 Eigentümer. Innen kann ein SAT-Verbot auferlegt werden. Sie können wohl eine SAT-Schüssel auf ihrem Balkon anbringen, aber so, dass sie nur auf dem Boden steht und nicht über die Brüstung herausragt, so dass sie von außen nicht einsehbar ist.
Weiter müssen sie sich an den Kosten von Kabelfernsehen beteiligen, es sei denn sie lassen die Dose von KabelBW verplomben, dann werden aber für diese Einheit auch keine Gebühren gerechnet.
Es muss allerdings sichergestellt sein, dass -sofern diese 3 Eigentümer ausländische Mitbürger sind- diese über Kabelfernsehen die Möglichkeit haben, Programme in ihrer Muttersprache zu empfangen, das ist die einzige Einschränkung.
Ansonsten gilt der Beschluss der WEG. Das müsste aber auch euer Verwalter wissen, oder habt Ihr keinen Profi?
MFG
Hartmut Eger, Dipl.Verwaltungswirt
Freier Sachverständiger in der Wohnungswirtschaft

Hallo Ninja,
Frage ist: ist das bestehende Kabelfernsehen in der Teilungserklärung festgeschrieben oder wurde es einfach in einer früheren WEG-Versammlung beschlossen? Davon hängt es ab, welche Mehrheit erforderlich ist, davon abzurücken. Normalerweise reicht für Beschlüsse eine einfache Mehrheit, sofern keine baulichen Veränderungen betroffen sind (allerdings kann in der Teilungserklärung ein strengerer Modus festgelegt sein). Bei Änderung der Teilungserklärung müssen wirklich alle zustimmen.
Bei uns in der WEG war das Fernseh-Thema recht heikel, weil es so unterschiedliche Wünsche und Bedürfnisse bezüglich des Fernsehens gab! Es gab lange Diskussionen. In eurem Fall scheint es gar keine Mehrheit für den allgemeinen Ausstieg aus dem Kabel zu geben. Man müsste (denke ich) noch mal genau in den Beschluss zum Kabelfernsehen nachlesen, ob er für alle bindend ist oder einzelne aussteigen dürfen und mit welchen Kündigungsfristen (entweder in den Protokollen oder in der TE).
Ob die evtl. Anbringung von Satellitenschüsseln auch eine bauliche Veränderung ist? Ich vermute ja, dies müsste dann von den jeweiligen Parteien beantragt werden. Da empfehle ich aber noch mal zu googlen, denn dies war lange Zeit ein Thema, das viele beschäftigt hat…
Man könnte alternativ zu den Schüsseln eine zentrale Anlage bauen, mit nur 1 Sat.-Schüssel. Wir hatten das für unsere WEG damals so gemacht, allerdings war es eine größere Investition. Und die kürzlich notwendig gewordene Umrüstung auf digitales Fernsehen erwies sich als recht teuer, so dass wir nun doch auf DVBT umgestiegen sind (das wird über die bestehende Radio-Antenne des Hauses eingespeist). Dabei kann man sich die Sender aber nicht aussuchen.
Das ist das, was mir zu dem Thema einfällt - natürlich ohne Garantie, da das WEG-Recht ziemlich kompliziert ist!!!

Hallo,

mit welchem Abstimmungsverhältnis ihr das machen könnt, weiss ich nicht. Allerdings weiss ich, dass die SAT-Schüssel nicht am Balkongeländer befestigt werden darf, ohne dass alle anderen Eigentümer zustimmen. Das Geländer gehört zum Gemeinschaftseigentum.

Gruss

Hallo Ninja184,
wenn es einen Mehrheitsbeschluss gibt, der nur die Grundversorgung per Kabelfernsehen festschreibt, ist es nicht erlaubt, zusätzliche SAT-Schüsseln anzubauen. Da es sich hier um eine bauliche Veränderung ohne Beschluss handeln würde, könnte jederzeit von den 15 verbleibenden Eigentümern der Rückbau gefordert werden.
Auch die Kostenbeteiligung am Kabelfernsehen kann man nicht dadurch ausschalten, indem man eigene Antennen betreibt. Die Kosten werden immer von allen Eigentümern getragen.
MOETT

Ich habe noch in Erinnerung gelesen zu haben, dass die Installation einer Dachantenne bzw. Satellitenschüssel bei bestehendem und funktionsfähigem Kabelanschluss eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG darstellt. Dies hat zur Folge, dass die Wohnungseigentümer nicht mehrheitlich, sondern nur einstimmig die Umstellung von Kabel auf SAT beschließen können. Wenn Sie aber SAT möchten, müssen Sie weiterhin die Umlage für das Kabel-TV bezahlen und die SAT-Antenne bekommen sie zusätzlich. Die Zustimmung müssen Sie aber vorher von der Mehrheit der anderen Eigentümern einholen.
Soviel mir bekannt ist, wird lediglich ausländischen Miteigentümern das Errichten von Satellitenanlagen trotz bestehendem Kabelanschluss erlaubt (auch wenn die Mehrheit der Eigentümer dies nicht will). Begründung:
Nur über Satellit ist der Empfang der mttersprachlichen Sender möglich.
Die WEG kann dabei bestimmen, wohin die Antenne kommt (z.B. auf das Dach und nicht an die Fassade). Der ausländische Mitbürger oder Sie – wenn Sie die Zustimmung haben – müssen jedoch für die fachgerechte Montage und den späteren Rückbau aufkommen.
Da ich aber keine Rechtsanwältin bin, sollten Sie sich nochmal genausten über die Rechtslage informieren.