Schaden an fremden Auto über eigene Haftpflicht?

Hallo Experten. Hier meine Frage:

Wenn man am Auto eines Anderen ALS FAHRER einen Schaden verursacht (beim Rangieren eine Poller gerammt), könnte man dann diesen Schaden auch über die EIGENE Haftpflichtversicherunfg regeln lassen???

WICHTIG:
Gemeint ist nicht die Auto-Versicherung! Die bleibt außen vor! Die Frage lautet, ob man die allgemeine Haftpflicht-Versicherung (die ja jeder für allerlei hat) dazu verwenden kann, um den Rangier-Schaden, den man als Fahrer eines fremden Autos verursacht hat, zu regulieren!

Danke im Voraus!

Nein!

Nein -

nachzulesen in den Bedingungen:

C Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge
Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers
eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch
des Fahrzeugs verursacht werden.
Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch
den Gebrauch von

  1. Kraftfahrzeugen und Anhängern:
    a) auf nicht-öffentlichen (auch nicht teil-öffentlichen) Wegen und Plätzen ohne
    Geschwindigkeitsbegrenzung fahrende Kraftfahrzeu ge, Kraftfahrzeuganhänger,
    motorgetriebene Kinderfahrzeuge, Aufsitzrasenmäher und Golfwagen, sofern aus
    einer anderweitig bestehenden Versicherung kein Versicherungsschutz geboten
    wer den kann oder es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt;
    b) Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit;
    c) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit;
    d) Krankenfahrstühle;
    e) manuelle Reinigungs- und Pflegearbeiten am Kraftfahrzeug/ Kraftfahrzeug -
    anhänger, ausgeschlossen bleiben Schäden an der Umwelt.
    Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) AHB und in
    Ziff. 4.3 (1) AHB.
    Der Versicherer ist von der Verpflichtungen zur Leistung frei,
    – wenn der Fahrer eines Kfz beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffent -
    lichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrer laubnis hat;
    – wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat.
    Gegenüber dem Versicherunsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung
    bestehen, wenn dieser
    – das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durf te oder
    – den Gebrauch des Kfz durch den unberechtigten Fahrer nicht be wusst
    ermöglicht hat.