Schaden bei Nachbarlichen Bauarbeiten

Mal folgender Fall: Bei einem Nachbargrundstück (Nachbar B) ist ein Erdaushub nötig. Leider ist dies nur vom Nachbar A aus möglich. Es wird dabei auch der Garten des Nachbars A „zerstört“ (Rasen), wobei vorher schriftlich festgelegt wird, dass dieser Rasen wieder neu gemacht wird.
Da bei der Aktion mit Baggern auf engstem Raum gearbeitet wird, sind schon am ersten Tag massive Schäden bei Nachbar A aufgetreten. So wurde zum Beispiel der Gehweg am Haus zerstört und auch die Häuserwand (die Verputzte Wand war (nachträglich) auf dem Gehweg gebaut) ist leicht nach vorne gebrochen.
Nachbar A befürchtet, dass bei den weiteren Arbeiten noch mehr Schäden entstehen.

Leider wurde im Vorfeld nicht festgehalten, was bei „solchen“ Schäden passiert und wer für die Instandsetzung haftet. Die Nachbarn haben leider kein so gutes Verhältnis und Nachbar B jammert ohnehin ständig, wie teuer das alles ist.

Nun hat Nachbar A Angst auf mögliche größere Schäden an Hauswand und Terrasse, die ebenfalls schon stark beansprucht wurde selber sitzen bleiben muß, weil der Nachbar sagt, dass hätte nicht im Vertrag gestanden.
Gibt es da irgendwelche Grundsätzliche Regelungen, oder hat Nachbar A mit Unterzeichnung der Einwilligung einen Fehler gemacht.
Zustimmen Mußte Nachbar A der Maßnahme, da sonst irgendwann die Aufschüttung dort ggf. auf Sein Grundstück „gerutscht“ wäre.

Vielen Dank

keine Ahnung, wir kennen die Vereinbarung nicht.

Ja die einfachste ist der Schadensersatz. Aber daran Denken es gibt in der Regel einen Abzug für das Alter der geschädigten Gegenstände.

Falls A und B vereinbart haben „Für Beschädigungen, die über eine Zerstörung der Rasenfläche hinaus gehen, wird auch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit kein Schadenersatz geleistet. Sollte bei den Arbeiten das Haus einstürzen, zahlt B dem A einen Pauschalbetrag von 12,50€.“ - Ja, dann hat A einen Fehler gemacht!

Nachbarrecht ist Länderrecht. Ich verweise mal spaßeshalber auf den §46b Abs. 4 Bayerisches AGBGB:
„Schaden, der bei der Ausübung der Rechte nach Abs. 1 dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks entsteht, ist ohne Rücksicht auf Verschulden von dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten, der die Arbeiten veranlasst hat, zu ersetzen. Auf Verlangen ist Sicherheit in Höhe des voraussichtlichen Schadensbetrags zu leisten; in einem solchen Fall darf das Recht erst nach Leistung der Sicherheit ausgeübt werden.“

Das stellt eine Verschärfung des Schadenersatzrechts laut BGB dar, da auch ohne schuldhaftes Handeln der Anspruch gesichert ist und man als Geschädigter sich nicht an irgendwelche Firmen, Subunternehmer, Handlanger, Helfershelfer oder „Kollegen“ wenden muss, sondern an den Nachbarn, der als Auftraggeber haftet.

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Ich würde als Nachbar A die weiteren Arbeiten erst dann weiterlaufen lassen, wenn der Nachbar B in eine Schadensersatzregelung über die schon bestehenden weiteren Schäden und noch zu erwartenden Schäden eingewilligt hat.
Für diese Regelung würde ich auf jeden Fall einen Rechtsanwalt hinzuziehen.

Ich verstehe nicht, dass in der ursprünglichen Regelung nicht zumindest zum Abschluss die Floskel "und alle weiteren zusätzlich auftretenden Schäden "enthalten war.

Wäre gut, das und andere Schäden mit Fotos (vorher - nachher) zeigen zu können.

Hier ist im Vorfeld ein entscheidender Fehler begangen worden, der jetzt zwar nicht unbedingt Ansprüche ausschließt, aber zumindest gefährdet bzw. in ihrer Höhe unnötig aufgrund von Beweisproblemen beschränken kann. In so einer Situation ist es aus guten Gründen üblich und im Sinne aller Beteiligten vor Beginn einer solchen Maßnahme eine Beweissicherung durch einen Sachverständigen vornehmen zu lassen, die den Zustand des Nachbargebäudes und -geländes umfassend dokumentiert. Zu dieser Beweissicherung vor Beginn der Maßnahmen gehört dann eine 2. Beweissicherung am Ende der Maßnahmen, und das Delta zwischen diesen beiden Zuständen wird in einer entsprechenden Vereinbarung dann so geregelt, dass der Nachbar alle nachteiligen Veränderungen zu beseitigen bzw. auszugleichen hat, soweit er nicht Beweis dafür liefern kann, dass er hierfür nicht verantwortlich ist (Beweislastumkehr).

Natürlich kann man auch so jetzt Schadenersatz im Sinne von Wiederherstellung/Ausgleich fordern, hat aber dabei das Problem, dass man als Geschädigter jetzt die Beweislast dafür trägt, dass der Schaden vom Nachbarn verursacht wurde, und wie der Zustand war, der nun wiederherzustellen ist. Da ist ohne Beweissicherung vorab jetzt mit Gegenwehr zu rechnen, wenn der Nachbar ohnehin schon jammert wie teuer das alles wird. D.h. da wird man davon ausgehen müssen, dass die Schadenverursachung bestritten, und wo dies nicht möglich ist, dann zumindest die Schadenshöhe aufgrund eines angeblich schlechten Vorzustands runter gerechnet werden wird.

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Ich würde auch alle „Vorher“ -Fotos zusammenkramen, mit Datum wäre noch hilfreicher. Sonst heisst es nachher " Die Fassade war schon vorher kaputt!" Oder so.