Hallo!
Mal abgenommen, Herr Müller würde wegen Nötigung im Straßenverkehr angezeigt werden (dichtes Auffahren, Lichthupe, Stadtautobahn, 80 km/h) und schaltet einen RA ein. Die Rechtschutzvesicherung übernimmt die Kosten abzüglich 150,- SB.
Was wäre, wenn das Verfahren eingestellt werden würde?
Und was, wenn Herr Müller freigesprochen würde?
Könnte er vom Anzeigenden die SB einfordern?
Schönes WE! (Ja, morgen ist schon Freitag!)
Hallo Nightsurfer45,
Nötigung im Straßenverkehr ist eine Straftat. Der Anzeiger ist quasi Berichtender. Die Anzeige geht zur Staatsanwaltschaf, ggf. vernimmt die Polizei Zeugen, die vom Anzeiger, aber auch von Herrn Müller genannt werden können. Herr Müller kann dazu auch eine Aussage machen, als Beschuldigter muss er das nicht. Kommt es zu einer Anklage (darüber entscheidet die Staatsanwaltschaft), kann Herr Müller einen Strafbefehl akzeptieren und eine Strafe zahlen. Etwaige Kosten für Anwalt sind dann seine Sache. Kosten für einen Anwalt können abzügl der Selbstbeteiligung von der Versicherung übernommen werden. Legt Herr Müller Widerspruch ein, kommt es zu einem Gerichtsverfahren. Wird Herr Müller verurteilt, muss er neben der Strafe auch alle Kosten für Gericht und den Eigenanteil für seinen Anwalt zahlen, sofern er den Anwalt in Anspruch nimmt. Wir Herr Müller freigesprochen, werden alle Kosten für das Verfahren, auch für seinen Anwalt, von der Staatskasse übernommen. Der Anzeiger braucht keine Kosten zu zahlen. Im Falle eines Verfahrens, zu dem er als Zeuge geladen werden kann, bekommt er Reisekosten und Verdienstausfall von der Gerichtskasse erstattet, die im Falle einer Verurteilung von Herrn Müller zurückgefordert werden. Die Rechtsschutzversicherung zahlt abzügl. der Selbstbeteiligung nur den Anwalt. Auch wenn das Verfahren eingestellt würde, kann die Versicherung die Anwaltskosten übernehmen. Möglich ist aber auch, dass die Anwaltskosten von der Staatsanwaltschaft übernommen wir, so genau weiß ich das nicht. In der Regel wird der Anwalt auch erst eingeschaltet, wenn es zu Strafbefehl kommt und Herr Müller Widerspruch einlegt.
Hallo Nightsurfer45, noch ein kleiner Nachtrag:
Herr Müller kann keine Kosten vom Anzeigenden einfordern, sondern EVENTUELL - wie bereits von mir dargelegt - von der Staatsanwaltschaft im Falle einer Einstellung oder vom Gericht im Falle eines Freispruchs. Die Staatsanwaltschaft ist ja auch die Behörde, die anklagt und ermittelt. Sollte der Anzeigende allerdings ein notorischer Anzeiger sein und quasi als „Sheriff“ Anzeigen am laufenden Band schreiben (ist ja im online-Zeitalter durchaus möglich) - gegen Herrn Müller -, könnte Herr Müller wegen Verleumdung seinerzeit den Anzeigenden anzeigen, wird aber schwer durchsetzbar sein. Die Behörde muss jeder Anzeige von Anzeigenden nachgehen und kann die Anzeige lediglich einstellen, aber nicht gegen den Anzeigenden vorgehen es sei den, es liegt offensichtlich grober Vorsatz vor.
Hallo,
mit großer Wahrscheinlichkeit bekommt man die Kosten nicht zurück. Um ganz sicher zu gehen, würde ich einen Juristen befragen.
Gruß
Don Krawallo