Schaden an der Außenwand der Mietwohnung

Hallo,

angenommen folgender Fall:
Es geht um eine Wohnung in einem Miethaus mit Terasse.
Beim Wand-Außenputz auf der Terasse (wohin nur Mietpartei A Zugang hat) ist ein Loch mit einer Breite von ca. 7 cm und Tiefe von etwa 5-6cm. Die Wand ist mit Styrophorkügelchen gefüllt, darüber ein sehr dünnes (Leinen-) Netz und darüber eine dünne Schicht Rau-Struktur-Putz. Und bei dem besagten Loch ist also der Putz weg, das Netz durchtrennt und die Füllung der Styrophorkügelchen teilweise bzw bis zu der Tiefe raus.
Wenn man an der Wand klopft klingt diese also ziemlich hohl. An der Außenwand gibt es noch zwei weitere aber kleinere aber nicht tiefe Löcher, wo jedoch nur der Putz ab ist und man das Netz sehen kann.

Es ist unklar, wie das Loch in die Außenwand hineinkam. Man könnte meinen, dass der Putz eben locker sitzt und bei sachten Stößen an die Wand (z. B. auch Anlehnen eines Kinderfahrrads) runterkommt und infolge desses das Kind des Mieters irgendwann am Loch herumpopelte, so dass es dann eine Tiefe von ca. 5-6 m annahm.

Frage: Wie wäre das für Mietpartei A bei Auszug aus der Mietwohnung zu handhaben. Wäre der Mieter dafür haftbar? Wenn ja, wäre das ein Schaden, den die Haftpflichtversicherung deckt?

LG
Tigerin

Das klingt nach Vollwärmeschutz - da sollte man nichts an die Wand lehnen und ein kleiner Schaden kann da große Kosten verursachen. Der Putz sitzt da naturgemäß quasi locker auf dem Gewebe, da die Wärmedämmung/das Styropor kein tragfähiger Putzuntergrund ist.

Grundsätzlich:

  • Der Mieter muss nach § 536 c BGB festgestellte Mängel „dem Vermieter unverzüglich anzeigen“
    http://dejure.org/gesetze/BGB/536c.html
  • Derjenige, der den Schaden zu vertreten hat, muss dem Geschädigten Ersatz leisten > z.B. § 823 BGB
  • Die Haftpflichtversicherung haftet aber i.d.R. nicht für Allmählichkeitsschäden, sondern nur bei einem ganz bestimmten Schadensvorfall (z.B. Rad gegen die Wand geschmissen, Lenker bohrt sich in die Wand) - ggfs. im Kleingedruckten nachlesen.

Wenn nur eine Mietpartei Zugang zu dieser Stelle hat, dann trifft diese Partei i.d.R. die Beweispflicht des Nichtverschuldens, d.h. die Partei muss den Schaden vertreten, soweit sie nicht beweisen kann, dass ein anderer Verursacher haftbar zu machen ist.