Hi,
habe neulich irgendwo gehört daß jeder in einer Wohnanlage eine eigene Satelitenschüssel aufbauen darf auch wenn dies laut Eigentümerversammlung verboten wurde. Stimmt das?
Geht recht auf freie Meinungsbildung vor Eigentümerrecht?
Über Infos und evtl. wo man ein Urteil findet würde ich mich freuen
Hi,
habe neulich irgendwo gehört daß jeder in einer Wohnanlage
eine eigene Satelitenschüssel aufbauen darf auch wenn dies
laut Eigentümerversammlung verboten wurde. Stimmt das?
Jein
Geht recht auf freie Meinungsbildung vor Eigentümerrecht?
Jein
Über Infos und evtl. wo man ein Urteil findet würde ich mich
freuen
wenn ein Kabelanschluss oder ein Fernsehanschluss besteht haben die Mieter keinen Anspruch auf SAT-Schüssel.
Ausnahmeregelungen gibt es in bestimmten Rahmen für diverse ausländische Gruppen. Jedoch sind auch hier enge Grenzen zu setzen.
Gruss Günter
habe neulich irgendwo gehört daß jeder in einer Wohnanlage
eine eigene Satelitenschüssel aufbauen darf auch wenn dies
laut Eigentümerversammlung verboten wurde. Stimmt das?
Geht recht auf freie Meinungsbildung vor Eigentümerrecht?
Über Infos und evtl. wo man ein Urteil findet würde ich mich
freuen
Da wird also noch viel diskutiert und dann, wenn es beschlossen wurde, ist es noch lange nicht in nationales Recht umgesetzt.
Die Mühlen in der Politik sind eben langsam
Hier ist aber ein Gerichtsurteil zu dem Thema:
Bei der Frage, ob der Vermieter die Installation einer Parabolantenne durch den Mieter dulden muss, ist das Erhaltungsinteresse des Vermieters gegen das Informationsinteresse des Mieters abzuwägen. Ein vorhandener Kabelanschluss erübrigt jedoch die Notwendigkeit einer Parabolantenne. Dies gilt grundsätzlich auch für ausländische Mieter. Einem türkischen Mieter kann ausnahmsweise ein Anspruch auf Duldung einer eigenen Parabolantenne zustehen, wenn über die bereits vorhandenen technischen Einrichtungen der Empfang von Fernsehsendungen aus seiner Heimat jedoch nicht möglich ist. Das Informationsinteresse des Mieters geht jedoch dem Interesse des Vermieters nicht grundsätzlich vor. Das Recht des Mieters auf ausreichende Information ist dann jedenfalls erfüllt, wenn er Zugang zu 3 unterschiedlichen türkischen Sendern über den vorhandenen Kabelanschluss hat (AG Minden, Urteil vom 19.02.2002, 20 C 550/01). Das LG Bielefeld hat die Entscheidung im Ergebnis bestätigt (Beschluss vom 27.09.2002 - 22 S 98/02). Ergänzend hat das Berufungsgericht noch ausgeführt, dass es nicht auf die Frage entscheidend ankomme, ob die Antenne baulich fest mit dem Gebäude verbunden ist, weil der Vermieter auch zur Abwehr von nur optisch wirkenden Störungen befugt ist.
Gruß
Karl-Heinz
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habe neulich irgendwo gehört daß jeder in einer Wohnanlage
eine eigene Satelitenschüssel aufbauen darf auch wenn dies
laut Eigentümerversammlung verboten wurde. Stimmt das?
Jein. Die Baugenossenschaft hat es bei uns verboten, aber…
Geht recht auf freie Meinungsbildung vor Eigentümerrecht?
…da meine Frau MArokkanerin ist, und in Speyer (wie in vielen Kabelnetzen sonst auch) kein Marokkanisches TV eingespeist wird, hat sie das Recht auf zwei TV-Kanäle aus Ihrem Land.
Ich selbst habe dieses Problem so gelöst, daß ich die Schüssel in den Fensterrahmen per Spezialkonstruktion eingeklemmt habe und jederzeit lösbar ist, ohne Löcher oder Beschädigungen zu hinterlassen.
Ich muß aber auch gestehen, daß mich der Anblick einer Häuserreihe in Mannheim mit 30 Schüsseln auf 100m Hausfläche angeätzt hat… daß man da keine Lösung mit einer Gemeinschaftsschüssel gefunden hat.